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Urteil

V R 18/17

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vorsteuerabzug setzt eine nach §14 UStG ausgestellte Rechnung mit hinreichender Leistungsbeschreibung voraus. • Unzureichende Leistungsangaben wie "Werbungskosten lt. Absprache" rechtfertigen keinen Vorsteuerabzug, weil sie Identifizierung, Ort und Steuerpflicht der Leistung nicht erkennen lassen. • Rechnungsberichtigungen können rückwirkend auf den Zeitpunkt der ersten Rechnungserteilung wirken, wenn die Berichtigung die erforderlichen Angaben vollständig ergänzt (§31 UStDV, EuGH-Rechtsprechung). • Die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt i.S. von §31 Abs.4 UStDV kann sich aus dem Rechnungsdatum ergeben, wenn nach den Umständen die Leistung im Monat der Rechnungsstellung erbracht wurde.
Entscheidungsgründe
Vorsteuerabzug: Anforderungen an Leistungsbeschreibung und rückwirkende Rechnungsberichtigung • Vorsteuerabzug setzt eine nach §14 UStG ausgestellte Rechnung mit hinreichender Leistungsbeschreibung voraus. • Unzureichende Leistungsangaben wie "Werbungskosten lt. Absprache" rechtfertigen keinen Vorsteuerabzug, weil sie Identifizierung, Ort und Steuerpflicht der Leistung nicht erkennen lassen. • Rechnungsberichtigungen können rückwirkend auf den Zeitpunkt der ersten Rechnungserteilung wirken, wenn die Berichtigung die erforderlichen Angaben vollständig ergänzt (§31 UStDV, EuGH-Rechtsprechung). • Die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt i.S. von §31 Abs.4 UStDV kann sich aus dem Rechnungsdatum ergeben, wenn nach den Umständen die Leistung im Monat der Rechnungsstellung erbracht wurde. Die Klägerin machte für 2005 und 2006 Vorsteuer aus 34 Rechnungen der A-GmbH geltend. 26 Rechnungen betrafen PKW-Lieferungen mit Hersteller, Typ und Fahrgestellnummer; bei 24 legte die Klägerin ergänzende Unterlagen vor, bei zwei nicht. Sieben weitere Rechnungen wiesen ungenaue Leistungsbeschreibungen wie "Werbungskosten lt. Absprache" oder "Aquisitions-Aufwand" auf; eine weitere nannte nur "Überführungskosten". Die Außenprüfung beanstandete das Fehlen der Steuernummer, die A-GmbH ergänzte diese erst 2011. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug für die beanstandeten Rechnungen, das Finanzgericht gab der Klägerin im Wesentlichen Recht. Das Finanzamt legte Revision ein mit der Auffassung, dass mehrere Rechnungen keine hinreichende Leistungsbeschreibung und keinen Leistungszeitpunkt enthielten. • Rechtliche Grundlagen: Vorsteuerabzug nur mit Rechnung nach §§14,14a,15 UStG; notwendige Angaben u.a. Steuernummer, Art und Umfang der Leistung, Zeitpunkt (§14 Abs.4 UStG). Unionsrechtliche Bezugspunkte aus der Richtlinie 77/388/EG und 2001/115/EG. • Unzureichende Leistungsbeschreibung: Formulierungen wie "Werbungskosten lt. Absprache", "Aquisitions-Aufwand", "Überführungs- und Reinigungskosten" oder nur "Überführungskosten" erlauben keinen Rückschluss auf Leistungsort oder Steuerpflicht und erfüllen nicht die Anforderung, die Leistung eindeutig identifizierbar zu machen; deshalb kein Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen. • Rechnungsberichtigung und Rückwirkung: Fehlende Angabe der Steuernummer bei PKW-Rechnungen konnte durch Berichtigung ergänzt werden; nach EuGH- und BFH-Rechtsprechung wirkt eine zulässige Berichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungserteilung zurück (§31 Abs.5 UStDV). • Leistungszeitpunkt: Bei einmaligen PKW-Lieferungen kann das Ausstellungsdatum der Rechnung den Kalendermonat der Leistungserbringung i.S. von §31 Abs.4 UStDV erkennen lassen, wenn die Umstände nahelegen, dass Lieferung und Rechnungsstellung zeitlich zusammenfallen; deswegen waren die Angaben in den PKW-Rechnungen ausreichend. • Vertrauensschutz und Prüfungsumfang: Ein teilweises Nichtbeanstanden durch die Außenprüfung begründet keinen schutzwürdigen Vertrauensschutz gegen spätere Nachprüfung; das Finanzgericht ist nicht daran gebunden und hat das Amtsermittlungsprinzip zu beachten. • Ergebnisaufteilung: Das Finanzgericht hat insofern zu Unrecht Vorsteuerabzug für die Rechnungen mit ungenügenden Leistungsangaben gewährt; insoweit ist die Klage abzuweisen. Für die PKW-Rechnungen mit ergänzten Angaben ist der Vorsteuerabzug zuzugestehen. Der Revision des Finanzamts wurde teilweise stattgegeben: Die Entscheidung des Finanzgerichts wird insoweit aufgehoben, als Vorsteuerabzug aus den Rechnungen mit unzureichenden Leistungsbeschreibungen (z. B. "Werbungskosten lt. Absprache", "Aquisitions-Aufwand", "Überführungs- und Reinigungskosten", "Überführungskosten") versagt wird; diese Klageanträge sind abzuweisen. Andererseits konnten die PKW-Rechnungen durch zulässige Berichtigung ergänzt werden, das Ausstellungsdatum kann unter den gegebenen Umständen den Leistungszeitpunkt i.S. von §31 Abs.4 UStDV ersetzen, sodass der Vorsteuerabzug insoweit zu gewähren ist. Die Revision wurde im Übrigen zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.