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Beschluss

I R 90/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Änderung eines Feststellungsbescheids der übernehmenden Körperschaft kann nach §175 Abs.1 Nr.2 AO erfolgen, wenn geänderte Feststellungen der übertragenden Körperschaften steuerliche Wirkung für die Vergangenheit haben. • Die in §40 Abs.1 KStG geregelte Hinzurechnung ist materiell-rechtlich; sie begründet keine verfahrensrechtliche Bindung der übernehmenden Körperschaft an die Feststellungsbescheide der übertragenden Körperschaften im Sinne des §171 Abs.10 AO. • Fehlt der Klägerin die erforderliche Beschwer in Bezug auf bestimmte Feststellungen (§§27 Abs.2, 28 Abs.1 Satz3 KStG), ist die Klage insoweit unzulässig.
Entscheidungsgründe
Änderung feststellender Bescheide wegen rückwirkender Wirkungen geänderter Feststellungen der übertragenden Gesellschaften • Änderung eines Feststellungsbescheids der übernehmenden Körperschaft kann nach §175 Abs.1 Nr.2 AO erfolgen, wenn geänderte Feststellungen der übertragenden Körperschaften steuerliche Wirkung für die Vergangenheit haben. • Die in §40 Abs.1 KStG geregelte Hinzurechnung ist materiell-rechtlich; sie begründet keine verfahrensrechtliche Bindung der übernehmenden Körperschaft an die Feststellungsbescheide der übertragenden Körperschaften im Sinne des §171 Abs.10 AO. • Fehlt der Klägerin die erforderliche Beschwer in Bezug auf bestimmte Feststellungen (§§27 Abs.2, 28 Abs.1 Satz3 KStG), ist die Klage insoweit unzulässig. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, auf die im Jahr 2002 mehrere verbundene Kapitalgesellschaften verschmolzen wurden. Für das Streitjahr 2002 erließ das Finanzamt Feststellungs- und Körperschaftsteuerbescheide; nach einem Senatsurteil wurden daraufhin Bescheide der übertragenden Gesellschaften sowie der gegenüber der Klägerin ergangene Körperschaftsteuerbescheid geändert und Körperschaftsteuerguthaben reduziert. Die Feststellungsbescheide der übertragenden Gesellschaften wurden am 18. Juni 2008 geändert; das Finanzamt änderte am 21. Juni 2012 den Bescheid über die gesonderte Feststellung für die Klägerin. Die Klägerin erhob Einspruch und Klage und rügte materielle und verfahrensrechtliche Fehler. Das FG wies die Klage ab; die Klägerin revidierte mit der Behauptung, es liege keine Grundlage für eine Änderungen nach §175 AO vor und es fehlten die notwendigen verfahrensrechtlichen Verknüpfungen. • Die Revision ist insoweit unzulässig, als die Klägerin die Feststellungen nach §§27 Abs.2 und 28 Abs.1 Satz3 KStG angreift, weil es an der für die Entscheidung erforderlichen Beschwer fehlt. • Das FG hat zutreffend angenommen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des §175 Abs.1 Satz1 Nr.2 AO vorliegen: Die geänderten Feststellungen der übertragenden Gesellschaften stellen ein rückwirkendes Ereignis dar, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat. • §40 Abs.1 KStG begründet lediglich eine materiell-rechtliche Hinzurechnung der Beträge der übertragenden Gesellschaften zur übernehmenden Gesellschaft; eine verfahrensrechtliche Bindung im Sinne des §171 Abs.10 AO besteht nicht. • Analog zur Bindung an Schlussbilanzwerte nach dem UmwStG gilt: Eine Änderung der Feststellungen der übertragenden Gesellschaften kann die Sachverhaltsbasis der übernehmenden Gesellschaft ändern und damit eine Änderung des Feststellungsbescheids nach §175 Abs.1 Nr.2 AO rechtfertigen. • Die Feststellungsfrist nach §169 Abs.2 i.V.m. §181 Abs.1 AO beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das rückwirkende Ereignis eintritt; hier begann die vierjährige Frist am 31.12.2008 und endete am 31.12.2012, sodass die Änderung vom 21.06.2012 innerhalb der Frist wirksam möglich war. • Demgegenüber steht das BFH-Urteil II R 45/15 nicht entgegen, weil es eine andere Materie (Erbschaftsteuerrecht) betraf und nicht die hier relevante subjektübergreifende Bindungsfrage behandelte. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und wird zurückgewiesen; die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Änderung des Bescheids über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für den 30.11.2002 nach §175 Abs.1 Satz1 Nr.2 AO zulässig war, weil die geänderten Feststellungsbescheide der übertragenden Gesellschaften ein rückwirkendes Ereignis darstellen, das die steuerliche Grundlage der Klägerin verändert. Soweit die Klägerin bestimmte Feststellungen nach §§27 Abs.2 und 28 Abs.1 Satz3 KStG angreift, fehlt es an der erforderlichen Beschwer und die Klage ist insoweit unzulässig. Damit bleiben die vom Finanzamt vorgenommenen Herabsetzungen des Körperschaftsteuerguthabens und die darauf gestützten Bescheide wirksam.