Beschluss
VI B 106/17
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln sind grundsätzlich nicht außergewöhnliche Belastungen i.S. von § 33 EStG, weil Schadensbeseitigungskosten durch Baumängel unüblich sind und somit die erforderliche Außergewöhnlichkeit fehlt.
• Fehlt aufgrund von Verjährung die Durchsetzbarkeit von Ersatzansprüchen gegen Dritte, ändert dies nichts an der grundsätzlichen Nichtaußergewöhnlichkeit von Baumängel‑beseitigungsaufwendungen.
• Aufwendungen zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit nach einem von dem Steuerpflichtigen nicht beeinflussbaren außergewöhnlichen Ereignis können unter den engen Voraussetzungen des § 33 EStG abziehbar sein: existenzielle Bedeutung des Vermögensgegenstands, kein Verschulden des Steuerpflichtigen, keine realisierbaren Ersatzansprüche und Beschränkung auf das Notwendige.
• Eine schwerwiegende Beeinträchtigung des lebensnotwendigen privaten Wohnens liegt nur vor, wenn die Nutzung der Wohnung ernsthaft in Frage gestellt ist.
Entscheidungsgründe
Baumängel: Aufwendungen zur Mängelbeseitigung in der Regel keine außergewöhnliche Belastung • Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln sind grundsätzlich nicht außergewöhnliche Belastungen i.S. von § 33 EStG, weil Schadensbeseitigungskosten durch Baumängel unüblich sind und somit die erforderliche Außergewöhnlichkeit fehlt. • Fehlt aufgrund von Verjährung die Durchsetzbarkeit von Ersatzansprüchen gegen Dritte, ändert dies nichts an der grundsätzlichen Nichtaußergewöhnlichkeit von Baumängel‑beseitigungsaufwendungen. • Aufwendungen zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit nach einem von dem Steuerpflichtigen nicht beeinflussbaren außergewöhnlichen Ereignis können unter den engen Voraussetzungen des § 33 EStG abziehbar sein: existenzielle Bedeutung des Vermögensgegenstands, kein Verschulden des Steuerpflichtigen, keine realisierbaren Ersatzansprüche und Beschränkung auf das Notwendige. • Eine schwerwiegende Beeinträchtigung des lebensnotwendigen privaten Wohnens liegt nur vor, wenn die Nutzung der Wohnung ernsthaft in Frage gestellt ist. Die Kläger rügen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München und stellen die Frage, ob Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abziehbar sind, wenn sie die selbstgenutzte, existenziell notwendige Wohnung betreffen und Ersatzansprüche gegenüber Dritten wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar sind. Das Finanzgericht hatte im Sachverhalt festgestellt, dass keine schwerwiegende Beeinträchtigung des lebensnotwendigen Wohnens vorliegt. Die Kläger beanspruchen steuerliche Berücksichtigung der Sanierungskosten; das Finanzamt verweigerte den Abzug. Die Kläger legen dar, dass die Belastung endgültig sei, weil Gewährleistungsansprüche verjährt seien. Vorlageendfrage war die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage für eine Zulassung der Revision. Der BFH prüfte, ob die Rechtsprechung eine Klärung erfordert und ob die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO vorliegen. • Die Beschwerde ist unbegründet; die Revision wurde nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). • Nach ständiger BFH‑Rechtsprechung können Kosten zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit nach einem von dem Steuerpflichtigen nicht beeinflussbaren außergewöhnlichen Ereignis als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein, wenn der Vermögensgegenstand existentiell wichtig ist, kein Verschulden des Steuerpflichtigen vorliegt, Ersatzansprüche gegen Dritte nicht realisierbar sind und die Wiederherstellung nicht über das Notwendige hinausgeht. • Aufwendungen, die infolge von Baumängeln anfallen, sind in der Regel nicht außergewöhnlich, weil Schadensbeseitigungskosten durch Baumängel nicht ungewöhnlich sind; dies gilt auch bei gesundheitsgefährdenden Baumängeln (verweisend auf BFH‑Urteile und -Beschlüsse). • Dass Gewährleistungsansprüche wegen Verjährung entfallen, ändert an der grundsätzlichen Bewertung nichts: Das Fehlen von Ersatzansprüchen ist zwar Voraussetzung für einen Abzug, aber die Ursache der Aufwendung (hier Baumängel) kann die erforderliche Außergewöhnlichkeit verhindern. • Aufwendungen zur Beseitigung konkreter Gesundheitsgefährdungen können zwangsläufig und damit grundsätzlich abziehbar sein, dürfen jedoch nicht der Beseitigung von Baumängeln dienen. • Eine schwerwiegende Beeinträchtigung des lebensnotwendigen Wohnens liegt nur vor, wenn die Nutzung der Wohnung ernsthaft in Frage steht; das Finanzgericht hat dies im Streitfall verneint. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen, weil die aufgeworfene Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat, da die Rechtsprechung des BFH die einschlägigen Probleme bereits geklärt hat. Insbesondere sind Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG anzusehen, weil die erforderliche Außergewöhnlichkeit fehlt, selbst wenn Ersatzansprüche wegen Verjährung nicht durchsetzbar sind. Nur unter den engen Voraussetzungen, dass die Aufwendungen auf ein von dritter Seite verursachtes außergewöhnliches Ereignis zurückgehen und die Nutzung der Wohnung existenziell bedroht ist, käme ein Abzug in Betracht. Die Kläger haben demgegenüber keinen Erfolg; die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind den Klägern auferlegt worden.