Urteil
IV R 11/16
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Fehlende Beiladung ausgeschiedener Gesellschafter bei Feststellung des Gesamthandsgewinns ist Verfahrensmangel; diese sind nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO notwendig beizuladen.
• Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Personengesellschaft führt nicht zwangsläufig zum Verlust der Prozessführungsbefugnis der Gesellschaft für ein Verfahren, das ausschließlich die Gesellschafter (Gewinnfeststellungsbescheid) betrifft.
• Ist die Vorentscheidung gegenüber dem falschen Beteiligten ergangen, kann der BFH die fehlende Beiladung im Revisionsverfahren ausübensermessen nicht nachholen und zur erneuten Verhandlung an das FG zurückverweisen.
Entscheidungsgründe
Fehlende Beiladung ausgeschiedener Gesellschafter bei Gewinnfeststellung; Insolvenz ändert Prozessführungsbefugnis nicht • Fehlende Beiladung ausgeschiedener Gesellschafter bei Feststellung des Gesamthandsgewinns ist Verfahrensmangel; diese sind nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO notwendig beizuladen. • Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Personengesellschaft führt nicht zwangsläufig zum Verlust der Prozessführungsbefugnis der Gesellschaft für ein Verfahren, das ausschließlich die Gesellschafter (Gewinnfeststellungsbescheid) betrifft. • Ist die Vorentscheidung gegenüber dem falschen Beteiligten ergangen, kann der BFH die fehlende Beiladung im Revisionsverfahren ausübensermessen nicht nachholen und zur erneuten Verhandlung an das FG zurückverweisen. Die E‑GmbH & Co. KG erzielte 2002 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. K war damals alleiniger Kommanditist (60 %), die Komplementärin E‑GmbH war zu 40 % gewinnbeteiligt. K verstarb 2007; im Wege der Sondererbfolge traten A und M in seine Stellung ein, A schied später zugunsten M aus. Zahlungen an britische Subunternehmer in Höhe von 950.110 € wurden als Betriebsausgaben angesetzt; Bauabzugssteuer wurde abgeführt. Das Finanzamt änderte den Gewinnfeststellungsbescheid 2002 und versagte den Abzug für 70 % der Zahlungen, weil die britischen Firmen als inaktive Domizilgesellschaften angesehen wurden. Die E KG klagte; zwischenzeitlich wurde über ihr Vermögen Insolvenz eröffnet und Insolvenzverwalter T bestellte sich zur Fortführung. Das FG gab der Klage vollumfänglich statt, berücksichtigte jedoch nicht die Beiladung ausgeschiedener Gesellschafter und ging davon aus, der Insolvenzverwalter sei als Kläger beteiligt. • Revisionsgerichtliche Prüfung ergab Verfahrensfehler: Das FG hat notwendige Beiladungen unterlassen (§ 60 Abs. 3 Satz 1 FGO). • Ausgeschiedene Gesellschafter, die durch den Gewinnfeststellungsbescheid in ihren Rechten verletzt sein können, sind klagebefugt nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO und daher notwendig beizuladen. • Die E‑GmbH war 2011 aus der KG ausgeschieden, war aber im Streitjahr zu 40 % gewinnbeteiligt; deshalb war eine Rechtsverletzung der E‑GmbH zu besorgen und Beiladung erforderlich. • A ist als Erbin des K zunächst in das Steuerschuldverhältnis eingetreten und hat ihren Anteil später auf M übertragen; auch A hätte wegen möglicher Rechtsverletzung notwendig beizu laden sein müssen. • Eine Beiladung des M war nicht erforderlich, weil seine Klagebefugnis durch die der E KG i.L. gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO überlagert wird. • Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt nicht zum Übergang der Prozessführungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter für Verfahren, die ausschließlich die Gesellschafter betreffen; die E KG i.L. behielt ihre Klagebefugnis. • Das FG hat verfahrensfehlerhaft gegen den Insolvenzverwalter statt gegen die E KG i.L. entscheiden; deshalb ist Zurückverweisung zweckmäßig und ermessensgerecht gemäß § 126 Abs. 3 FGO. Die Revision des Finanzamts ist erfolgreich; das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 13.01.2016 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückgewiesen. Der BFH stellt fest, dass das FG erforderliche Beiladungen (E‑GmbH und A) unterlassen hat und zudem gegenüber dem falschen Beteiligten (Insolvenzverwalter) entschieden hat. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führte nicht zum Wegfall der Prozessführungsbefugnis der E KG i.L. für den Streit über den Gewinnfeststellungsbescheid. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird an das FG übertragen.