Urteil
IV R 5/15
BFH, Entscheidung vom
15mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Fehlt beim Besitzunternehmens die Gewinnerzielungsabsicht, liegt keine Betriebsaufspaltung vor; eine unentgeltliche oder nicht durchgeführte vertragliche Nutzungsüberlassung begründet keine Gewinnerzielungsabsicht.
• Positive gewerbliche Einkünfte der Betriebsgesellschaft führen nur dann zur Umqualifizierung (Abfärbung) der vermögensverwaltenden Einkünfte der Besitzgesellschaft, wenn tatsächlich positive Einkünfte erzielt werden; rein fiktive oder nicht realisierte Ausschüttungen rechtfertigen keine Abfärbung.
• Bei widersprüchlicher Tatsachenwürdigung des Finanzgerichts ist diese für das Revisionsgericht nicht bindend; das Revisionsgericht kann unter den Feststellungen selbst entscheiden.
Entscheidungsgründe
Keine Betriebsaufspaltung und keine Abfärbung bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht • Fehlt beim Besitzunternehmens die Gewinnerzielungsabsicht, liegt keine Betriebsaufspaltung vor; eine unentgeltliche oder nicht durchgeführte vertragliche Nutzungsüberlassung begründet keine Gewinnerzielungsabsicht. • Positive gewerbliche Einkünfte der Betriebsgesellschaft führen nur dann zur Umqualifizierung (Abfärbung) der vermögensverwaltenden Einkünfte der Besitzgesellschaft, wenn tatsächlich positive Einkünfte erzielt werden; rein fiktive oder nicht realisierte Ausschüttungen rechtfertigen keine Abfärbung. • Bei widersprüchlicher Tatsachenwürdigung des Finanzgerichts ist diese für das Revisionsgericht nicht bindend; das Revisionsgericht kann unter den Feststellungen selbst entscheiden. Die Klägerin ist eine GbR, deren Gesellschafter je zur Hälfte B und S sind. Sie vermietete Räume in einem Hinterhaus in der C‑Straße, ursprünglich auf Basis eines Mietvertrags von 1998, die zeitweise von der IM‑GbR und der B&S‑GmbH genutzt wurden. In den Streitjahren 2003–2006 nutzten neben der IM‑GbR auch die Klägerin und die B&S‑GmbH die Räume für eigene Zwecke; die Klägerin erklärte aber für diese Räume kaum Mieteinnahmen. Die Betriebsprüfung nahm eine Betriebsaufspaltung an, behandelte die Einkünfte der Klägerin als gewerblich und setzte Betriebsausgaben an; das Finanzamt änderte die Feststellungsbescheide entsprechend. Das Finanzgericht bestätigte gewerbliche Einkünfte aufgrund von Betriebsaufspaltungen mit IM‑GbR und B&S‑GmbH. Die Klägerin rügte dies in der Revision und begehrte Wiederherstellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. • Revision ist zulässig, da die Klägerin eine andere Qualifikation der Einkünfte (Vermietung statt Gewerbe) geltend macht. • Das Finanzgericht hat zu Unrecht eine Betriebsaufspaltung mit der IM‑GbR angenommen, weil bei der Klägerin die notwendige Gewinnerzielungsabsicht für die Überlassung der Räume fehlt. • Die tatsächliche Nutzungsüberlassung an die IM‑GbR war nach den Feststellungen entweder unentgeltlich oder der Mietvertrag wurde nicht durchgeführt; die gegenteilige Würdigung des FG ist widersprüchlich und nicht bindend für den BFH. • Bei einer Besitzpersonengesellschaft gegenüber einer Betriebspersonengesellschaft führt eine unentgeltliche oder nicht kostendeckende Überlassung regelmäßig nicht zur Gewinnerzielungsabsicht des Besitzunternehmens, da etwaige Mehrgewinne der Betriebsgesellschaft den Gesellschaftern unmittelbar zuzurechnen wären. • Selbst wenn eine Betriebsaufspaltung mit der B&S‑GmbH anzunehmen wäre, haben die Klägerin in den Streitjahren keine positiven gewerblichen Einkünfte realisiert, weil die B&S‑GmbH die erzielten Gewinne nicht ausgeschüttet, sondern in Rücklagen eingestellt hat. • Die Abfärbewirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG greift nur, wenn positive gewerbliche Einkünfte erzielt werden, die in ihrer Höhe die Voraussetzungen für eine Umqualifizierung erfüllen; rein nicht realisierte oder geringfügige Effekte können keine Umqualifizierung begründen. • Wegen des Fehlens positiver gewerblicher Einkünfte und der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht bei der IM‑GbR ist die von Finanzamt und FG vorgenommene Umqualifizierung aufzuheben und die Einkünfte als solche aus Vermietung und Verpachtung wieder festzustellen. Der Revision der Klägerin wird stattgegeben: Das Urteil des Finanzgerichts Münster, die Einspruchsentscheidung und die Änderungsbescheide des Finanzamts für 2003–2006 werden aufgehoben. Es liegt keine Betriebsaufspaltung mit der IM‑GbR vor, da der Klägerin die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht fehlt; insoweit ist die Nutzungsüberlassung als unentgeltlich oder nicht durchgeführt zu qualifizieren. Ob eine Betriebsaufspaltung mit der B&S‑GmbH besteht, kann dahinstehen, weil in den Streitjahren keine positiven gewerblichen Einkünfte aus dieser Verbindung realisiert wurden und daher keine Abfärbung auf die sonstigen vermögensverwaltenden Einkünfte eintreten kann. Die ursprünglich festgestellten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung treten wieder in Kraft; weitergehende Feststellungen von Verlusten hat die Klägerin nicht beantragt. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.