Beschluss
X B 13/18
BFH, Entscheidung vom
3mal zitiert
2Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Zulassungsgründe nach §115 Abs.2 FGO nicht ausreichend dargelegt sind.
• Eine Frage ist nicht grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §115 Abs.2 Nr.1 FGO, wenn sie bereits durch BFH-Rechtsprechung geklärt ist.
• Neue vorgebrachte Tatsachen, die erstmals im finanzgerichtlichen Verfahren eingebracht wurden, können im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden; ein neuer Erlassantrag ist zunächst vom Finanzamt zu bescheiden.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen unzureichender Darlegung der Zulassungsgründe • Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Zulassungsgründe nach §115 Abs.2 FGO nicht ausreichend dargelegt sind. • Eine Frage ist nicht grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §115 Abs.2 Nr.1 FGO, wenn sie bereits durch BFH-Rechtsprechung geklärt ist. • Neue vorgebrachte Tatsachen, die erstmals im finanzgerichtlichen Verfahren eingebracht wurden, können im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden; ein neuer Erlassantrag ist zunächst vom Finanzamt zu bescheiden. Die Kläger rügen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Sächsischen Finanzgerichts. Streitgegenstand ist die Frage, ob ein Schreiben des BMF zum Billigkeitserlass in Sanierungsfällen weiterhin anzuwenden sei und ob daraus Ansprüche der Steuerpflichtigen abzuleiten sind. Die Kläger berufen sich auf grundsätzliche Bedeutung und eine angeblich uneinheitliche Rechtsprechung sowie darauf, Banken hätten Forderungsverzichte erklärt, wenn das BMF-Schreiben nicht angewendet würde. Das Finanzgericht hielt bestimmte Behauptungen für neu und nicht entscheidungserheblich, weil sie erst in späteren Schriftsätzen vorgebracht wurden. Die Kläger beantragen die Zulassung der Revision nach §115 Abs.2 FGO; das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof betrifft nur die Zulassungsfrage. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Kläger die Zulassungsgründe des §115 Abs.2 Nr.1–3 FGO nicht in der nach §116 Abs.3 Satz3 FGO geforderten Weise dargelegt haben. • Zur grundsätzlichen Bedeutung (§115 Abs.2 Nr.1 FGO): Die Kernfrage zum BMF-Schreiben ist bereits durch mehrere BFH-Entscheidungen (u.a. X R 38/15, I R 52/14) dahin geklärt, dass das BMF-Schreiben keine Rechtsgrundlage darstellt und im gerichtlichen Verfahren nicht zu beachten ist; die bloße Wiederholung der Verwaltungsauffassung ändert daran nichts. • Zur Notwendigkeit einer einheitlichen Rechtsprechung (§115 Abs.2 Nr.2 FGO): Die Kläger tragen nicht vor, dass in der Rechtsprechung tatsächliche Uneinigkeit besteht; die zitierte BFH-Rechtsprechung zeigt Einhelligkeit. • Zum Verfahrensmangel (§115 Abs.2 Nr.3 FGO): Die Kläger haben keinen Verfahrensmangel dargelegt. Das Finanzgericht hat völlig zu Recht ein erstmals mit Schriftsatz vorgebrachtes Vorbringen als neuen Erlassantrag bewertet, der zunächst vom Finanzamt zu bescheiden ist, und konnte diese neuen Umstände im finanzgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigen. • Weiteres Vorbringen der Kläger betrifft nur die materielle Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils und begründet keine Revisionszulassung nach §115 Abs.2 FGO. • Kostenentscheidung stützt sich auf §135 Abs.2 FGO. Der Senat sieht gemäß §116 Abs.5 Satz2 FGO von weiterer Sachverhaltsdarstellung ab. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Die Kläger haben die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach §115 Abs.2 FGO nicht hinreichend dargelegt; die behauptete grundsätzliche Bedeutung ist entkräftet, weil die Frage bereits durch BFH-Rechtsprechung geklärt ist. Neue Tatsachenbehauptungen, die erst im späteren Schriftsatz erhoben wurden, sind als neuer Erlassantrag zu behandeln und konnten im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger.