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Beschluss

IV R 11/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung innerhalb der Frist keine schlüssigen Ausführungen zu allen kumitiv erforderlichen Rechtsfragen enthält (§120 Abs.3 FGO). • Bei mehreren kumulativ zu beantwortenden Rechtsfragen muss die Revisionsbegründung darlegen, warum alle diese Fragen zugunsten des Revisionsklägers zu entscheiden sind. • Nach Fristablauf nachgereichte Ausführungen können die Unzulässigkeit der Revision nicht heilen. • Fehlt eine ordnungsgemäße Begründung, ist die Revision gemäß §126 Abs.1 FGO durch Beschluss zu verwerfen und sind die Kosten dem unterliegenden Revisionskläger aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
Revision unzulässig wegen unzureichender Revisionsbegründung • Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung innerhalb der Frist keine schlüssigen Ausführungen zu allen kumitiv erforderlichen Rechtsfragen enthält (§120 Abs.3 FGO). • Bei mehreren kumulativ zu beantwortenden Rechtsfragen muss die Revisionsbegründung darlegen, warum alle diese Fragen zugunsten des Revisionsklägers zu entscheiden sind. • Nach Fristablauf nachgereichte Ausführungen können die Unzulässigkeit der Revision nicht heilen. • Fehlt eine ordnungsgemäße Begründung, ist die Revision gemäß §126 Abs.1 FGO durch Beschluss zu verwerfen und sind die Kosten dem unterliegenden Revisionskläger aufzuerlegen. Die Klägerin (ehem. F‑GmbH), Rechtsnachfolgerin der P‑KG, begehrte die Berücksichtigung von Verlusten aus Ergänzungsbilanzen für 2001, die aus einem Formwechsel der P‑GmbH in die P‑KG resultierten. Die Umstrukturierungen erfolgten im Rahmen komplexer schrittweiser Einbringungen und formwechselnder Umwandlungen innerhalb einer Unternehmensgruppe mit mehreren Stichtagen im Jahr 2000/2001. Das Finanzamt kürzte das negative Übernahmeergebnis und berücksichtigte die Ergänzungsbilanzen nicht, u.a. mit Hinweis auf einen Sperrbetrag nach §50c EStG. Das Finanzgericht wies die Klage ab, weil trotz Fiktion des §5 Abs.1 UmwStG keine Buchwertaufstockung in Ergänzungsbilanzen vorzunehmen sei. Die Klägerin legte Revision ein und begründete sie fristgerecht nur in Bezug auf einen Teilpunkt; spätere, substantielle Ausführungen zur Anwendbarkeit von §50c EStG reichte sie nach Fristablauf ein. • Die Revision war unzulässig, weil die Revisionsbegründung nicht die erforderlichen, schlüssigen Ausführungen zu allen kumulativ zu bejahenden Rechtsfragen enthielt (§120 Abs.3 Nr.2 FGO). • Zur Gewährung des Revisionsverfahrensentlastungszwecks muss die Revisionsbegründung deutlich angeben, welche Normen verletzt sein sollen und inwiefern die Ausführungen der Vorinstanz fehlerhaft sind. • Hier konnte nur bei kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Entstehen eines Übernahmeverlusts nach §4 Abs.6 UmwStG und Nichtminderung wegen §4 Abs.5 Satz2 i.V.m. §50c EStG) ein Erfolg erlangt werden; die Klägerin hat jedoch keine schlüssigen Ausführungen zur Anwendbarkeit des §50c EStG innerhalb der Revisionsbegründungsfrist vorgetragen. • Nachträglich eingereichte Ausführungen vom 1. Juni 2018 erfüllten zwar die materiellen Anforderungen, sind aber verspätet und können die Zulässigkeit nicht begründen. • Mangels ordnungsgemäßer Begründung ist die Revision gemäß §124 Abs.1, §126 Abs.1 FGO durch Beschluss zu verwerfen; die Kosten sind nach §135 Abs.2 FGO der Klägerin aufzuerlegen. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin‑Brandenburg vom 11.12.2013 (12 K 12136/12) wurde als unzulässig verworfen, weil die Revisionsbegründung keine schlüssigen, fristgerechten Ausführungen zu allen kumulativ erforderlichen Rechtsfragen enthielt. Insbesondere fehlte eine rechtzeitige und hinreichende Auseinandersetzung mit der Frage der Anwendbarkeit des Sperrbetrags nach §50c EStG, die für den Erfolg des Klageantrags mitentscheidend war. Nachträglich vorgebrachte Argumente konnten die Unzulässigkeit nicht heilen. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind der Klägerin auferlegt worden.