Beschluss
XI B 103/17
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2018:B.250718.XIB103.17.0
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Leitsätze
1. NV: Es ist durch die Rechtsprechung des EuGH (Urteil Bastova vom 10. November 2016 C-432/15, EU:C:2016:855, UR 2016, 913) und des BFH (Urteil vom 30. August 2017 XI R 37/14, BFHE 259, 175, UR 2017, 956) geklärt, dass ein "Umsatz gegen Entgelt" das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dieser Leistung und einer tatsächlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Geldleistung voraussetzt . 2. NV: Wird für die Teilnahme an einem Wettbewerb weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt und erhalten nur Teilnehmer mit einer erfolgreichen Platzierung ein Preisgeld, kann nicht davon ausgegangen werden, dass für die (bloße) Teilnahme eine tatsächliche Gegenleistung erbracht wird .
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12. September 2017 15 K 2665/14 U wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Es ist durch die Rechtsprechung des EuGH (Urteil Bastova vom 10. November 2016 C-432/15, EU:C:2016:855, UR 2016, 913) und des BFH (Urteil vom 30. August 2017 XI R 37/14, BFHE 259, 175, UR 2017, 956) geklärt, dass ein "Umsatz gegen Entgelt" das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dieser Leistung und einer tatsächlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Geldleistung voraussetzt . 2. NV: Wird für die Teilnahme an einem Wettbewerb weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt und erhalten nur Teilnehmer mit einer erfolgreichen Platzierung ein Preisgeld, kann nicht davon ausgegangen werden, dass für die (bloße) Teilnahme eine tatsächliche Gegenleistung erbracht wird . Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12. September 2017 15 K 2665/14 U wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen. II. Die Beschwerde ist ‑‑bei Zweifeln an ihrer Zulässigkeit‑‑ jedenfalls unbegründet. Der Rechtssache kommt angesichts der vorhandenen Rechtsprechung keine grundsätzliche Bedeutung zu. 1.a) Das FA sieht es als klärungsbedürftig an, "ob die Teilnahme an einer Fernsehshow, die dazu führt, dass die Teilnehmer eine Aufwandsentschädigung sowie die Möglichkeit erhalten, ein Preisgeld zu gewinnen, und im Gegenzug umfangreiche Verwertungsrechte an Bild- und Tonmaterial übertragen, zu einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 [des Umsatzsteuergesetzes] UStG führt". Das FG habe die Entscheidungsgrundsätze des EuGH-Urteils Bastova (EU:C:2016:855, UR 2016, 913) trotz abweichenden Sachverhalts auf den vorliegenden Streitfall übertragen und dabei ausdrücklich nicht mit einbezogen, dass die Übertragung von Verwertungsrechten an Bild- und Tonmaterial in den Leistungsaustausch mit einflössen. Der Streitfall sei auch von dem Sachverhalt abzugrenzen, der dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. August 2017 XI R 37/14 (BFHE 259, 175, UR 2017, 956) zugrunde lag. Das Glücks- oder Zufallsmoment sei im Format der Fernsehshows nicht so stark ausgeprägt wie beim Pokerspiel; die Teilnehmer gestalteten durch ihren Einsatz die Show und könnten so ihren Verbleib im Wettstreit selbst beeinflussen. b) Es ist durch die Rechtsprechung von EuGH und BFH bereits geklärt, dass ein "Umsatz gegen Entgelt" das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dieser Leistung und einer tatsächlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Gegenleistung voraussetzt. Dazu muss zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 259, 175, UR 2017, 956, Rz 18 f., m.w.N. der EuGH- und BFH-Rechtsprechung). Nach dem EuGH-Urteil Bastova (EU:C:2016:855, UR 2016, 913, Rz 36) kann in einem Fall, in dem für die Teilnahme an einem Wettbewerb weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wird und nur Teilnehmer mit einer erfolgreichen Platzierung ein Preisgeld erhalten, nicht davon ausgegangen werden, dass für die (bloße) Teilnahme eine tatsächliche Gegenleistung erbracht wird. c) Es ist entgegen dem Vortrag des FA nicht ersichtlich, dass diese Rechtsgrundsätze nicht auf den Streitfall übertragen werden könnten, so wie es das FG getan hat, sondern bestimmte Rechtsfragen der Klärung bedürften. aa) Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG, an die der erkennende Senat in einem sich anschließenden Revisionsverfahren gebunden wäre (§ 118 Abs. 2 FGO), hatte der Kläger aufgrund der mit dem Produzenten geschlossenen Vereinbarungen "mit seinem Einzug in das Haus ... die Chance auf einen Projektgewinn i.H.v. ... €". Ferner sollte der Kläger ebenfalls erst ab dem Tag seines Einzuges eine "Aufwandspauschale" bzw. einen "pauschalierten Ersatz für Schäden" erhalten, was das FG dahingehend würdigte, dass es sich hierbei ebenso wie bei dem "Projektgewinn" eher um ein Preisgeld für den Einzug und den Verbleib im Haus als um eine Aufwandsentschädigung gehandelt habe. Diese mit Verfahrensrügen nicht angegriffene tatsächliche Würdigung des FG ist verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und verstößt auch nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, weshalb sie den BFH als Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO bindet, selbst wenn die Wertung des FG nicht zwingend, sondern lediglich möglich ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. Juni 2017 XI R 12/15, BFHE 258, 532, UR 2017, 758, Rz 39, m.w.N.). bb) Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich auch nicht daraus, dass das FG nach Auffassung des FA die Übertragung von Verwertungsrechten an Bild- und Tonmaterial in den Leistungsaustausch habe miteinbeziehen müssen. Diese Leistung des Klägers hat das FG festgestellt; es hat jedoch entschieden, dass zwischen den Leistungen des Klägers und Leistungen des Produzenten kein unmittelbarer Zusammenhang besteht. 2. Wenn das FA im Übrigen meint, es müsse im Rahmen des Leistungsaustausches Berücksichtigung finden, dass die Teilnehmer durch die umfangreichen Porträts und Interviews, die bereits vor der eigentlichen Show aufgenommen werden, eine gewisse Bekanntheit erfahren hätten, die sie für sich nutzen könnten, und ohne die Übertragung der Verwertungsrechte eine Teilnahme und damit eine Gewinnchance nicht möglich gewesen sei, ist damit jedoch kein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt. Das FA macht im Kern vielmehr geltend, dass das FG im Streitfall falsch entschieden habe, was die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht zu begründen vermag (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Mai 2017 XI B 13/17, BFH/NV 2017, 1198, Rz 14, m.w.N.). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken