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Urteil

VI R 10/16

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Hat ein Arbeitnehmer seine berufliche Leistung überwiegend außerhalb der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zu erbringen, begründet die betrieblich genutzte Einrichtung keine regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. • Der Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit bestimmt sich nach dem qualitativen Schwerpunkt der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung und nicht allein nach einer dauerhaften Zuordnung zu einer betrieblichen Einrichtung. • Bei vorübergehender Auswärtstätigkeit i.S. des § 9 Abs. 5 EStG sind Verpflegungsmehraufwendungen nach Abwesenheitsdauer von der Wohnung am Lebensmittelpunkt zu bemessen; entgegenstehende Nutzung einer auswärtigen Unterkunft begründet keinen Wohnungsbegriff im Sinne dieser Vorschrift. • Wenn keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt, sind Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten und nicht nur nach Entfernungspauschale zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Kein regelmäßiger Arbeitsstätte bei überwiegender Auswärtstätigkeit eines Lkw-Fahrers • Hat ein Arbeitnehmer seine berufliche Leistung überwiegend außerhalb der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zu erbringen, begründet die betrieblich genutzte Einrichtung keine regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. • Der Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit bestimmt sich nach dem qualitativen Schwerpunkt der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung und nicht allein nach einer dauerhaften Zuordnung zu einer betrieblichen Einrichtung. • Bei vorübergehender Auswärtstätigkeit i.S. des § 9 Abs. 5 EStG sind Verpflegungsmehraufwendungen nach Abwesenheitsdauer von der Wohnung am Lebensmittelpunkt zu bemessen; entgegenstehende Nutzung einer auswärtigen Unterkunft begründet keinen Wohnungsbegriff im Sinne dieser Vorschrift. • Wenn keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt, sind Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten und nicht nur nach Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Der ledige Kläger lebte mit Familie in C und war als Kraftfahrer seit 1991 bei einer Spedition in B beschäftigt. Der Arbeitgeber stellte ihm in B eine Unterkunft zur Verfügung; von dort nahm er täglich seine Tätigkeit auf und beendete sie auch dort. Im Jahr 2009 hatte er 139 Tage Fahrtätigkeit und 91 Tage Werkstattarbeit; 2010 entsprechend 124 und 51 Tage. Der Kläger machte in den Steuererklärungen für 2009 und 2010 umfangreiche Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen geltend. Das Finanzamt erkannte Fahrtkosten für Familienheimfahrten und Auswärtstätigkeiten an, berücksichtigte Verpflegungsmehraufwand aber nur eingeschränkt, weil es den Firmensitz in B als regelmäßige Arbeitsstätte ansah. Das Finanzgericht wies die Klage ab; der Kläger rügte mit Revision die materielle Rechtsverletzung. • Anwendbare Normen: § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 9 Abs. 5 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG; Verfahrensrecht § 126 Abs. 3 FGO, § 100 Abs. 2 FGO, § 118 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 1 FGO. • Begriffsbestimmung: Tätigkeitsmittelpunkt und regelmäßige Arbeitsstätte sind die dauerhaften betrieblichen Einrichtungen, an denen der Arbeitnehmer seine Arbeit typischerweise im Schwerpunkt verrichtet; entscheidend sind qualitative Merkmale und das Gewicht der dort erbrachten Tätigkeit. • Fehler des FG: Das FG hat allein auf die langjährige und regelmäßige Zuordnung des Klägers zur betrieblichen Einrichtung in B abgestellt, ohne den qualitativen Schwerpunkt der Arbeitsleistung zu prüfen. • Feststellungen: Bindend ist, dass der Kläger überwiegend als Lkw-Fahrer außerhalb der Betriebsstätte tätig war; die Fahrtätigkeit bildete den qualitativen Schwerpunkt (2009: 139 Außendiensttage vs. 91 Innendiensttage; 2010: 124 vs. 51). • Folgerung: Mangels Schwerpunkt am Firmensitz liegt keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG vor; damit sind seine Fahrten nach Dienstreisegrundsätzen in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abziehbar. • Verpflegungskosten: Bei ständig wechselnden Tätigkeitsstätten sind Verpflegungsmehraufwendungen nach der Abwesenheitsdauer von der Wohnung am Lebensmittelpunkt zu bemessen; eine auswärtige Unterkunft begründet nicht den Wohnungsbegriff dieser Vorschrift. • Zweitwohnung: Die Nutzung einer Unterkunft in B begründet keine doppelte Haushaltsführung und steht der Abziehbarkeit der tatsächlichen Fahrtkosten nicht entgegen. • Rechtsfolge: Die Revision ist begründet, das Urteil des FG ist aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide für 2009 und 2010 unter Berücksichtigung der geltend gemachten Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen entsprechend zu ändern; die Steuerberechnung wird dem Finanzamt übertragen. Die Revision des Klägers ist erfolgreich. Der BFH hebt das Urteil des Finanzgerichts auf, weil der Kläger seine berufliche Tätigkeit überwiegend außerhalb der betrieblichen Einrichtung in B erbracht hat und diese deshalb nicht seine regelmäßige Arbeitsstätte war. Folglich sind die geltend gemachten Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen in tatsächlicher Höhe und die Verpflegungsmehraufwendungen nach der Abwesenheit vom Wohnsitz am Lebensmittelpunkt zu berücksichtigen. Die Einkommensteuerbescheide für 2009 und 2010 sind entsprechend zu ändern; die konkrete Steuerberechnung wird dem Finanzamt übertragen und das Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens.