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Beschluss

X B 48/18

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Einzelrückstellung setzt voraus, dass am Bilanzstichtag mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme zu rechnen war; bloße Schaffung der Mängelursache ohne erkennbaren Gewährleistungsfall reicht nicht aus. • Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung sind nach dem Bilanzstichtag bekannt gewordene aufhellende Umstände zu berücksichtigen, wenn objektiv bereits ein Mangel vorlag und zum Bilanzstichtag die Ernsthaftigkeit einer Inanspruchnahme bestanden hat. • Das Rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn eine vom Prozessverlauf her erkennbare Erwägung des Gerichts nicht überraschend ist und die Parteien Gelegenheit hatten, sich zu äußern. • Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist zu versagen, wenn die maßgeblichen Fragen durch BFH-Rechtsprechung bereits geklärt sind und der Streit im Wesentlichen einzelfallbezogen ist.
Entscheidungsgründe
Keine Einzelrückstellung bei erst nach dem Stichtag erkennbaren Mängeln • Eine Einzelrückstellung setzt voraus, dass am Bilanzstichtag mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme zu rechnen war; bloße Schaffung der Mängelursache ohne erkennbaren Gewährleistungsfall reicht nicht aus. • Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung sind nach dem Bilanzstichtag bekannt gewordene aufhellende Umstände zu berücksichtigen, wenn objektiv bereits ein Mangel vorlag und zum Bilanzstichtag die Ernsthaftigkeit einer Inanspruchnahme bestanden hat. • Das Rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn eine vom Prozessverlauf her erkennbare Erwägung des Gerichts nicht überraschend ist und die Parteien Gelegenheit hatten, sich zu äußern. • Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist zu versagen, wenn die maßgeblichen Fragen durch BFH-Rechtsprechung bereits geklärt sind und der Streit im Wesentlichen einzelfallbezogen ist. Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute; der Ehemann erzielte 2007 gewerbliche Einkünfte und bilanziellen Gewinn nach Betriebsvermögensvergleich. In der Bilanz zum 31.12.2007 bildete er neben einer pauschalen Gewährleistungsrückstellung eine einzelne Rückstellung für Gewährleistungsansprüche in Höhe von 84.160,59 €, weil 2008 nach Mängelanzeigen Nacherfüllungen vorgenommen wurden. Das Finanzamt erkannte die Einzelrückstellung in der Außenprüfung nicht an und erhöhte Gewinn und Gewerbeertrag mit der Begründung, am Bilanzstichtag seien die Mängel noch nicht offenkundig gewesen. Das Finanzgericht wies die Klage ab; es stellte darauf ab, dass die Mängel erst 2008 in Erscheinung traten und deshalb nicht wertaufhellend auf den 31.12.2007 zurückzubeziehen sind. Die Kläger rügen Verfahrensmängel und beantragen die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. • Rechtsgehör: Das FG hat die Sache erörtert und die strittige Erwägung, die Mängel seien am Bilanzstichtag noch nicht aufgetreten, war prozessual nicht überraschend; die Kläger hatten Gelegenheit zur Stellungnahme, daher liegt kein Verstoß gegen §115 Abs.2 Nr.3 FGO i.V.m. Art.103 GG vor. • Sachaufklärung: Der entscheidungserhebliche Sachverhalt (Mängel traten erst 2008 offen zu Tage) war unstreitig; deshalb bestand keine Verpflichtung zu weitergehender Aufklärung oder Gutachtseinholung nach §76 Abs.1 FGO. • Beweis- und Antizipationsvorwurf: Da nach Auffassung des FG keine Grundlage für eine Einzelrückstellung bestand, bestand keine Veranlassung für zusätzliche Beweiserhebung; die Kläger stellten keinen Beweisantrag, ein Verstoß gegen das Verbot der Beweisantizipation liegt nicht vor. • Rechtslage zu Rückstellungen: Nach §5 Abs.1 Satz1 EStG i.V.m. §249 Abs.1 Satz1 HGB und BFH-Rechtsprechung ist für Rückstellungen die ernsthafte Erwartung einer Inanspruchnahme am Bilanzstichtag erforderlich; bloße Möglichkeit reicht nicht. • Wertaufhellung: Nur solche nach dem Stichtag bekannt gewordenen Umstände sind auf den Bilanzstichtag zurückzubeziehen, die objektiv bereits zum Stichtag bestanden und die Ernsthaftigkeit der Inanspruchnahme begründen; die Frage ist eine typisierende Einzelfallwürdigung. • Grundsätzliche Bedeutung: Die von den Klägern aufgeworfenen Fragen sind weder neu noch klärungsbedürftig, da die Rechtsgrundsätze zur Bildung von Rückstellungen und zur Wertaufhellung durch die BFH-Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt sind. • Verfahrensabschließung: Der Nichtzulassungsbeschwerde war damit kein Erfolg beschieden; der Senat sieht von weiterer Begründung gemäß §116 Abs.5 Satz2 FGO ab. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Das FG durfte die Einzelrückstellung versagen, weil am Bilanzstichtag die Mängel noch nicht in Erscheinung getreten waren und daher keine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme bestand. Die Kläger wurden durch das Verfahren nicht überraschend getroffen; Umfang und Durchführung der Sachaufklärung waren ausreichend, Beweiserhebungen waren nicht geboten und wurden nicht beantragt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen betreffen insbesondere die Auslegung von §5 Abs.1 EStG i.V.m. §249 HGB und die Wertaufhellungsprinzipien, sind aber durch die bestehende BFH-Rechtsprechung bereits geklärt und rechtfertigen keine Revision. Die Kostenentscheidung trägt den Kosten des Beschwerdeverfahrens anteilig den Klägern auf.