Beschluss
IX S 1/18
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
BundesgerichtECLI:DE:BFH:2018:B.070818.IXS1.18.0
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15. Dezember 2017 IX S 31/17 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Gründe 1 Die Anhörungsrüge ist unzulässig. 2 Gegen einen Beschluss, mit dem das Gericht über eine nicht statthafte wiederholte Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung --FGO--) entschieden hat, ist eine weitere Anhörungsrüge ebenfalls nicht statthaft. 3 Von einer weiteren Begründung wird mit Blick auf § 133a Abs. 4 Satz 4 FGO abgesehen. 4 Für die Entscheidung über die (wiederholte) Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 60 € erhoben (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).