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Urteil

V R 6/16

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eintrittsberechtigungen für die allgemeine Nutzung eines dauerhaft betriebenen Vergnügungsparks sind als einheitliche Leistung anzusehen. • Bei einer einheitlichen Leistung ist nur der für den Hauptbestandteil geltende Steuersatz anzuwenden; eine teilweise Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes kommt nicht in Betracht. • Die Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG gilt nach nationaler Auslegung nur für mobile Schausteller; diese Beschränkung verstößt nicht gegen Unionsrecht oder den Grundsatz der steuerlichen Neutralität.
Entscheidungsgründe
Einheitliche Leistungseintrittsberechtigung in dauerhaftem Vergnügungspark unterliegt Regelsteuersatz • Eintrittsberechtigungen für die allgemeine Nutzung eines dauerhaft betriebenen Vergnügungsparks sind als einheitliche Leistung anzusehen. • Bei einer einheitlichen Leistung ist nur der für den Hauptbestandteil geltende Steuersatz anzuwenden; eine teilweise Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes kommt nicht in Betracht. • Die Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG gilt nach nationaler Auslegung nur für mobile Schausteller; diese Beschränkung verstößt nicht gegen Unionsrecht oder den Grundsatz der steuerlichen Neutralität. Die Klägerin betrieb 2004 einen dauerhaft ortsfesten Freizeitpark, dessen Besucher gegen Entrichtung eines Eintrittsrechts sämtliche Einrichtungen nutzen konnten. Nach Außenprüfung reichte die Klägerin eine geänderte Umsatzsteuererklärung ein und verlangte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Eintrittsgelder. Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies ab; das FG sah die Eintrittsberechtigung als einheitliche Leistung an, die dem Regelsteuersatz unterliegt, und verneinte die Anwendung der Ermäßigung für Schaustellerleistungen. Die Klägerin rügte insbesondere die Nichtanwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes, verwies auf Praxis in anderen Mitgliedstaaten und focht die Annahme einer einheitlichen Leistung sowie die Unterlassung von Beweiserhebungen an. Der BFH setzte das Verfahren zwischenzeitlich wegen einer EuGH-Entscheidung aus und nahm es nach deren Vorlage wieder auf. • Das FG hat zutreffend festgestellt, dass die Eintrittsberechtigung zur allgemeinen Nutzung des Freizeitparks eine einheitliche Leistung bildet; bei Bündeln von Einzelleistungen ist nach Maßgabe des Durchschnittsverbrauchers zu prüfen, ob Haupt- und Nebenleistungen oder ein untrennbarer wirtschaftlicher Vorgang vorliegen. • Der EuGH-Grundsatz, dass bei einheitlichen Leistungen der Steuersatz nach dem Hauptbestandteil bestimmt wird, schließt eine partielle Anwendung eines ermäßigten Satzes aus. • Die Ermäßigungsregelung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG (Schaustellerleistungen) knüpft nach nationaler Auslegung an mobile, reisende Schausteller an und erfasst nicht ortsgebundene, dauerhaft betriebene Vergnügungsparks. • Diese nationale Beschränkung steht im Rahmen des den Mitgliedstaaten eingeräumten Spielraums der MwSt-Richtlinie; Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, alle in den Katalogen genannten Kategorien gleichermaßen zu begünstigen. • Die unterschiedliche Behandlung reisender Schausteller und ortsgebundener Vergnügungsparks verletzt nicht den Grundsatz der steuerlichen Neutralität, weil der Kontext der Leistung und die Sicht des Durchschnittsverbrauchers Unterschiede rechtfertigen. • Die Rüge unterlassener Beweiserhebung war unbeachtlich, weil die Klägerin im finanzgerichtlichen Termin keine Beweisanträge gestellt und das Unterbleiben der Beweisaufnahme nicht gerügt hatte. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die Eintrittsberechtigungen für den dauerhaft betriebenen Vergnügungspark sind als einheitliche Leistung dem Regelsteuersatz des § 12 Abs. 1 UStG unterworfen. Eine teilweise Anwendung des ermäßigten Steuersatzes scheidet bei einheitlicher Leistung aus. Die gesetzliche Ermäßigung für Schaustellerleistungen erfasst nach nationaler Auslegung nur reisende Schausteller, nicht ortsgebundene Vergnügungsparks; diese Auslegung verstößt nicht gegen Unionsrecht oder den Gleichheitssatz. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.