Urteil
I R 89/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei durch echte Entgeltumwandlung finanzierten Versorgungszusagen fehlt die Indizwirkung der Nicht-erdienbarkeit regelmäßig; solche Zusagen können betrieblich veranlasst und als Betriebsausgaben abzugsfähig sein.
• Die Erdienbarkeit (regelmäßig zehn Jahre Restdienstzeit) ist ein gewichtiges, überwindbares Indiz für eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Versorgungszusage; sie gilt auch für mittelbare (rückgedeckte) Zusagen.
• Die Änderung des Durchführungswegs einer bereits bestehenden Zusage löst nur dann eine erneute Erdienbarkeitsprüfung aus, wenn damit eine tatsächliche Erhöhung oder finanzielle Mehrbelastung des Unternehmens verbunden ist.
• Zuwendungen an eine Unterstützungskasse sind nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4d Abs. 1 EStG als Betriebsausgaben zulässig, wenn die fiktiven direkten Versorgungsleistungen betrieblich veranlasst wären.
Entscheidungsgründe
Entgeltumwandlung durch Gesellschafter-Geschäftsführer kann betriebliche Veranlassung begründen • Bei durch echte Entgeltumwandlung finanzierten Versorgungszusagen fehlt die Indizwirkung der Nicht-erdienbarkeit regelmäßig; solche Zusagen können betrieblich veranlasst und als Betriebsausgaben abzugsfähig sein. • Die Erdienbarkeit (regelmäßig zehn Jahre Restdienstzeit) ist ein gewichtiges, überwindbares Indiz für eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Versorgungszusage; sie gilt auch für mittelbare (rückgedeckte) Zusagen. • Die Änderung des Durchführungswegs einer bereits bestehenden Zusage löst nur dann eine erneute Erdienbarkeitsprüfung aus, wenn damit eine tatsächliche Erhöhung oder finanzielle Mehrbelastung des Unternehmens verbunden ist. • Zuwendungen an eine Unterstützungskasse sind nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4d Abs. 1 EStG als Betriebsausgaben zulässig, wenn die fiktiven direkten Versorgungsleistungen betrieblich veranlasst wären. Die Klägerin (GmbH) zahlte ihrem Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer G ein seit langem nahezu unverändertes Grundgehalt. Ursprünglich wurde G eine Direktzusage auf Altersrente von 60 % zugesagt. Im Juni 2010 wurde der Durchführungsweg für den noch nicht erdienten Teil wertgleich auf eine rückgedeckte Unterstützungskassenzusage (Unterstützungskasse 1) umgestellt. Im August 2010 vereinbarte die GmbH mit G eine zusätzliche Unterstützungskassenzusage (Unterstützungskasse 2), finanziert durch Entgeltumwandlung: G verzichtete auf monatlich 2.070 € seines Grundgehalts, die die GmbH an die Unterstützungskasse zahlte. Das Finanzamt qualifizierte die Zahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung, weil G zum Zeitpunkt der Zusage 58 Jahre alt war und die Erdienbarkeit fraglich erschien. Das Finanzgericht gab der Klage der GmbH statt; das Finanzamt legte Revision ein. • Rechtsgrundlagen: § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4d Abs. 1 EStG begründen den Abzugsmaßstab für Zuwendungen an Unterstützungskassen. • Erdienbarkeit und Indizwirkung: Die fehlende Erdienbarkeit (regelmäßig zehn Jahre Restdienstzeit) ist ein gewichtiges Indiz für eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Zusage, stellt aber kein zwingendes Kriterium dar; die Grundsätze der Direktzusage sind auf mittelbare, rückgedeckte Zusagen übertragbar. • Entgeltumwandlungsausnahme: Wenn die Altersversorgung durch echte Entgeltumwandlung vom Arbeitnehmer (hier Gesellschafter-Geschäftsführer) finanziert wird, entfällt regelmäßig die Indizwirkung der fehlenden Erdienbarkeit, weil das Unternehmen wirtschaftlich nicht belastet wird und der wirtschaftliche Verzicht aus dem Vermögen des Arbeitnehmers erfolgt. • Formeller Fremdvergleich: Die Entgeltumwandlungsvereinbarung muss dem formellen Fremdvergleich genügen; ist dies gegeben, spricht viel für betriebliche Veranlassung trotz kurzer Restdienstzeit. • Änderung des Durchführungswegs: Eine Umstellung des Durchführungswegs ist nur dann einer erneuten Erdienbarkeitsprüfung zu unterziehen, wenn sie zu einer Erhöhung oder finanziellen Mehrbelastung der Gesellschaft führt; eine wertgleiche Umstellung begründet das nicht. • Tatgerichtliche Würdigung: Das FG hatte festgestellt, dass die Umwandlung wertgleich erfolgte, das verbleibende Grundgehalt zum Lebensunterhalt reichte und keine Anhaltspunkte für eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Leistung vorlagen; diese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. • Saldierung: Eine zusätzliche Prüfung der Saldierung von Gehaltsminderung und Beitragszahlung war nicht erforderlich, da bereits die Entgeltumwandlung die vGA-Qualifikation ausschließt. Die Revision des Finanzamts wird zurückgewiesen; das FG-Urteil bleibt bestehen. Die Zahlungen der GmbH an die Unterstützungskasse aufgrund der durch Entgeltumwandlung finanzierten Zusage sind als Betriebsausgaben anzuerkennen, weil die Entgeltumwandlung die Indizwirkung der fehlenden Erdienbarkeit entkräftet und die Umstellung des Durchführungswegs wertgleich erfolgte, sodass keine finanzielle Mehrbelastung der Gesellschaft vorliegt. Die tatrichterliche Würdigung, dass die Vereinbarungen dem formellen Fremdvergleich genügen und das verbleibende Gehalt zum Unterhalt ausreichte, ist nicht zu beanstanden. Demzufolge liegen keine verdeckten Gewinnausschüttungen vor und die Klägerin erhält in vollem Umfang Recht; die Kosten des Revisionsverfahrens hat das Finanzamt zu tragen.