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Urteil

I R 94/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Zurechnung nach §14 AStG ist auf unionsrechtlicher Grundlage zurückzunehmen, wenn die ausländische Zwischengesellschaft im Ansässigkeitsstaat tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit nachweist (Cadbury Schweppes-Gegenbeweis). • Bei der Ermittlung des Zurechnungsbetrags sind die Vorschriften des deutschen Steuerrechts (insb. §10 Abs.3 AStG; §8 Abs.3 KStG) entsprechend anzuwenden; verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen sind zu berücksichtigen. • Liegt eine tatsächliche, nicht rein künstliche Ansiedlung der Zwischengesellschaft vor, kommt eine Hinzurechnungsbesteuerung wegen der unionsrechtlichen Grundfreiheiten nicht in Betracht.
Entscheidungsgründe
Unionsrechtlicher Gegenbeweis verhindert Zurechnung bei tatsächlicher wirtschaftlicher Tätigkeit der Zwischengesellschaft • Eine Zurechnung nach §14 AStG ist auf unionsrechtlicher Grundlage zurückzunehmen, wenn die ausländische Zwischengesellschaft im Ansässigkeitsstaat tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit nachweist (Cadbury Schweppes-Gegenbeweis). • Bei der Ermittlung des Zurechnungsbetrags sind die Vorschriften des deutschen Steuerrechts (insb. §10 Abs.3 AStG; §8 Abs.3 KStG) entsprechend anzuwenden; verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen sind zu berücksichtigen. • Liegt eine tatsächliche, nicht rein künstliche Ansiedlung der Zwischengesellschaft vor, kommt eine Hinzurechnungsbesteuerung wegen der unionsrechtlichen Grundfreiheiten nicht in Betracht. Die Klägerin, unbeschränkt steuerpflichtig, war mittelbar über die in den Niederlanden sitzende B B.V. Alleingesellschafterin der zypriotischen C Ltd. Für das Wirtschaftsjahr 2007 erklärte sie Einkünfte der C Ltd. aus Lizenzen und wies anrechenbare Steuern aus. Das Finanzamt setzte hingegen einen Zurechnungsbetrag der C Ltd. der B B.V. fest und erließ einen Hinzurechnungsbescheid zugunsten der Klägerin. Im Einspruchsverfahren legte die Klägerin Unterlagen vor (Arbeitsvertrag der lokalen Geschäftsführerin, Mietvertrag für Büro, Darstellung administrativer Tätigkeiten und Art der Lizenzverwertung). Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab und sah die Voraussetzungen der Zurechnung als erfüllt. Die Klägerin rief daraufhin den Bundesfinanzhof an, der über die Revision zu entscheiden hatte. • Revision betreffend Zurechnungsbescheid teilweise begründet; das FG hat rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen des §14 Abs.1 AStG als erfüllt angesehen. • Ermittlung des Zurechnungsbetrags muss deutschem Steuerrecht entsprechen; nach §10 Abs.3 AStG sind Einkünfte in entsprechender Anwendung nationaler Vorschriften zu ermitteln und erforderlichenfalls um vGA bzw. verdeckte Einlagen zu korrigieren (§8 Abs.3 KStG). • Vorinstanzliche Feststellungen führen zur Würdigung, dass wesentliche Lizenzzahlungen als von Konzernverhältnissen veranlasste vGA zu qualifizieren sind; solche Einlagen mindern die Zwischeneinkünfte nach §8 Abs.3 Satz3 KStG. • Die Sperrwirkung des §8 Abs.3 Satz4 und 5 KStG greift nicht ein: eine Nichtberücksichtigung der vGA beim Gesellschafter liegt nicht vor, weil eine etwaige Berücksichtigung bei der Klägerin steuerfrei gewesen wäre (§8b KStG) und die Ausnahmeregelungen nicht einschlägig sind. • Unionsrechtlicher Gegenbeweis nach EuGH Cadbury Schweppes ist auch vor Inkrafttreten der Neuregelung anzuwenden; der Steuerpflichtige kann durch objektive, von Dritten prüfbare Anhaltspunkte nachweisen, dass die beherrschte Gesellschaft tatsächlich im Ansässigkeitsstaat ansässig ist und dort wirkliche wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet. • Soweit die C Ltd. in Zypern administrative Aufgaben in tatsächlicher Weise erfüllt hat (Büro, Geschäftsführerin, Mietvertrag), genügt dies für den Gegenbeweis, so dass eine Zurechnung der Lizenzeinnahmen unionsrechtlich ausgeschlossen ist. • Der Hinzurechnungsbescheid ist insofern aufzuheben; der Hinzurechnungsfeststellungsbescheid über die modifizierten Einkünfte (nur für administrative Tätigkeit) bleibt bestehen, weil unionsrechtliche Vorgaben die weitere Hinzurechnung verhindern. • Der Hinzurechnungsbescheid als Folgebescheid ist materiell zu überprüfen; bei der übrigen Sache (Hinzurechnungsbescheid) ist die Revision unbegründet. Der Senat hebt den Zurechnungsfeststellungsbescheid betreffend die der C Ltd. zugerechneten Lizenzeinkünfte auf, weil die C Ltd. im Ansässigkeitsstaat tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit nachgewiesen hat und damit der unionsrechtliche Gegenbeweis greift. Insoweit ist die Revision der Klägerin erfolgreich. Hinsichtlich des Hinzurechnungsbescheids wird die Revision zurückgewiesen; das Finanzamt durfte die verbleibenden Feststellungen treffen. Die Kosten des Verfahrens hat das Gericht überwiegend dem Beklagten auferlegt. Die Aufhebung erfolgt, weil bei zutreffender Anwendung nationaler Vorschriften und unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten die Zurechnung der betreffenden Einkünfte nicht zulässig war.