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Beschluss

II B 13/18

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Feststellungen der Grundbesitzwerte sind im Erbschaftsteuerverfahren nur im Grundlagenbescheid angreifbar; im Folgebescheid sind sie bindend. • §23 ErbStG ist auf den Erwerb von erbbaurechtsbelasteten Grundstücken nicht anwendbar; der Erwerb bleibt Grundstückscharakter. • Eine Billigkeitsfestsetzung im Folgebescheid darf nicht dazu dienen, eine im Grundlagenbescheid unzulässige abweichende Wertfeststellung zu erreichen.
Entscheidungsgründe
Erbbaurechtsbelastete Grundstücke: Keine Anwendung von §23 ErbStG und Bindung durch Grundfeststellung • Feststellungen der Grundbesitzwerte sind im Erbschaftsteuerverfahren nur im Grundlagenbescheid angreifbar; im Folgebescheid sind sie bindend. • §23 ErbStG ist auf den Erwerb von erbbaurechtsbelasteten Grundstücken nicht anwendbar; der Erwerb bleibt Grundstückscharakter. • Eine Billigkeitsfestsetzung im Folgebescheid darf nicht dazu dienen, eine im Grundlagenbescheid unzulässige abweichende Wertfeststellung zu erreichen. Die Klägerin ist Alleinerbin ihres 2014 verstorbenen Ehemanns E, der zuvor Alleinerbe seines 2009 verstorbenen Bruders B war. Zum Nachlass des B gehörten zwei mit Erbbaurecht belastete, bebaute Grundstücke. Das Finanzamt stellte gesondert die Grundbesitzwerte fest und setzte gegenüber E Erbschaftsteuer fest. Die Klägerin rügte, E habe zwar den Erbbauzinsanspruch erworben, wegen seines hohen Alters sei aber zu erwarten gewesen, dass er die volle Laufzeit nicht erlebe, sodass der Verkehrswert zu korrigieren oder §23 ErbStG analog anzuwenden sei; hilfsweise beantragte sie eine abweichende Festsetzung nach §163 AO. FG und FA wiesen dies zurück und das Verfahren gelangte wegen Nichtzulassung der Revision zum BFH. • Die Beschwerde ist unbegründet; insoweit genügt sie zwar formell den Darlegungsanforderungen, in der Sache aber nicht. • Wertfeststellungen nach §151 BewG sind Grundlagenbescheide im Sinne der AO und für Folgebescheide bindend (§182 AO); Einwendungen gegen die gesonderte Wertfeststellung sind im Erbschaftsteuerverfahren nicht zu behandeln. • Die Frage der analogen Anwendung von §23 ErbStG hat keine grundsätzliche Bedeutung, da bereits frühere BFH-Rechtsprechung (Beschluss II B 70/03) klargestellt hat, dass §23 ErbStG auf freigebige Zuwendungen bzw. auf Erwerbe erbbaurechtsbelasteter Grundstücke nicht anwendbar ist. • Nach der geltenden Bewertungsvorschrift ist der Wert des Erbbaugrundstücks unter Einbeziehung des kapitalisierten Erbbauzinses zu berechnen; der Erwerbsgegenstand bleibt das Grundstück, nicht wiederkehrende Leistungen im Sinne des §23. • Billigkeitsfestsetzungen im Folgebescheid dürfen nicht dazu dienen, eine im Grundlagenbescheid unzulässige abweichende Wertfeststellung zu erreichen; eine Billigkeitsminderung wegen der Lebenserwartung des Erben scheidet aus. • Der Erbbauzinsanspruch ist veräußerbar, beleihbar und vererbbar und hat daher objektiv einen höheren Wert als eine nur subjektiv eingeschränkte Nutzungserwartung; dies rechtfertigt keine Wertminderung. • Eine Heranziehung der Regelung des §27 ErbStG im Billigkeitswege ist unzulässig, weil sie systematisch auf den zweiten Erwerb und auf bestimmte Steuerklassen beschränkt ist. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die gesonderten Feststellungen der Grundbesitzwerte sind nicht im Folgebescheid angreifbar; §23 ErbStG ist auf den Erwerb erbbaurechtsbelasteter Grundstücke nicht anwendbar und kann auch nicht analog oder im Billigkeitswege herangezogen werden. Eine Billigkeitsfestsetzung, die eine abweichende Wertfeststellung bewirken würde, ist unzulässig. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.