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Beschluss

III B 74/17

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorgetragen und substantiiert dargelegt sind. • Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt die Herausstellung einer klärungsbedürftigen, klärungsfähigen und im Interesse der Allgemeinheit liegenden Rechtsfrage sowie eine Auseinandersetzung mit einschlägiger Rechtsprechung und Literatur voraus. • Verfassungs- oder europarechtliche Angriffe auf eine Gesetzesnorm erfordern eine substantiiert an Einzelfallrechtsprechung und einschlägigen Normen orientierte Darstellung; allgemeine Behauptungen genügen nicht. • Erstinstanzliche Gerichte sind nach Art. 267 AEUV nicht stets zur Vorlage an den EuGH verpflichtet; die Rüge des Verstoßes gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter ist unbegründet.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision: fehlende Darlegung grundsätzlicher Bedeutung • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorgetragen und substantiiert dargelegt sind. • Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt die Herausstellung einer klärungsbedürftigen, klärungsfähigen und im Interesse der Allgemeinheit liegenden Rechtsfrage sowie eine Auseinandersetzung mit einschlägiger Rechtsprechung und Literatur voraus. • Verfassungs- oder europarechtliche Angriffe auf eine Gesetzesnorm erfordern eine substantiiert an Einzelfallrechtsprechung und einschlägigen Normen orientierte Darstellung; allgemeine Behauptungen genügen nicht. • Erstinstanzliche Gerichte sind nach Art. 267 AEUV nicht stets zur Vorlage an den EuGH verpflichtet; die Rüge des Verstoßes gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter ist unbegründet. Der Kläger, 1983 geboren und im Streitjahr 2011 als Finanzbeamter beschäftigt, wurde durch das Finanzamt ohne Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrags nach § 24a EStG veranlagt. Er erhob Sprungklage gegen den Einkommensteuerbescheid und verlor vor dem Finanzgericht München, das feststellte, er erfülle nicht die Altersvoraussetzungen des § 24a Satz 3 EStG und sah keine Verstöße gegen GG, EU-Recht oder das AGG. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision mit den Begründungen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Er rügt insbesondere eine mutmaßliche Diskriminierung wegen Alters und behauptet Verletzungen höherrangigen Rechts durch § 24a EStG. Der BFH prüft, ob die Zulassungsgründe substantiiert dargelegt sind und ob verfassungs- oder unionsrechtliche Fragen klärungsbedürftig sind. • Beschwerde ist unbegründet; Zurückweisung nach § 116 Abs. 5 Satz 1 FGO. • Zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) muss der Beschwerdeführer eine präzise, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage darlegen und sich mit bestehender Rechtsprechung und Fachliteratur auseinandersetzen. • Allgemeine Verweisungen auf Verfassungs- oder Europarecht genügen nicht; es ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit Vorgaben des Grundgesetzes, der BVerfG-Rechtsprechung und der EuGH-Rechtsprechung erforderlich. • Der Kläger hat nicht dargelegt, warum eine behauptete Ungleichbehandlung im Übergangszeitraum des § 24a EStG den weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum überschreitet; Übergangsregelungen können verfassungsrechtlich zulässig sein. • Es fehlt an einer substantiierten Auseinandersetzung mit kontroversen fachlichen Äußerungen, die eine Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage aufzeigen würden. • Zur unionsrechtlichen Rüge legt der Kläger nicht dar, warum die Richtlinie 2000/78/EG oder Art. 21 Charta anwendbar wären; EuGH-Rechtsprechung stellt klar, dass Besteuerung nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt. • Die Rüge des Verstoßes gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter scheitert, weil erstinstanzliche Gerichte nach Art. 267 AEUV nicht zur Vorlage verpflichtet sind; dies gilt auch bei Erfordernis der Zulassung des Rechtsmittels durch das obersten Gericht. • Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. • Weitere Ausführungen werden gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO unterlassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Der Kläger hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht substantiiert dargelegt und sich nicht ausreichend mit einschlägiger Rechtsprechung und Fachliteratur auseinandergesetzt. Verfassungs- und Europarechtsrügen wurden nicht hinreichend konkretisiert, insbesondere fehlt die Darstellung, weshalb der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum überschritten und unionsrechtliche Vorgaben berührt wären. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Kläger auferlegt (Kostenentscheidung nach § 135 Abs. 2 FGO).