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Urteil

II R 14/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Nachfeststellungen oder Wertfortschreibungen dürfen Miet- und Belegungsbindungen aus nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt (1.1.1964) eingeführter Wohnraumförderung nicht berücksichtigt werden. • Die nach dem Bewertungsgesetz maßgeblichen Regelungen konnten nach dem BVerfG-Urteil trotz verfassungsrechtlicher Bedenken für den Feststellungszeitpunkt 1.1.2008 weiter angewandt werden. • Die Kosten eines erfolglosen Revisionsverfahrens hat der Revisionskläger zu tragen, auch wenn spätere verfassungsrechtliche Feststellungen die zugrunde liegenden Regelungen betreffen.
Entscheidungsgründe
Einheitswert: Zweckbindung aus späterer Wohnraumförderung bleibt bei Nachfeststellung unberücksichtigt • Bei Nachfeststellungen oder Wertfortschreibungen dürfen Miet- und Belegungsbindungen aus nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt (1.1.1964) eingeführter Wohnraumförderung nicht berücksichtigt werden. • Die nach dem Bewertungsgesetz maßgeblichen Regelungen konnten nach dem BVerfG-Urteil trotz verfassungsrechtlicher Bedenken für den Feststellungszeitpunkt 1.1.2008 weiter angewandt werden. • Die Kosten eines erfolglosen Revisionsverfahrens hat der Revisionskläger zu tragen, auch wenn spätere verfassungsrechtliche Feststellungen die zugrunde liegenden Regelungen betreffen. Der Kläger errichtete 2007 ein Mehrfamilienhaus mit sechs Mietwohnungen auf eigenem Grundstück unter Inanspruchnahme von Wohnraumförderungsdarlehen und unterlag dadurch einer 20jährigen Miet- und Belegungsbindung. Das Finanzamt stellte den Einheitswert für das Mietwohngrundstück zum 1. Januar 2008 im Ertragswertverfahren fest; es legte dabei eine ortsübliche Monatsmiete von 3,00 DM/qm zugrunde. Auf Einspruch senkte das Finanzamt den Einheitswert, der Kläger begehrte weitergehende Herabsetzung auf 42.120 €. Das Finanzgericht wies die Klage ab mit der Begründung, die Zweckbindung aus der späteren öffentlichen Förderung sei bei der Bewertung nicht zu berücksichtigen. Der Kläger rügte dies in der Revision. Parallel entscheid das Bundesverfassungsgericht zu verfassungsrechtlichen Mängeln der Einheitsbewertungsregeln, gestattete deren Weiteranwendung bis zu einer Übergangsfrist, nahm aber die Entscheidungslage nicht zum Anlass zur Aufhebung der Verwaltungsakte. • Die Revision war unbegründet (§126 Abs.3 FGO). • Nach dem BVerfG-Urteil konnten die im Streitfall maßgeblichen Vorschriften zwar verfassungswidrig sein, durften aber für den Feststellungszeitpunkt 1.1.2008 weiter angewandt werden; eine nachträgliche Berücksichtigung der erst nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt eingeführten Wohnraumförderung und ihrer Zweckbindung bei Nachfeststellungen ist deshalb ausgeschlossen. • Der BFH folgt seiner bisherigen Rechtsprechung: Zu den Wertverhältnissen nach §22 Abs.4 Satz2, §§27, 79 Abs.5 BewG gehören auch Miet- und Belegungsbindungen aufgrund öffentlicher Wohnungsbauförderung; eine Zweckbindung, die nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt eingeführt wurde, darf bei Nachfeststellungen nicht zugrunde gelegt werden. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf §135 Abs.2 FGO; der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, weil das Rechtsmittel erfolglos blieb, selbst wenn die zugrunde liegenden Vorschriften später vom BVerfG als mit Art.3 GG unvereinbar angesehen wurden und deren Anwendung nur zeitlich begrenzt fortgelassen wurde. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; das Urteil des Finanzgerichts Köln blieb bestehen. Der Einheitswert wurde nicht in der vom Kläger begehrten Höhe herabgesetzt, weil die Zweckbindung aus der nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt eingeführten Wohnraumförderung bei Nachfeststellungen nicht berücksichtigt werden durfte. Die einschlägigen Bewertungsvorschriften durften für den Feststellungszeitpunkt 1.1.2008 weiterhin angewandt werden. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach §135 Abs.2 FGO, weil sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist.