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Urteil

VII R 18/18

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ändert ein späterer Steueränderungsbescheid die Steuerfestsetzung innerhalb der Festsetzungsfrist, ist die mit dem Änderungsbescheid verbundene Anrechnungsverfügung entsprechend anzupassen. • Eine solche Anpassung setzt eine neue Laufzeit der Zahlungsverjährung nach §228 AO in Gang; bereits abgelaufene Zahlungsverjährungsfristen stehen der Anpassung nicht entgegen. • Bei mehrfacher Änderung der Steuerfestsetzung entsteht kein in sich getrennter, teilverjährter Anspruch für frühere Bescheide; der Anspruch ist einheitlich und wird durch den Änderungsbescheid insgesamt neu ausgewiesen.
Entscheidungsgründe
Keine Teilverjährung bei Anpassung der Anrechnungsverfügung nach späterer Steueränderung • Ändert ein späterer Steueränderungsbescheid die Steuerfestsetzung innerhalb der Festsetzungsfrist, ist die mit dem Änderungsbescheid verbundene Anrechnungsverfügung entsprechend anzupassen. • Eine solche Anpassung setzt eine neue Laufzeit der Zahlungsverjährung nach §228 AO in Gang; bereits abgelaufene Zahlungsverjährungsfristen stehen der Anpassung nicht entgegen. • Bei mehrfacher Änderung der Steuerfestsetzung entsteht kein in sich getrennter, teilverjährter Anspruch für frühere Bescheide; der Anspruch ist einheitlich und wird durch den Änderungsbescheid insgesamt neu ausgewiesen. Der Kläger erhielt für die Jahre 2001–2003 mehrere Einkommensteuerbescheide und nach Einsprüchen Änderungsbescheide, die zu Abschlusszahlungen führten. Das Finanzamt gewährte 2006 Aussetzung der Vollziehung, erklärte aber, diese ende einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung oder eines geänderten Bescheids. 2007 erließ das Finanzamt weitere Änderungsbescheide mit verringerten Abschlusszahlungen. 2014 erließ das Finanzamt erneut Änderungsbescheide innerhalb der Festsetzungsfrist, erhöhte für 2001 die Steuer und verringerte für 2002 und 2003 die Steuer sowie die Abschlusszahlungen. Der Kläger machte geltend, die ursprünglichen Ansprüche seien zwischenzeitlich zahlungsverjährt; er begehrte Feststellung der Verjährung. Das FG wies die Klage ab. Der Kläger rügte, bei geänderten Steuerbescheiden sei von teilweiser Zahlungsverjährung auszugehen und die Rechtsprechung des BFH nicht einschlägig. • Die Revision ist unbegründet; das FG hat den Abrechnungsbescheid zu Recht als rechtmäßig erachtet (§100 Abs.1 FGO). • Die Steueränderungsbescheide vom 21.10.2014 sind innerhalb der Festsetzungsfrist ergangen (§171 Abs.3a AO), weshalb die Festsetzung wirksam geändert wurde. • Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist bei Änderung der Steuerfestsetzung die mit dem Änderungsbescheid verbundene Anrechnungsverfügung anzupassen; dies folgt aus der Verknüpfung von Festsetzungs- und Erhebungsverfahren und der bindenden Wirkung des Steuerbescheids (§36 Abs.2 EStG a.F.). • Die Anpassung der Anrechnungsverfügung setzt die Zahlungsverjährung des §228 AO erneut in Lauf; bereits abgelaufene Zahlungsverjährungsfristen stehen der Anpassung nicht entgegen. • Ein einheitlicher Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht in mehrere, unterschiedlich verjährende Zahlungsansprüche aufgespalten werden; der Änderungsbescheid weist den fälligen Betrag insgesamt neu aus. • Daher ist eine Teilverjährung dahingehend, dass nur ein über die frühere Abschlusszahlung hinausgehender Betrag noch geschuldet wäre, nicht gegeben. • Kostenentscheidung: Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§135 Abs.2 FGO). Die Revision des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen; das FG-Urteil bleibt bestehen. Die mit den Änderungsbescheiden vom 21.10.2014 verbundenen Abschlusszahlungen sind nicht durch Zahlungsverjährung gem. §47 i.V.m. §228 AO erloschen, weil die Steuerfestsetzung wirksam innerhalb der Festsetzungsfrist geändert wurde und die Anrechnungsverfügung entsprechend anzupassen war. Es liegt keine Teilverjährung zugunsten des Klägers vor, da der Steueranspruch für den Veranlagungszeitraum einheitlich ist und durch den Änderungsbescheid insgesamt neu festgestellt wurde. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.