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Urteil

VII R 32/17

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einfuhrmodule sind nach Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI KN zuerst dahingehend zu prüfen, ob sie nach ihrer eigenen Beschaffenheit als unvollständige Waren einer Position der Kapitel 84 oder 85 KN einzureihen sind. • Bei der Prüfung nach AV 2 Buchst. a ist die unvollständige Ware mit der in der KN beschriebenen fertigen Ware der betreffenden Position und nicht mit der Maschine zu vergleichen, für die das Teil bestimmt ist. • Die tatrichterliche Würdigung, ob eine unvollständige Ware bereits die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen Ware aufweist, ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar. • Die Vergleichsgrundlage muss der tatsächlich eingeführte Zustand der Ware sein; zusammengesetzte Schaltungen oder zusätzliche Platinen dürfen nicht einbezogen werden, wenn sie nicht Teil der eingeführten Ware sind.
Entscheidungsgründe
Einreihung von Speichermodulen: vorrangige Anwendung der Anm.2 Buchst. a zu Abschn. XVI KN • Einfuhrmodule sind nach Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI KN zuerst dahingehend zu prüfen, ob sie nach ihrer eigenen Beschaffenheit als unvollständige Waren einer Position der Kapitel 84 oder 85 KN einzureihen sind. • Bei der Prüfung nach AV 2 Buchst. a ist die unvollständige Ware mit der in der KN beschriebenen fertigen Ware der betreffenden Position und nicht mit der Maschine zu vergleichen, für die das Teil bestimmt ist. • Die tatrichterliche Würdigung, ob eine unvollständige Ware bereits die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen Ware aufweist, ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar. • Die Vergleichsgrundlage muss der tatsächlich eingeführte Zustand der Ware sein; zusammengesetzte Schaltungen oder zusätzliche Platinen dürfen nicht einbezogen werden, wenn sie nicht Teil der eingeführten Ware sind. Die Klägerin meldete 2010 Speichermodule aus Taiwan zur zollrechtlich freien Verwendung an. Die Module bestehen aus Platine mit Prozessor, Signalelektronik, A/D-Wandler, Videokompressionstechnik, Steckern und SD-Kartenschacht, jedoch ohne Gehäuse und Bedienelemente. Die Klägerin beantragte 2013 teilweise Zollerstattung mit der Auffassung, die Module seien in Pos. 8522 KN einzureihen. Das Hauptzollamt lehnte ab. Das Finanzgericht gab der Klägerin Recht und ordnete die Module als Teile der Pos. 8522 KN ein, weil sie als für Geräte der Pos. 8521 KN bestimmt erschienen oder als unvollständige Ware einem Videogerät zuzuordnen seien. Das Hauptzollamt legte Revision ein und rügte insbesondere die Vergleichsgrundlage des FG sowie die vorrangige Vorwegnahme der Anm.2 Buchst. b zu Abschnitt XVI KN. • Revision des Hauptzollamts hatte Erfolg; FG-Entscheidung wird aufgehoben und zurückverwiesen. • Das FG hat zutreffend erkannt, dass die Module keine vollständigen Waren nach Wortlaut der KN sind und als Teile von Videoinspektionskamerasystemen zu qualifizieren sein können. • Für die Einreihung von Teilen des Abschnitts XVI KN ist vorrangig Anm.2 Buchst. a zu Abschnitt XVI KN anzuwenden: Teile, die sich als Waren einer Position der Kapitel 84 oder 85 darstellen, sind dieser Position nach ihrer eigenen Beschaffenheit zuzuweisen, ohne Rücksicht auf die beabsichtigte Verwendung. • AV 2 Buchst. a ist auf unvollständige Waren anzuwenden: Eine unvollständige Ware gilt als in der Position angeführt, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen Ware besitzt; dabei ist auf objektive Merkmale abzustellen, nicht auf spätere Verwendung oder Funktionstüchtigkeit. • Die Vergleichsware nach AV 2 Buchst. a ist die in der KN beschriebene fertige Ware der betreffenden Position (z.B. Videogerät der Pos. 8521 KN), nicht das System, für das das Teil bestimmt ist (z.B. Videoinspektionskamerasystem). • Das FG hat fehlerhaft geprüft, weil es das Modul mit dem Videoinspektionskamerasystem verglichen und zusätzlich zusammengesetzte Schaltungen einbezogen hat, statt den tatsächlich eingeführten Zustand der einzelnen Module zu betrachten. • Das FG muss in der erneuten Verhandlung feststellen, ob die eingeführten Module in ihrem tatsächlichen Zustand bereits die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale eines Videogeräts der Pos. 8521 KN aufweisen; falls nicht, ist die Anm.2 Buchst. b zu Abschnitt XVI zu prüfen. Die Revision des Hauptzollamts ist begründet; das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Das FG hat bei der Einreihungsprüfung verfahrensfehlerhaft die falsche Vergleichsgrundlage gewählt und nicht ausschließlich den eingeführten Zustand der Module betrachtet. Es ist nunmehr vom FG zu prüfen, ob die Speichermodule nach ihrer eigenen Beschaffenheit bereits die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale eines Videogeräts der Pos. 8521 KN im Sinne der Anm.2 Buchst. a zu Abschnitt XVI KN und AV 2 Buchst. a aufweisen; falls dies zu verneinen ist, sind die Voraussetzungen der Anm.2 Buchst. b zu Abschnitt XVI KN zu prüfen. Die Kostenentscheidung wurde dem Finanzgericht übertragen.