Urteil
III R 20/17
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Zusammenveranlagung kann wirksam gestellt werden, auch wenn zuvor rechtswidrig einzeln veranlagt wurde.
• Die Ausübung des Wahlrechts zur Veranlagungsart kann bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung erfolgen und ist nicht nach §351 Abs.1 AO ausgeschlossen.
• Die Änderung eines bestandskräftigen Bescheids der Ehefrau zur Ermöglichung der Zusammenveranlagung kann nach §175 Abs.1 Satz1 Nr.2 AO zu prüfen sein, wenn es sich um ein rückwirkendes Ereignis (Änderung der Wahl der Veranlagungsart) handelt.
• Die tatsächlichen Feststellungen zum dauernden Getrenntleben sind entscheidungserheblich; fehlen sie, ist die Sache nicht entscheidungsreif und an das Finanzgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Antrag auf Zusammenveranlagung trotz vorausgegangener Einzelveranlagung möglich • Ein Antrag auf Zusammenveranlagung kann wirksam gestellt werden, auch wenn zuvor rechtswidrig einzeln veranlagt wurde. • Die Ausübung des Wahlrechts zur Veranlagungsart kann bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung erfolgen und ist nicht nach §351 Abs.1 AO ausgeschlossen. • Die Änderung eines bestandskräftigen Bescheids der Ehefrau zur Ermöglichung der Zusammenveranlagung kann nach §175 Abs.1 Satz1 Nr.2 AO zu prüfen sein, wenn es sich um ein rückwirkendes Ereignis (Änderung der Wahl der Veranlagungsart) handelt. • Die tatsächlichen Feststellungen zum dauernden Getrenntleben sind entscheidungserheblich; fehlen sie, ist die Sache nicht entscheidungsreif und an das Finanzgericht zurückzuverweisen. Der Kläger reichte seine Einkommensteuererklärung 2008 ein und gab darin irrtümlich ein falsches Datum der Eheschließung an. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer des Klägers zunächst auf 0 €, danach auf 4.947 € und schließlich wieder auf 0 € fest. Die Ehefrau war für 2008 nach §26c EStG a.F. besonders veranlagt; ihr Bescheid wurde bestandskräftig. Der Kläger und seine Ehefrau stellten am 6. Januar 2012 gemeinsam den Antrag auf Zusammenveranlagung und legten eine gemeinsame Erklärung mit dem korrekten Eheschließungsdatum vor. Das Finanzamt lehnte den Antrag des Klägers ab; das Finanzgericht wies die Klage mit der Begründung ab, der Kläger habe sein Wahlrecht zur Veranlagung nicht rechtzeitig wirksam ausgeübt. Der Kläger rügte materielle Rechtsverletzung und die Nichtbeiziehung seiner Ehefrau im Verfahren. • Die Revision ist begründet; der Senat hebt das Urteil des Finanzgerichts auf und verweist die Sache zurück, weil sie nicht entscheidungsreif ist (§126 Abs.3 FGO). • Zu den maßgeblichen Normen gehören §26 Abs.1, §26a, §26b, §26c EStG a.F., §175 Abs.1 Satz1 Nr.2 AO und §351 Abs.1 AO; außerdem relevante BFH-Rechtsprechung zur Ausübung des Veranlagungswahlrechts. • Der Kläger hat wirksam die Zusammenveranlagung beantragt; auch wenn zuvor rechtswidrig einzeln veranlagt wurde, steht dem ein Antrag auf Durchführung eines anderen Veranlagungsverfahrens bis zur Bestandskraft nicht entgegen. • §351 Abs.1 AO beschränkt nur den Umfang der Anfechtung eines Änderungsbescheids; ein Antrag auf Durchführung eines anderen Veranlagungsverfahrens ist kein "Angriff" i.S. von §351 Abs.1 AO und damit nicht ausgeschlossen. • Die Änderung eines bereits bestandskräftigen Bescheids der Ehefrau könnte nach §175 Abs.1 Satz1 Nr.2 AO erfolgen, weil die Änderung der Wahl der Veranlagungsart ein rückwirkendes Ereignis darstellen kann; maßgeblich ist die Änderung des Wahlrechts, nicht die materielle Behandlung in der früheren Veranlagung. • Das Finanzgericht hat nicht ausreichend festgestellt, ob die Ehegatten die Voraussetzungen des §26 Abs.1 Satz1 EStG (wirksame Ehe, unbeschränkte Steuerpflicht, kein dauerndes Getrenntleben) im Streitjahr erfüllt haben; insbesondere fehlt eine Feststellung zum dauernden Getrenntleben. • Wegen dieser unvollständigen tatsächlichen Feststellungen ist das Verfahren nicht spruchreif und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückzuverweisen. Der Senat hat die Revision des Klägers stattgegeben, das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung und Entscheidung zurückverwiesen. Der Kläger kann wirksam die Zusammenveranlagung beantragen, auch wenn zuvor eine rechtswidrige Einzelveranlagung erfolgt ist; §351 Abs.1 AO schließt die erneute Durchführung eines anderen Veranlagungsverfahrens nicht aus. Ob die Zusammenveranlagung durchzuführen ist, hängt davon ab, ob die Ehegatten die Voraussetzungen des §26 Abs.1 Satz1 EStG im Streitjahr erfüllten und ob ein Änderungs- bzw. Aufhebungsgrund für den bestandskräftigen Bescheid der Ehefrau nach §175 Abs.1 Satz1 Nr.2 AO vorliegt. Das Finanzgericht muss die fehlenden tatsächlichen Feststellungen, insbesondere zum dauernden Getrenntleben, nachholen und dann neu entscheiden. Die Kostenentscheidung wird dem Finanzgericht übertragen.