OffeneUrteileSuche
Urteil

XI R 30/16

BFH, Entscheidung vom

4mal zitiert
1Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine nachträglich vor dem Bilanzstichtag vereinbarte unbedingte Verzinsung führt dazu, dass eine Darlehensverbindlichkeit als verzinslich i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG zu behandeln ist und damit nicht abgezinst werden muss. • Die Nichtzahlung vereinbarter Zinsen steht der Qualifikation als verzinsliche Verbindlichkeit nicht entgegen. • Die Unterscheidung wertaufhellend/wertbegründend ist hier nicht entscheidend, wenn die maßgebliche Vereinbarung bereits am Bilanzstichtag bekannt war.
Entscheidungsgründe
Nachträgliche Verzinsungsabrede vor Bilanzstichtag verhindert Abzinsung von Gesellschafterdarlehen • Eine nachträglich vor dem Bilanzstichtag vereinbarte unbedingte Verzinsung führt dazu, dass eine Darlehensverbindlichkeit als verzinslich i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG zu behandeln ist und damit nicht abgezinst werden muss. • Die Nichtzahlung vereinbarter Zinsen steht der Qualifikation als verzinsliche Verbindlichkeit nicht entgegen. • Die Unterscheidung wertaufhellend/wertbegründend ist hier nicht entscheidend, wenn die maßgebliche Vereinbarung bereits am Bilanzstichtag bekannt war. Die Klägerin, eine 2009 gegründete Unternehmergesellschaft, erwarb im Januar/Februar 2010 Aktien und finanzierte den Erwerb durch Gesellschafterdarlehen in Höhe von 750.000 €. Die Darlehen waren ursächlich nur bedingt verzinst (3 % bei Dividendenausschüttung der Erwerbs-AG) und jederzeit mit 30 Tagen kündbar; Tilgung war ursprünglich aus einem kurzfristigen Verkauf der Aktien vorgesehen. Wegen negativer Entwicklungen blieben Verkauf und Dividenden aus; am 24.11.2010 einigten sich die Parteien auf eine Mindestverzinsung mit Wirkung ab 01.01.2011. Im Jahresabschluss 2010 setzte die Klägerin die Verbindlichkeiten in voller Höhe an. Das Finanzamt kürzte jedoch und nahm eine Abzinsung nach § 6 Abs.1 Nr.3 EStG an, woraufhin die Klägerin klagte. • Anwendbare Normen und Grundsatz: Gewinnermittlung nach § 8 KStG i.V.m. § 4/§ 5 EStG; Bewertung nach § 6 EStG; Abzinsungsvorschrift in § 6 Abs.1 Nr.3 EStG mit 5,5 % Zinssatz. • Ausnahmen von der Abzinsung nach § 6 Abs.1 Nr.3 Satz 2 EStG betreffen kurzfristige Laufzeiten Der Revision der Klägerin wurde stattgegeben; die Vorentscheidung und die Änderungsbescheide des Finanzamts wurden aufgehoben. Die Darlehensverbindlichkeiten waren zum 31.12.2010 als verzinsliche Verbindlichkeiten in voller Höhe (Nominalbetrag 750.000 €) zu passivieren; eine Abzinsung nach § 6 Abs.1 Nr.3 EStG war nicht vorzunehmen. Damit ist die steuerliche Mehrbelastung durch Abzinsung zu Unrecht festgesetzt worden. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.