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Urteil

IV R 37/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Aufwendungen zur Beseitigung dinglicher oder öffentlich-rechtlicher Nutzungseinschränkungen eines Grundstücks können nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens sein, wenn sie dessen Nutzbarkeit dauerhaft erweitern und eine Werterhöhung bewirken. • Ob Aufwendungen Anschaffungskosten sind, bemisst sich nach dem finalen Begriff: Entscheidend ist, ob die Aufwendungen darauf gerichtet sind, den vom Erwerber bestimmten betriebsbereiten Zustand des Grundstücks herzustellen. • Eine Personengesellschaft bleibt steuerrechtlich existent und klagebefugt gegen Gewinnfeststellungs- und Verlustfeststellungsbescheide, solange steuerliche Ansprüche gegen sie anhängig sind. • Bei aufschiebend bedingten Verträgen ist auf den Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung abzustellen; erst dann können nachfolgende Vereinbarungen die Eigentümerbefugnisse wirksam erweitern.
Entscheidungsgründe
Aufwendungen zur Beseitigung von Nutzungseinschränkungen können nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens sein • Aufwendungen zur Beseitigung dinglicher oder öffentlich-rechtlicher Nutzungseinschränkungen eines Grundstücks können nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens sein, wenn sie dessen Nutzbarkeit dauerhaft erweitern und eine Werterhöhung bewirken. • Ob Aufwendungen Anschaffungskosten sind, bemisst sich nach dem finalen Begriff: Entscheidend ist, ob die Aufwendungen darauf gerichtet sind, den vom Erwerber bestimmten betriebsbereiten Zustand des Grundstücks herzustellen. • Eine Personengesellschaft bleibt steuerrechtlich existent und klagebefugt gegen Gewinnfeststellungs- und Verlustfeststellungsbescheide, solange steuerliche Ansprüche gegen sie anhängig sind. • Bei aufschiebend bedingten Verträgen ist auf den Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung abzustellen; erst dann können nachfolgende Vereinbarungen die Eigentümerbefugnisse wirksam erweitern. Die Klägerin (GmbH & Co. KG) hatte ein Grundstück von der Stadt erworben, das im Grundbuch mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit belastet war und nach Bebauungsplan nicht für Einzelhandel vorgesehen war. Die Klägerin übertrug das Grundstück unentgeltlich an ihre Holding-KG, die später mit einer Dritten (Q-KG) einen aufschiebend bedingten Erbbaurechtsvertrag zum Betrieb eines Lebensmittelmarktes schloss. Zur Änderung des Bebauungsplans und Löschung der Dienstbarkeit schloss die Holding-KG mit der Stadt einen städtebaulichen Vertrag und zahlte insgesamt 40.000 €. Die Beigeladene erreichte so die Beseitigung der Nutzungseinschränkungen und die Errichtung des Marktes durch die Q-KG. Das Finanzamt qualifizierte die Zahlungen als nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens und versagte den sofortigen Abzug als Sonderbetriebsausgaben; das FG gab der Klage der Klägerin statt. Der BFH prüfte die Revision des Finanzamts. • Zulässigkeit: Die Klägerin war trotz zivilrechtlicher Auflösung zur Klage befugt, weil steuerliche Verfahren noch anhängig waren und die Gesellschaft steuerrechtlich fortbestand (§48 Abs.1 Nr.1 FGO). • Rechtliche Einordnung: Für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter wie Grund und Boden gilt §6 Abs.1 Nr.2 EStG; Maßstab sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten nach §255 HGB einschließlich nachträglicher Anschaffungskosten. • Begriff der Betriebsbereitschaft: Betriebsbereit ist ein Grundstück, wenn es seiner vom Erwerber bestimmten konkreten Nutzung entsprechend eingesetzt werden kann; Kriterien sind Lage, Zuschnitt, Erschließung und Bebaubarkeit. • Nachträgliche Anschaffungskosten: Kosten sind dann zuzuordnen, wenn durch sie die Merkmale des Grundstücks verändert und damit dessen Nutzbarkeit wesentlich erweitert und sein Wert erhöht werden (z.B. Erschließung, Beseitigung von Beschränkungen). • Rechtsbeschränkungen: Die Ablösung oder Beseitigung dinglicher oder öffentlich-rechtlicher Nutzungsbeschränkungen kann nachträgliche Anschaffungskosten begründen, sofern sie final auf die Herstellung der vom Erwerber bezweckten Betriebsbereitschaft gerichtet sind. • Abgrenzung zu Betriebsausgaben: Die bloße Absicht, durch eine Maßnahme höhere Einkünfte zu erzielen, reicht nicht aus, um Aufwendungen als sofort abziehbare Betriebsausgaben zu qualifizieren; maßgeblich ist der dingliche bzw. wertsteigernde Effekt auf das Grundstück. • Vertragsauslegung: Der Erbbaurechtsvertrag war aufschiebend bedingt; die mit der Stadt geschlossene Vereinbarung beseitigte die Beschränkungen dauerhaft, sodass die Beigeladene durch ihre Zahlungen die erweiterte Nutzbarkeit und somit die betriebsbereite Beschaffenheit des Grundstücks herstellte. • Schlussfolgerung: Die gezahlten 40.000 € dienten der Beseitigung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Nutzungshindernisse und sind daher nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens und nicht sofort abziehbare Sonderbetriebsausgaben. Der Senat hebt das Urteil des FG auf und weist die Klage ab. Die Zahlungen der Beigeladenen an die Stadt sind nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens, weil sie die bisherigen öffentlich-rechtlichen und dinglichen Nutzungseinschränkungen dauerhaft beseitigt und damit die Nutzbarkeit des Grundstücks für den Einzelhandel erweitert sowie den Wert des Grundstücks erhöht haben. Daher war der sofortige Abzug als Sonderbetriebsausgaben nicht zulässig; die Aufwendungen sind dem Grunde nach zu aktivieren. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.