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Urteil

VI R 16/17

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zuschüsse des Arbeitgebers zu privat abgeschlossenen Krankenzusatzversicherungen sind grundsätzlich Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn sie dem Arbeitnehmer mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen. • Ob eine Leistung als Sachbezug i.S.d. § 8 Abs. 2 EStG oder als Barlohn zu qualifizieren ist, bestimmt sich nach dem Rechtsgrund der Zuwendung; maßgeblich ist, ob arbeitsvertraglich eine Sachleistung geschuldet wird. • Ein unter der Bedingung gezahlter Geldzuschuss zu einer bei einem vom Arbeitgeber benannten Unternehmen abgeschlossenen Versicherung bleibt Geldleistung und wird nicht dadurch zu Sachlohn, dass der Arbeitgeber den Vertragsabschluss vermittelt oder voraussetzt.
Entscheidungsgründe
Zuschüsse zu privat abgeschlossenen Krankenzusatzversicherungen als Barlohn und nicht als Sachbezug • Zuschüsse des Arbeitgebers zu privat abgeschlossenen Krankenzusatzversicherungen sind grundsätzlich Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn sie dem Arbeitnehmer mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen. • Ob eine Leistung als Sachbezug i.S.d. § 8 Abs. 2 EStG oder als Barlohn zu qualifizieren ist, bestimmt sich nach dem Rechtsgrund der Zuwendung; maßgeblich ist, ob arbeitsvertraglich eine Sachleistung geschuldet wird. • Ein unter der Bedingung gezahlter Geldzuschuss zu einer bei einem vom Arbeitgeber benannten Unternehmen abgeschlossenen Versicherung bleibt Geldleistung und wird nicht dadurch zu Sachlohn, dass der Arbeitgeber den Vertragsabschluss vermittelt oder voraussetzt. Die Klägerin (GmbH) informierte ihre Arbeitnehmer per Aushang, dass sie die Möglichkeit habe, eine private Krankenzusatzversicherung über eine bestimmte Versicherung zu vermitteln und hierfür einen Beratertermin anzubieten. Arbeitnehmer schlossen in eigenem Namen Verträge mit der Versicherung und zahlten die Beiträge selbst; die Klägerin zahlte monatliche Zuschüsse auf das Gehaltskonto in unterschiedlicher Höhe. In den Lohnsteueranmeldungen berücksichtigte die Klägerin diese Zahlungen nicht. Das Finanzamt setzte daraufhin nach Mitteilung geänderte Lohnsteuerbescheide für den Zeitraum Januar 2014 bis Juli 2015 fest. Das Finanzgericht gab der Klage der GmbH statt und wertete die Zuschüsse als Sachbezug unter der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG. Das Finanzamt legte Revision ein und begehrte die Aufhebung des Urteils. • Die Revision des Finanzamts ist begründet, die Klage wird abgewiesen (§ 126 Abs. 3 FGO). • Arbeitslohnbegriff: Nach § 19 Abs. 1 EStG gehören Vergünstigungen, die dem Arbeitnehmer mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit; hier sind die Zuschüsse als Arbeitslohn anzusehen, weil ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers nicht festgestellt werden kann. • Abgrenzung Sach- vs. Barlohn: Maßgeblich ist der Rechtsgrund der Zuwendung. Liegt ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Sachleistung vor, sind Sachbezüge zu bejahen; liegt lediglich ein Anspruch auf Geldzahlung vor, bleibt es beim Barlohn. • Vertragliche Auslegung: Das Finanzgericht hat nicht dargelegt, dass die Klägerin arbeitsvertraglich Versicherungsschutz geschuldet habe; nach Auslegung der Vereinbarungen entstand nur ein Anspruch auf Geldzuschuss unter der Bedingung des Abschlusses einer privaten Zusatzversicherung bei dem benannten Anbieter. • Praxis der Abwicklung: Tatsächlich wurden keine Sachleistungen vom Arbeitgeber unmittelbar erbracht, die Arbeitnehmer schlossen die Versicherungsverträge selbst und erhielten Geldzahlungen; daher lässt sich die Geldleistung nicht in Sachlohn umqualifizieren. • Abgrenzung zu Gutscheinen und Geldsurrogaten: Geschenkgutscheine begründen ein Inhaberrecht nach § 807 BGB und sind daher anders zu behandeln; Geldzuschüsse und Geldkarten enthalten keine entsprechende Leistungsverpflichtung und sind kein Sachbezug. • Kostenentscheidung: Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 135 Abs. 1 FGO). Der BFH hebt das Urteil des Finanzgerichts auf und weist die Klage der GmbH ab. Die vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer gezahlten Zuschüsse zu privat abgeschlossenen Krankenzusatzversicherungen sind kein Sachbezug i.S.d. § 8 Abs. 2 EStG, sondern Barlohn, weil arbeitsvertraglich kein Versicherungsschutz geschuldet wurde, sondern lediglich ein Geldzuschuss unter der Bedingung des Abschlusses einer bestimmten Versicherung. Die Zuschüsse sind daher als steuerpflichtiger Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu behandeln. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.