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Beschluss

III B 160/17

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Instandhaltungsaufwendungen, die der Mieter vertraglich zu tragen hat, gehören zu den hinzurechnungsfähigen Miet- und Pachtzinsen im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG. • Die frühere BFH-Rechtsprechung zu § 8 Nr. 7 GewStG a.F. ist auf die seit 2008 geltende Regelung des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG übertragbar. • Die behauptete Gleichheits- oder Verfassungsverletzung durch die Typisierung in § 8 Nr. 1 GewStG begründet keine grundsätzliche Bedeutung und rechtfertigt keine Revisionszulassung.
Entscheidungsgründe
Hinzurechnung vertraglich vom Mieter getragener Instandhaltungskosten nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG • Instandhaltungsaufwendungen, die der Mieter vertraglich zu tragen hat, gehören zu den hinzurechnungsfähigen Miet- und Pachtzinsen im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG. • Die frühere BFH-Rechtsprechung zu § 8 Nr. 7 GewStG a.F. ist auf die seit 2008 geltende Regelung des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG übertragbar. • Die behauptete Gleichheits- oder Verfassungsverletzung durch die Typisierung in § 8 Nr. 1 GewStG begründet keine grundsätzliche Bedeutung und rechtfertigt keine Revisionszulassung. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin einer GmbH, die 2010–2012 auf gemietetem Grundbesitz Oberflächenbehandlung betrieb. Die GmbH hatte Grundstücke gemietet; die Mietverträge sahen neben festen Mietzinsen auch die Übernahme von Betriebskosten und Instandhaltungskosten durch den Mieter vor. Das Finanzamt setzte im Rahmen einer Außenprüfung Instandhaltungsaufwendungen der GmbH für 2010 und 2012 als Mietzinsen i.S. des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG an und erließ geänderte Gewerbesteuermessbescheide. Das Finanzgericht wies Einspruch und Klage ab, da auch vertraglich übernommene Aufwendungen hinzuzurechnen seien. Die Klägerin beantragte Nichtzulassung der Revision und rügte grundsätzliche Bedeutung, Gleichheits- und Verfassungsfragen sowie Verfahrensmängel. • Die Beschwerde ist unbegründet; die Zulassungsgründe nach § 115 FGO liegen nicht vor (§ 116 Abs. 5 FGO). • Nach früherer BFH-Rechtsprechung ist der Begriff der Miet- und Pachtzinsen wirtschaftlich zu verstehen; hierzu gehören auch Instandhaltungsaufwendungen, die der Mieter vertraglich übernimmt, soweit sie nach gesetzestypischer Lastenverteilung eigentlich dem Vermieter obliegen. • Die Neustrukturierung durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat die materielle Grundlage dieser Rechtsprechung nicht beseitigt; der Gesetzgeber wollte Finanzierungsanteile für unbewegliche Wirtschaftsgüter erfassen, nicht die bisherige Rechtsprechung zur Wirtschaftlichkeit ausschließen. • Die Einwendung, es werde fiktiv ein Zahlungsfluss besteuert, greift nicht durch, weil bereits vor 2008 vom Mieter getragene Instandhaltungsaufwendungen hinzugerechnet wurden; die Hinzurechnung folgt der Vorstellung eines im Mietentgelt enthaltenen Finanzierungsanteils. • Gleichheits- und verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Typisierung des § 8 Nr. 1 GewStG sind nicht begründet; eine vollständige Parallelität der Belastung von Mietern und Eigentümern ist nicht erforderlich und der gewählte Prozentsatz ist nicht willkürlich. • Die beanstandeten Verfahrensmängel (unzureichende Sachaufklärung, Verletzung des rechtlichen Gehörs) führen nicht zur Revisionszulassung: die Höhe der Aufwendungen war im Verfahren nicht streitig, und das vorgebrachte Gleichheitsvorbringen war nicht entscheidungserheblich. • Eine weitergehende Begründung wird nicht erteilt (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO). Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird als unbegründet zurückgewiesen; das Urteil des Finanzgerichts bleibt damit in der Sache bestehen. Die vom Finanzamt vorgenommenen Hinzurechnungen der vom Mieter vertraglich getragenen Instandhaltungsaufwendungen zu den Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG sind rechtlich nicht zu beanstanden. Gleichheits- oder Verfassungsfragen und behauptete Verfahrensfehler rechtfertigen keine Zulassung der Revision. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.