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Beschluss

V B 144/17

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Änderungsbescheide nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG dürfen gegenüber dem leistenden Unternehmer nur ergehen, wenn diesem ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger nachgewiesen ist. • Das Finanzamt trägt die Nachweispflicht für das Bestehen eines abtretbaren Nachforderungsanspruchs nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG; gelingt der Nachweis nicht, ist der Änderungsbescheid aufzuheben. • Bei Streit über die Rechtmäßigkeit eines nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG erlassenen Änderungsbescheids hat das Finanzgericht selbst über das Bestehen des Nachforderungsanspruchs zu entscheiden; eine Aussetzung des Verfahrens nach dem BFH-Beschluss von 1985 kommt nicht in Betracht, weil es hier nicht um eine Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung geht.
Entscheidungsgründe
Nachweispflicht des Finanzamts bei Änderungsbescheiden nach §27 Abs.19 UStG • Änderungsbescheide nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG dürfen gegenüber dem leistenden Unternehmer nur ergehen, wenn diesem ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger nachgewiesen ist. • Das Finanzamt trägt die Nachweispflicht für das Bestehen eines abtretbaren Nachforderungsanspruchs nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG; gelingt der Nachweis nicht, ist der Änderungsbescheid aufzuheben. • Bei Streit über die Rechtmäßigkeit eines nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG erlassenen Änderungsbescheids hat das Finanzgericht selbst über das Bestehen des Nachforderungsanspruchs zu entscheiden; eine Aussetzung des Verfahrens nach dem BFH-Beschluss von 1985 kommt nicht in Betracht, weil es hier nicht um eine Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung geht. Der Kläger erbrachte Bauleistungen an die Q-KG. Beide gingen davon aus, dass die Q-KG Steuerschuldner nach § 13b UStG sei. Die Q-KG beantragte die Erstattung von Umsatzsteuer, die sie als Leistungsempfänger gezahlt hatte, ohne Vorsteuer geltend zu machen. Das Finanzamt erließ gegen den Kläger einen Änderungsbescheid nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG und setzte ihn als Steuerschuldner fest. Der Kläger legte Einspruch ein; das Finanzgericht setzte das Verfahren aus, bis über das Bestehen eines abtretungsfähigen Nachforderungsanspruchs gegen die Q-KG zivilrechtlich entschieden sei. Das Finanzamt legte Beschwerde gegen die Aussetzungsentscheidung ein und machte geltend, das FG habe über den Nachforderungsanspruch selbst zu entscheiden. • Der Senat hat klargestellt, dass nach der Rechtsprechung des BFH ein Änderungsbescheid nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann bestehen kann, wenn dem Unternehmer ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht. • Das Finanzamt ist verpflichtet, das Vorliegen dieses abtretbaren Nachforderungsanspruchs nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG nachzuweisen; gelingt der Nachweis nicht, ist der Änderungsbescheid aufzuheben. • Im Gegensatz zur Aussetzungspraxis bei Aufrechnungsfällen mit rechtswegfremden Gegenforderungen (BFH-Beschluss VII B 3/85) besteht hier kein Raum für eine Aussetzung nach § 74 FGO, weil es nicht um eine laufende Aufrechnung, sondern ausschließlich um das Vorliegen eines abtretbaren Anspruchs geht. • Folglich hat das Finanzgericht bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit eines nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG erlassenen Änderungsbescheids das Bestehen des Nachforderungsanspruchs selbst zu prüfen und zu entscheiden. • Auf Grund dessen ist der angefochtene Beschluss des Finanzgerichts, mit dem das Verfahren zur Klärung einer zivilrechtlichen Gegenforderung ausgesetzt wurde, aufzuheben. Der Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 19.10.2017 wird aufgehoben. Das Finanzamt hat bei Änderung einer Umsatzsteuerfestsetzung nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG den Nachweis zu führen, dass dem leistenden Unternehmer ein abtretbarer Anspruch gegen den Leistungsempfänger nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG zusteht; fehlt dieser Nachweis, ist der Änderungsbescheid aufzuheben. Das Finanzgericht durfte das Verfahren nicht aussetzen mit der Begründung, über eine rechtswegfremde Gegenforderung müsse zivilgerichtlich entschieden werden; vielmehr hat das Finanzgericht selbst über das Bestehen des Nachforderungsanspruchs zu entscheiden. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Finanzgerichts vorbehalten.