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Urteil

VI R 8/16

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Überlassung eines Geschäftsanteils zum verbilligten Preis kann Arbeitslohn i.S. von § 19 Abs.1 Satz1 Nr.1 i.V.m. § 8 Abs.1 EStG sein, wenn sie für Arbeitsleistung gewährt wird. • Bei der Bewertung des geldwerten Vorteils ist nicht die Beteiligung selbst, sondern die Verbilligung (Preisnachlass) maßgeblich. • Für die Ermittlung des gemeinen Werts einer GmbH-Beteiligung ist vorrangig auf Verkäufe innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag abzustellen; sind diese Verkäufe nicht unter drittüblichen Bedingungen zustande gekommen, ist nach § 11 Abs.2 Satz2 BewG unter Berücksichtigung von Vermögen und Ertragsaussichten zu schätzen. • Eine Schätzung, die ausschließlich auf Ertragsaussichten beruht, genügt § 11 Abs.2 Satz2 BewG nicht; das Stuttgarter Verfahren kann herangezogen werden, ist aber ausnahmsweise zu verlassen, wenn es offensichtlich unrichtiges Ergebnis liefert. • Fehlen dem Gericht die erforderlichen Bewertungsgrundlagen oder Sachkunde, ist ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Entscheidungsgründe
Verbilligter Erwerb von GmbH-Anteilen als Arbeitslohn; Wertermittlung nach §11 Abs.2 BewG • Die Überlassung eines Geschäftsanteils zum verbilligten Preis kann Arbeitslohn i.S. von § 19 Abs.1 Satz1 Nr.1 i.V.m. § 8 Abs.1 EStG sein, wenn sie für Arbeitsleistung gewährt wird. • Bei der Bewertung des geldwerten Vorteils ist nicht die Beteiligung selbst, sondern die Verbilligung (Preisnachlass) maßgeblich. • Für die Ermittlung des gemeinen Werts einer GmbH-Beteiligung ist vorrangig auf Verkäufe innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag abzustellen; sind diese Verkäufe nicht unter drittüblichen Bedingungen zustande gekommen, ist nach § 11 Abs.2 Satz2 BewG unter Berücksichtigung von Vermögen und Ertragsaussichten zu schätzen. • Eine Schätzung, die ausschließlich auf Ertragsaussichten beruht, genügt § 11 Abs.2 Satz2 BewG nicht; das Stuttgarter Verfahren kann herangezogen werden, ist aber ausnahmsweise zu verlassen, wenn es offensichtlich unrichtiges Ergebnis liefert. • Fehlen dem Gericht die erforderlichen Bewertungsgrundlagen oder Sachkunde, ist ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Kläger sind verheiratet und zusammen veranlagt. Der Kläger war Prokurist einer deutschen X-GmbH und zugleich Geschäftsführer einer österreichischen Tochter. Die Y-GmbH (Hauptgesellschafterin) veräußerte dem Kläger im Jahr 2000 einen kleinen Geschäftsanteil (0,99 %) der X-GmbH zum Preis von 27.000 DM; zeitgleich erfolgten mehrere weitere Anteilsveräußerungen innerhalb des Gesellschafterkreises zu stark unterschiedlichen Preisen. Das Finanzamt qualifizierte die Differenz zwischen tatsächlichem Kaufpreis und gemeinem Wert als Arbeitslohn nach § 19 EStG und setzte Einkommensteuer entsprechend fest. Das FG hielt zwar einen geldwerten Vorteil für gegeben, leitete den gemeinen Wert aber aus einer vom FA beauftragten nur ertragsorientierten Schätzung ab und wies die Klage ab. Die Kläger rügten materielle und formelle Fehler und begehrten Minderung des zu versteuernden Arbeitslohns um 8.467 €. • Revision des Klägers ist begründet; Sache an das FG zurückverwiesen, weil der Senat die Wertermittlung nicht selbst beurteilen kann (§ 126 Abs.3 FGO). • Das FG hat zu Recht angenommen, dass der Erwerb des Anteils dem Grunde nach arbeitslohnbegünstigt war: Zuwendungen Dritter können Arbeitslohn sein, wenn sie ein Entgelt für im Dienstverhältnis erbrachte Leistungen darstellen (§ 19 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 8 Abs.1 EStG). • Der geldwerte Vorteil besteht in der Verbilligung des Erwerbs, nicht in der Beteiligung selbst; deshalb ist der gemeine Wert der Beteiligung zu ermitteln (§ 19a Abs.8 EStG i.V.m. § 11 Abs.2 Satz2 BewG). • Vorrangig ist der gemeine Wert aus Verkäufen binnen eines Jahres vor Bewertungsstichtag zu bestimmen. Verkäufe innerhalb eines beschränkten Personenkreises oder vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer begründen jedoch die Vermutung, dass sie nicht unter drittüblichen Bedingungen zustande kamen und deshalb nicht heranzuziehen sind (§ 11 Abs.2 BewG, § 9 Abs.2 BewG). • Im Streitfall zeigen die festgestellten Preisabweichungen der zeitnahen Verkäufe, dass diese nicht drittüblich waren; daher kommt eine Schätzung nach § 11 Abs.2 Satz2 BewG in Betracht. Eine ausschließlich ertragsbasierte Schätzung ist unzulässig; sowohl Vermögen als auch Ertragsaussichten müssen berücksichtigt werden. • Das FG hat das Stuttgarter Verfahren zutreffend als grundsätzlich geeignet, aber wegen der Besonderheiten des stark wachsenden Unternehmens und wegen eines offenkundig unrichtigen Ergebnisses abgelehnt. Allerdings hat das FG die eigene Schätzung nicht hinreichend begründet und sich nicht mit den Einwendungen der Kläger und deren Gutachten auseinandergesetzt. • Fehlt dem FG die erforderliche Sachkunde für eine bürgerlich-rechtliche Unternehmensbewertung, hat es für den neuen Rechtsgang ein Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. § 11 Abs.2 BewG, Rechtsprechung zum Stuttgarter Verfahren). • Kostenentscheidung wurde dem Finanzgericht übertragen (§ 143 Abs.2 FGO). Der BFH hat die Revision der Kläger als begründet angesehen, das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG Münster zurückverwiesen. Fest steht, dass der Erwerb des Anteils dem Grunde nach Arbeitslohn darstellt, weil die Überlassung dem Dienstverhältnis des Klägers zuzurechnen ist. Die bisherige Wertermittlung durch das FG (Übernahme der ausschließlich ertragsbasierten fachprüferlichen Stellungnahme) genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil der gemeine Wert nach § 11 Abs.2 Satz2 BewG unter Berücksichtigung von Vermögen und Ertragsaussichten zu schätzen ist und Verkaufsfälle nur heranzuziehen sind, wenn sie drittüblich entstanden sind. Das FG muss im neuen Verfahren eine nachvollziehbare, gesetzeskonforme Schätzung des gemeinen Werts zum 29.04.2000 vornehmen oder – wenn ihm die Sachkunde fehlt – ein entsprechendes Sachverständigengutachten einholen; danach ist über die Höhe des als Arbeitslohn zu erfassenden Preisvorteils endgültig zu entscheiden.