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Beschluss

V B 144/17

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2018:B.210318.VB144.17.0
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Leitsätze
NV: Ist in einem Klageverfahren die Rechtmäßigkeit eines nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG erlassenen Änderungsbescheids streitig, muss das FG selbst über das Bestehen des Nachforderungsanspruchs (§ 27 Abs. 19 Satz 3 UStG) entscheiden und darf das Verfahren nicht nach § 74 FGO bis zum Ergehen einer zivilgerichtlichen Entscheidung aussetzen .
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Oktober 2017 5 K 5261/15 aufgehoben.
Entscheidungsgründe
NV: Ist in einem Klageverfahren die Rechtmäßigkeit eines nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG erlassenen Änderungsbescheids streitig, muss das FG selbst über das Bestehen des Nachforderungsanspruchs (§ 27 Abs. 19 Satz 3 UStG) entscheiden und darf das Verfahren nicht nach § 74 FGO bis zum Ergehen einer zivilgerichtlichen Entscheidung aussetzen . Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Oktober 2017 5 K 5261/15 aufgehoben. II. Die Beschwerde des FA ist begründet und führt zur Aufhebung des FG-Beschlusses (§ 132 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). 1. Der Senat hat in seinem Urteil vom 23. Februar 2017 V R 16, 24/16 (BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760, Rz 24) entschieden, dass das FA die Umsatzsteuerfestsetzung nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann ändern darf, wenn diesem ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht. Das FA ist hierfür nachweispflichtig. Erbringt es diesen Nachweis nicht, ist der auf § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gestützte Änderungsbescheid aufzuheben. Ist in einem Klageverfahren die Rechtmäßigkeit eines nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG erlassenen Änderungsbescheids streitig, hat das FG über das Bestehen des Nachforderungsanspruchs (§ 27 Abs. 19 Satz 3 UStG) selbst zu entscheiden. Dementsprechend hat der Senat in seinem Urteil in BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760, Rz 49 das Bestehen des Nachforderungsanspruchs geprüft und bejaht. Entgegen dem Beschluss des FG ist dabei für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO entsprechend dem BFH-Beschluss in BFHE 144, 207, BStBl II 1985, 672 kein Raum. Danach kann im Falle der Aufrechnung mit einer rechtswegfremden strittigen Gegenforderung das finanzgerichtliche Verfahren ausgesetzt werden. Um eine Aufrechnung geht es hier indes nicht. Zwar mag die in § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG vorgesehene Abtretung einer späteren Aufrechnung dienen. Für die Rechtmäßigkeit eines nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG erlassenen Änderungsbescheids kommt es indes nur auf das Bestehen eines abtretbaren Nachforderungsanspruchs, nicht aber auf eine spätere Aufrechnung an, so dass der BFH-Beschluss in BFHE 144, 207, BStBl II 1985, 672 für den Streitfall ohne Bedeutung ist. 2. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung des FG vorbehalten. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken