Beschluss
X B 124/17
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet, wenn die vom Beschwerdeführer gerügten Fragen bereits durch frühere höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sind.
• Für die Annahme grundsätzlicher Bedeutung i.S. des §115 Abs.2 Nr.1 FGO ist erforderlich, dass die Rechtsfrage das allgemeine Interesse an einheitlicher Rechtsentwicklung berührt und klärungsbedürftig sowie in einem Revisionsverfahren klärungsfähig ist.
• Neue Verfassungsgerichtsurteile oder Literaturbeiträge begründen nur dann eine erneute Entscheidung des BFH, wenn sie konkret neue, für die zu entscheidende Rechtsfrage tragende Gesichtspunkte eröffnen.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung abgewiesen • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet, wenn die vom Beschwerdeführer gerügten Fragen bereits durch frühere höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sind. • Für die Annahme grundsätzlicher Bedeutung i.S. des §115 Abs.2 Nr.1 FGO ist erforderlich, dass die Rechtsfrage das allgemeine Interesse an einheitlicher Rechtsentwicklung berührt und klärungsbedürftig sowie in einem Revisionsverfahren klärungsfähig ist. • Neue Verfassungsgerichtsurteile oder Literaturbeiträge begründen nur dann eine erneute Entscheidung des BFH, wenn sie konkret neue, für die zu entscheidende Rechtsfrage tragende Gesichtspunkte eröffnen. Die Klägerin legte gegen ihren Einkommensteuerbescheid 2013 Einspruch ein und rügte unter anderem die Verfassungsmäßigkeit mehrerer einkommensteuerrechtlicher Vorschriften; sie beantragte zudem Ruhen des Verfahrens wegen anhängiger Musterverfahren. Das Finanzamt wies den Einspruch in einer Teilentscheidung zurück, hielt aber in Teilen das Verfahren — etwa zur Verfassungsmäßigkeit von Vorschriften zur zumutbaren Belastung — für ruhend. Die Klägerin begehrte vor dem Finanzgericht die Aufhebung dieser Teil-Einspruchsentscheidung und machte geltend, §367 Abs.2a AO sei formell verfassungswidrig zustande gekommen, weil Verfahrensvorschriften des Bundestages verletzt worden seien. Das Finanzgericht wies die Klage ab und stützte sich dabei auf eine frühere Entscheidung des BFH, die die Verfassungsmäßigkeit der Norm bejaht hatte. Mit Beschwerde begehrte die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. • Die Beschwerde ist unbegründet; die Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung nach §115 Abs.2 Nr.1 FGO liegen nicht vor. • Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage betrifft die formelle Verfassungsmäßigkeit von §367 Abs.2a AO wegen angeblicher Verstöße gegen Verfahrensvorschriften des Bundestags (insbesondere §78 Abs.1 GO BT und §81 Abs.1 Satz2 GO BT) und mögliche Verletzungen mehrerer Verfassungsnormen. • Der BFH hat zu dieser Frage bereits mit Urteil vom 30. September 2010 (III R 39/08) entschieden, dass §367 Abs.2a AO formell verfassungsgemäß zustande gekommen ist; eine Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. • Für eine erneute Entscheidung müssten konkrete neue Gesichtspunkte vorgetragen werden, die eine Revisionserörterung im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich machen; solche neuen, den konkreten Gesetzgebungsakt betreffenden Argumente hat die Klägerin nicht dargelegt. • Die vom Klägerin vorgelegten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts befassen sich mit anderen verfassungsrechtlichen Fragen (Frage- und Informationsrecht der Abgeordneten) und sind daher nicht einschlägig. • Vorgelegte Literaturstellen behandeln nicht den streitgegenständlichen Gesetzgebungsakt oder die konkreten GO-BT-Verstöße und können deshalb keine neue Prüfungsgrundlage liefern. • Die Kostenentscheidung folgt aus §135 Abs.2 FGO. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unbegründet zurückgewiesen. Der BFH hat festgestellt, dass die maßgebliche Rechtsfrage zur formellen Verfassungsmäßigkeit von §367 Abs.2a AO bereits durch frühere höchstrichterliche Rechtsprechung entschieden ist und die Klägerin keine neuen, entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorgebracht hat, die eine erneute obergerichtliche Klärung erforderlich machten. Die vom Klägerin vorgebrachten BVerfG-Entscheidungen und Literaturstimmen betreffen andere rechtliche Probleme und sind für die Bewertung des Gesetzgebungsverfahrens zum JStG 2007 nicht einschlägig. Folglich besteht keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des §115 Abs.2 Nr.1 FGO; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.