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Urteil

XI R 13/16

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision des Finanzamts ist begründet; das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf wird aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. • Vor einer Beurteilung, ob eine Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG vorliegt, ist vorrangig zu klären, ob im Streitjahr eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG bestand. • Fehlen entscheidungserhebliche tatsächliche Feststellungen (insbesondere zur Organschaft), ist die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Finanzgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Zurückverweisung wegen fehlender Feststellungen zur Organschaft und Geschäftsveräußerung • Die Revision des Finanzamts ist begründet; das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf wird aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. • Vor einer Beurteilung, ob eine Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG vorliegt, ist vorrangig zu klären, ob im Streitjahr eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG bestand. • Fehlen entscheidungserhebliche tatsächliche Feststellungen (insbesondere zur Organschaft), ist die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Finanzgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin, eine GmbH, betrieb bis 1.6.2005 einen Großhandel im Rahmen einer Betriebsaufspaltung. Mit Vertrag vom 28.4.2005 verkaufte sie die wesentlichen Betriebsgrundlagen für 800.000 € an einen Käufer, der den Kaufgegenstand nach Gründung einer KG in diese einbrachte; Käufer und ein weiterer Gesellschafter hielten die Anteile der KG. Teile des Kaufpreises wurden als Darlehen gewährt; die Klägerin erhielt im Gegenzug eine stille Beteiligung. Im Jahressteuerbescheid 2005 behandelte die Klägerin den Vorgang als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG. Das Finanzamt änderte jedoch den Umsatzsteuerbescheid und erklärte den Umsatz steuerpflichtig, weil der Käufer nach Auffassung der Betriebsprüfung kein Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinn gewesen sei. Das Finanzgericht gab der Klage statt und nahm eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung an. Das Finanzamt legte Revision ein und machte geltend, es fehle beim Käufer an nachhaltiger Tätigkeit und an der Fortführungsabsicht; ferner rügte es eine mögliche Organschaft zwischen Klägerin und dem Gesellschafter X. • Die Revision ist begründet, weil die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts für eine Entscheidung nicht ausreichen (§ 126 Abs. 3 FGO). • Das Finanzgericht hat angenommen, die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a UStG lägen vor; der Senat erwägt zwar, der Vorinstanz zu folgen, wäre damit aber nicht gebunden und würde von älterer BFH-Rechtsprechung abweichen. • Die vom Finanzamt erstmals erhobene Rüge einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ist entscheidungserheblich: Besteht eine Organschaft, fehlt der Klägerin die Unternehmereigenschaft, was die Klage bereits tragen würde. • Der Senat kann im Revisionsverfahren nicht selbst über das Vorliegen der Organschaft entscheiden, weil es an den für die Rechtsanwendung notwendigen Feststellungen nach § 118 FGO fehlt; das Finanzgericht muss hierzu weitere Feststellungen treffen. • Erst nach Klärung der Organschaftsfrage kommt allenfalls eine Divergenzanfrage an den V. Senat oder eine inhaltliche Entscheidung zur Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG in Betracht. • Eine Beiladung des X im Revisionsverfahren wird abgelehnt; über die vom Finanzamt beantragte Beiladung ist das Finanzgericht im weiteren Verfahren zu entscheiden. • Kostenentscheidung wird gemäß § 143 Abs. 2 FGO dem Finanzgericht übertragen. Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 2.10.2015 wird aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Der BFH hat die Revision des Finanzamts als begründet angesehen, weil entscheidungserhebliche Feststellungen, insbesondere zur möglichen umsatzsteuerrechtlichen Organschaft zwischen der Klägerin und dem Gesellschafter X, fehlen. Das Finanzgericht muss im zweiten Rechtsgang die tatsächlichen Feststellungen zur Organschaft (finanzielle, organisatorische und wirtschaftliche Eingliederung) nachholen und ggf. über eine Beiladung des X entscheiden. Erst danach kann geprüft werden, ob die Voraussetzungen einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG vorliegen oder ob der Vorwurf der fehlenden Unternehmereigenschaft der Klägerin greift. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Finanzgericht übertragen.