Urteil
VI R 32/16
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Versand- und Handlingspauschalen können bei Versandhandel dem Wert eines Sachbezugs hinzuzurechnen sein, wenn sie nicht im Einzelhandelsendpreis enthalten sind.
• Der für Sachbezüge maßgebliche Wert ist der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort; als Vergleichspreis gilt grundsätzlich der günstigste Einzelhandelspreis.
• Kann der übliche Endpreis nicht mehr festgestellt werden, ist der Wert zu schätzen; das Finanzgericht hat dabei das Vorbringen der Beteiligten und vorhandene Aufstellungen zu verwerten.
Entscheidungsgründe
Bewertung von Sachbezügen: Versandkosten können den Sachbezugswert erhöhen • Versand- und Handlingspauschalen können bei Versandhandel dem Wert eines Sachbezugs hinzuzurechnen sein, wenn sie nicht im Einzelhandelsendpreis enthalten sind. • Der für Sachbezüge maßgebliche Wert ist der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort; als Vergleichspreis gilt grundsätzlich der günstigste Einzelhandelspreis. • Kann der übliche Endpreis nicht mehr festgestellt werden, ist der Wert zu schätzen; das Finanzgericht hat dabei das Vorbringen der Beteiligten und vorhandene Aufstellungen zu verwerten. Die Klägerin, eine Speditions-GmbH, gewährte in den Jahren 2006–2009 ihren Arbeitnehmern leistungsbezogene Sachprämien über die X-GmbH. Jeder Arbeitnehmer wählte monatlich per Onlinezugang ein Produkt aus; die Klägerin bezahlte der X-GmbH Rechnungen über regelmäßig 43,99 € (Brutto) je Artikel zuzüglich einer Versand- und Handlingspauschale von 6 € (ab 2007 zzgl. USt). Die Klägerin verbuchte diese Zahlungen als Personalaufwand und führte keine Lohnsteuer ab, weil sie monatlich Sachbezüge mit 44 € auswies. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung wertete das Finanzamt die Versand- und Handlingspauschale als lohnsteuerpflichtigen Vorteil und forderte Lohnsteuer nach. Das Finanzgericht wies die Klage ab; die Klägerin rügte materielle Rechtsverletzung und legte Revision ein. • Die Revision ist begründet; das Revisionsgericht kann aufgrund der Feststellungen des Finanzgerichts nicht abschließend entscheiden, ob die Bemessungsgrundlage des Nachforderungsbescheids zutreffend ist und verweist deshalb zurück. • Rechtliche Grundlagen sind §8 Abs.2 EStG zur Bewertung nicht in Geld bestehender Einnahmen, §19 Abs.1 Nr.1 EStG (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) und §40 Abs.1 Nr.2 EStG zur Pauschalierung der Lohnsteuer; daneben sind allgemeine Grundsätze zur Schätzung heranzuziehen (§76 FGO Mitwirkungspflicht). • Der maßgebliche Wert eines Sachbezugs ist der um übliche Nachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort; als Vergleichspreis gilt regelmäßig der günstigste Einzelhandelspreis am Markt. • Fracht-, Liefer- und Versandkosten gehören grundsätzlich nicht zum Endpreis nach §8 Abs.2 Satz1 EStG. Sind sie jedoch als eigenständige, ausgewiesene Leistung zusätzlich und nicht im Einzelhandelsverkaufspreis enthalten, stellen sie einen gesonderten geldwerten Vorteil dar, der bei der Prüfung der 44€-Freigrenze hinzuzurechnen ist. • Das vom Finanzgericht festgestellte Geschäftsmodell der X-GmbH legt nahe, dass die von ihr der Klägerin berechneten 43,99 € nicht den üblichen Einzelhandelspreis abbilden; daher ist die alleinige Bemessung nach den Anschaffungskosten der Klägerin zweifelhaft. • Ist der Einzelpreis nicht mehr exakt festzustellen, hat das Finanzgericht zu schätzen; dabei sind vorgelegte Aufstellungen der Klägerin sowie marktübliche Quellen und Internetangebote zu berücksichtigen. Die Schätzung ist tatrichterliche Aufgabe und für das Revisionsgericht bindend, sofern sie nicht rechtsfehlerhaft ist. • Mangels Spruchreife der Sache hat der BFH die Vorentscheidung aufgehoben und zur erneuten Klärung der lohnsteuerlichen Bemessungsgrundlage an das Finanzgericht zurückverwiesen; die Kostenentscheidung wurde übertragen. Der Bundesfinanzhof hebt das Urteil des Finanzgerichts auf und verweist die Sache zurück. Es steht offen, ob die Versand- und Handlingspauschale den Wert der einzelnen Sachbezüge erhöht und damit die 44‑€-Freigrenze des §8 Abs.2 Satz9 EStG überschritten wurde; das Finanzgericht hat hierzu die konkrete Feststellung zu treffen, ob der zugrunde gelegte Rechnungsbetrag der X‑GmbH dem niedrigsten Einzelhandelsendpreis entsprach oder ob eine Schätzung vorzunehmen ist. Das Finanzgericht ist angewiesen, bei Schätzung die vorgelegten Aufstellungen der Klägerin sowie marktübliche Vergleichsquellen zu berücksichtigen und die Mitwirkungspflichten gemäß §76 FGO zu beachten. Die Sache ist daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen; die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Finanzgericht übertragen.