Urteil
X R 41/17
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prämienzahlungen nach § 53 Abs. 1 SGB V, die im Rahmen freiwilliger Wahltarife gezahlt werden, sind bei der Ermittlung der als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung als Beitragsrückerstattung zu berücksichtigen.
• Nur Aufwendungen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist, sind als Sonderausgaben abzugsfähig; erstattete Beträge sind mit den im Jahr der Erstattung gezahlten Sonderausgaben zu verrechnen.
• Prämien nach § 53 SGB V sind steuerlich von Bonusleistungen nach § 65a SGB V zu unterscheiden; letztere erstatten konkrete gesundheitsbezogene Aufwendungen und mindern die Sonderausgaben nicht.
• Der pauschale Abschlag von 4 % nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 4 EStG ist auf die bereits um Prämien geminderten Beiträge anzuwenden.
Entscheidungsgründe
Prämien aus Wahltarifen (§53 SGB V) mindern abziehbare Krankenversicherungsbeiträge • Prämienzahlungen nach § 53 Abs. 1 SGB V, die im Rahmen freiwilliger Wahltarife gezahlt werden, sind bei der Ermittlung der als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung als Beitragsrückerstattung zu berücksichtigen. • Nur Aufwendungen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist, sind als Sonderausgaben abzugsfähig; erstattete Beträge sind mit den im Jahr der Erstattung gezahlten Sonderausgaben zu verrechnen. • Prämien nach § 53 SGB V sind steuerlich von Bonusleistungen nach § 65a SGB V zu unterscheiden; letztere erstatten konkrete gesundheitsbezogene Aufwendungen und mindern die Sonderausgaben nicht. • Der pauschale Abschlag von 4 % nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 4 EStG ist auf die bereits um Prämien geminderten Beiträge anzuwenden. Die Kläger waren zusammen veranlagt und machten 2014 Vorsorgeaufwendungen für die gesetzliche Krankenversicherung geltend. Der Kläger erhielt von seiner Krankenkasse im Streitjahr eine Prämie von 450 € aus einem gewählten Wahltarif (§ 53 SGB V, Satzung § 18a). Der Wahltarif sah Prämien abhängig von der Tarifklasse und begrenzte Selbstbehalte vor; die Prämie wurde zahlbar, wenn sie die Selbstbehalte überstieg. Das Finanzamt kürzte die als Sonderausgaben abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge um die erhaltene Prämie und nahm zudem den pauschalen Abschlag von 4 % vor. Die Kläger rügten, die Prämie mindere die Beiträge nicht und stützten sich auf frühere BFH-Rechtsprechung zu Bonusleistungen. Sowohl das Finanzgericht als auch der BFH wiesen die Klage bzw. Revision ab. • Rechtliche Grundlage ist § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG; maßgeblich sind nur solche Aufwendungen, die den Steuerpflichtigen tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belasten. • Erstattete Beträge sind mit den im Jahr der Erstattung geltend gemachten Sonderausgaben zu verrechnen, sodass nur der verbleibende Saldo abziehbar ist. • Die Prämie nach § 53 Abs. 1 SGB V ist aus steuerrechtlicher Sicht als Beitragsrückerstattung zu qualifizieren, weil sie die Gegenleistung des Mitglieds für den vereinbarten Versicherungsschutz verändert und damit die wirtschaftliche Belastung mindert. • Die Prämie unterscheidet sich von Bonusleistungen nach § 65a SGB V, weil letztere konkrete zusätzliche gesundheitsbezogene Aufwendungen des Versicherten erstatten und daher als Leistungen der Krankenkasse anzusehen sind. • Die Zweck- und Entstehungsordnung der Wahltarife (Wahlmöglichkeit, freiwillige Teilnahme, Übernahme eines Selbstbehalts gegen Prämie) spricht dafür, die Prämie als beitragsmindernd anzusehen; Bezeichnung als 'Prämie' statt 'Rückerstattung' ist für die steuerliche Einordnung ohne Belang. • Die Praxis und Verwaltung (BMF-Schreiben) sowie vergleichbare Fälle der privaten Krankenversicherung stützen die Einordnung als Beitragsrückerstattung. • Der pauschale Abzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 4 EStG (4 %) ist auf die bereits um die Prämie geminderten Beiträge anzuwenden. Die Revision der Kläger wurde als unbegründet zurückgewiesen; die Prämie von 450 € mindert die als Sonderausgaben abzugsfähigen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung. Damit sind die vom Finanzamt anerkannten Krankenversicherungsbeiträge in der geltend gemachten Höhe korrekt ermittelt worden; der pauschale 4%-Abschlag ist auf die bereits um die Prämie geminderten Beiträge vorzunehmen. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens. Die Entscheidung macht deutlich, dass Prämien aus freiwilligen Wahltarifen steuerlich wie Beitragsrückerstattungen zu behandeln sind, weil sie die wirtschaftliche Belastung des Mitglieds reduzieren, weshalb eine Minderung des Sonderausgabenabzugs vorzunehmen ist.