Beschluss
VIII B 15/18
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des in §238 Abs.1 AO geregelten Zinssatzes von 0,5 % monatlich, insbesondere für Zeiträume ab 2015.
• Ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der gesetzlichen Zinshöhe können zur Aussetzung der Vollziehung eines Bescheids über Aussetzungszinsen nach §128 Abs.3 FGO i.V.m. §69 Abs.3 Satz1, Abs.2 Satz2 FGO führen.
• Die in BFH-Entscheidungen und laufenden Verfassungsbeschwerden geäußerten Bedenken rechtfertigen die Aussetzung der Vollziehung nicht nur für Zeiträume ab 2015, sondern gegebenenfalls auch für frühere Streitzeiträume, wenn die Verfassungsmäßigkeit der Norm insgesamt in Frage steht.
• Bei Abwägung überwiegt im vorliegenden Fall das Interesse der Betroffenen an vorläufigem Rechtsschutz gegenüber dem öffentlichen Interesse an Vollziehung; Kosten des Verfahrens hat der Fiskus zu tragen.
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Vollziehung von Zinsfestsetzungen wegen verfassungsrechtlicher Zweifel an §238 Abs.1 AO • Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des in §238 Abs.1 AO geregelten Zinssatzes von 0,5 % monatlich, insbesondere für Zeiträume ab 2015. • Ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der gesetzlichen Zinshöhe können zur Aussetzung der Vollziehung eines Bescheids über Aussetzungszinsen nach §128 Abs.3 FGO i.V.m. §69 Abs.3 Satz1, Abs.2 Satz2 FGO führen. • Die in BFH-Entscheidungen und laufenden Verfassungsbeschwerden geäußerten Bedenken rechtfertigen die Aussetzung der Vollziehung nicht nur für Zeiträume ab 2015, sondern gegebenenfalls auch für frühere Streitzeiträume, wenn die Verfassungsmäßigkeit der Norm insgesamt in Frage steht. • Bei Abwägung überwiegt im vorliegenden Fall das Interesse der Betroffenen an vorläufigem Rechtsschutz gegenüber dem öffentlichen Interesse an Vollziehung; Kosten des Verfahrens hat der Fiskus zu tragen. Die Antragsteller begehrten die Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Bescheids des Finanzamts über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom 23.09.2016 im Zusammenhang mit Einkommensteueränderungsbescheiden für 2007, 2008 und 2010. Das Finanzamt hatte den AdV-Antrag abgelehnt; das Finanzgericht lehnte die AdV ab. Die Zinsfestsetzung betraf den Zeitraum November 2012 bis September 2016 und stützte sich auf den Zinssatz des §238 Abs.1 AO (monatlich 0,5 %). Die Antragsteller rügten ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der gesetzlichen Zinshöhe, insbesondere für Zeiträume ab 2015. Das Finanzamt verwies auf eine andere BFH-Entscheidung, die die Zinshöhe für frühere Zeiträume für verfassungsgemäß hielt. Die Beschwerde wurde vom BFH zugelassen und zur Entscheidung vorgelegt. • Rechtsgrundlagen: §128 Abs.3 FGO, §69 Abs.3 Satz1 i.V.m. Abs.2 Satz2 FGO sowie §237 Abs.1, §238 Abs.1 AO. • Ernstliche Zweifel: Bei summarischer Prüfung können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts auch aus verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die der Entscheidung zugrunde liegende Norm folgen; dafür reicht nicht die Überlegenheit der Wahrscheinlichkeit, sondern gewichtige Argumente müssen erkennbar sein. • Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Zinssatz: Der gesetzliche Zinssatz von 0,5 % monatlich überschreitet in Zeiten eines dauerhaft niedrigen Marktzinsniveaus den angemessenen wirtschaftlichen Rahmen und ist nicht mehr durch Praktikabilitätsgründe zu rechtfertigen; es fehlt an einer nachvollziehbaren Begründung und der gesetzliche Zweck (Abschöpfung des Nutzungsvorteils) wird im typischen Fall nicht erreicht. • Reichweite der Zweifel: Die in einer anderen BFH-Entscheidung geäußerten erheblichen Zweifel für Zeiträume ab 2015 lassen sich nicht allein auf diesen Zeitraum beschränken, weil der Gesetzeszweck und die verfassungsrechtliche Prüfung der Norm insgesamt in mehreren Verfassungsbeschwerden anhängig sind und eine gegenteilige BFH-Meinung für frühere Zeiträume ebenfalls verfassungsgerichtlich überprüft werden kann. • Interessenabwägung: Die Gewichtung zeigt, dass das Interesse der Antragsteller an vorläufigem Rechtsschutz (Vermeidung rechtswidriger Zahlungen bei ernstlichen Zweifeln) das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt; eine AdV berührt die geordnete Haushaltsführung nicht in einem die Entscheidung entgegenstehenden Maße. Die Beschwerde ist begründet; der Beschluss des Finanzgerichts wird aufgehoben. Die Vollziehung des Bescheids über Aussetzungszinsen vom 23.09.2016 wird bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheids ausgesetzt. Die Aussetzung erstreckt sich nicht nur auf Zeiträume ab 2015, sondern auch auf frühere Streitzeiträume ab 2012, da die Verfassungsmäßigkeit des in §238 Abs.1 AO geregelten Zinssatzes insgesamt zweifelhaft ist und hierzu verfassungsgerichtliche Entscheidungen anhängig sind. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner (Fiskus) zu tragen. Die Entscheidung gewährt den Antragstellern vorläufigen Rechtsschutz wegen ernstlicher verfassungsrechtlicher Zweifel an der gesetzlichen Zinshöhe.