Urteil
VIII R 41/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Schuldzinsen zur Finanzierung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung, die nach Auflösung oder Veräußerung der Beteiligung anfallen, sind seit Veranlagungszeitraum 2009 als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht abziehbar (§ 20 Abs. 9 EStG).
• Die Anwendungsregel des § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG bindet nicht daran, dass maßgeblich der Zuflusszeitpunkt der mit den Aufwendungen zusammenhängenden Kapitalerträge vor dem 1.1.2009 liegt; das Abzugsverbot ist auch dann anzuwenden, wenn die Einnahmen vor 2009 zugeflossen sind, die Aufwendungen aber nach Einführung der Abgeltungsteuer entstanden sind.
• Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG ist verfassungsgemäß und mit dem Konzept der Abgeltungsteuer sowie dem angestrebten Vereinfachungsziel vereinbar.
Entscheidungsgründe
Keine Berücksichtigung nachträglicher Werbungskosten bei Kapitalerträgen seit Einführung der Abgeltungsteuer • Schuldzinsen zur Finanzierung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung, die nach Auflösung oder Veräußerung der Beteiligung anfallen, sind seit Veranlagungszeitraum 2009 als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht abziehbar (§ 20 Abs. 9 EStG). • Die Anwendungsregel des § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG bindet nicht daran, dass maßgeblich der Zuflusszeitpunkt der mit den Aufwendungen zusammenhängenden Kapitalerträge vor dem 1.1.2009 liegt; das Abzugsverbot ist auch dann anzuwenden, wenn die Einnahmen vor 2009 zugeflossen sind, die Aufwendungen aber nach Einführung der Abgeltungsteuer entstanden sind. • Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG ist verfassungsgemäß und mit dem Konzept der Abgeltungsteuer sowie dem angestrebten Vereinfachungsziel vereinbar. Die Kläger sind verheiratet und gemeinsam veranlagt. Der Kläger war zu 50 % an einer GmbH beteiligt; über deren Vermögen wurde 2004 Insolvenz eröffnet und die Beteiligung ging unter. Die Kläger hatten für GmbH-Verbindlichkeiten Bürgschaften übernommen und wurden von Banken in Anspruch genommen; das Finanzamt erkannte 2005 einen Auflösungsverlust und berücksichtigte Schuldzinsen 2005–2008 als nachträgliche Werbungskosten. Für 2010 machten die Kläger weitere Zinszahlungen in Höhe von 4.506 € als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das Finanzamt lehnte dies mit Hinweis auf das seit 2009 geltende Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG ab; das FG gab der Klage statt. Streitpunkt war, ob das Abzugsverbot auch greift, wenn die den Aufwendungen zuzuordnenden Kapitalerträge vor dem 1.1.2009 zugeflossen sind. • Die Revision des Finanzamts ist begründet; das FG-Urteil wird aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil der Einkommensteuerbescheid 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung rechtmäßig ist. • Nach ständiger BFH-Rechtsprechung sind Schuldzinsen zur Finanzierung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung, die auf Zeiträume nach Beendigung der Beteiligung entfallen, ab Veranlagungszeitraum 2009 nicht mehr als nachträgliche Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig (§ 20 Abs. 9 EStG). • Die Anwendungsregel des § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG dient allein der Abgrenzung abziehbarer und nicht abziehbarer abgeflossener Werbungskosten und führt nicht dazu, dass für Aufwendungen, die nach dem 31.12.2008 angefallen sind, ein Abzug möglich bleibt, wenn die zugeordneten Kapitalerträge vor dem 1.1.2009 zuflossen. Daher ist das Abzugsverbot auch in solchen Fallgestaltungen anzuwenden. • Die vom FG vertretene entgegenstehende Auslegung würde zu Ungleichbehandlungen und Systembrüchen führen und die mit der Abgeltungsteuer verfolgte Vereinfachung unterlaufen; die BFH-Rechtsprechung hält dem auch verfassungsrechtlich stand. • Folglich sind die geltend gemachten Zinsaufwendungen für 2010 nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen; die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision des Finanzamts ist erfolgreich; das FG-Urteil wird aufgehoben und die Klage der Steuerpflichtigen abgewiesen. Die für 2010 geltend gemachten Schuldzinsen in Höhe von 4.506 € sind nach § 20 Abs. 9 EStG nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar. Das Abzugsverbot der Abgeltungsteuer gilt auch, wenn die den Aufwendungen zuzuordnenden Kapitalerträge vor dem 1.1.2009 zuflossen, sodass die beantragte Berücksichtigung versagt ist. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.