Urteil
V R 28/17
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Lieferung von Fruchtjoghurt durch einen Milchbauern kann als landwirtschaftliches Erzeugnis i.S. von § 24 Abs.1 Nr.3 UStG gelten, wenn die Verarbeitungstätigkeit den Vorgaben des Art.295 Abs.2 MwStSystRL entspricht.
• Art.295 Abs.2 MwStSystRL stellt auch bestimmte Verarbeitungstätigkeiten gleich, wenn überwiegend Erzeugnisse aus eigener landwirtschaftlicher Produktion verarbeitet werden und hierfür übliche landwirtschaftliche Mittel verwendet werden.
• Die Beimischung zugekaufter Zutaten ist unschädlich, sofern das Wesentlichkeitsgebot gewahrt ist; Insbesondere ist ein Fruchtanteil von 14 % in diesem Fall mit Art.295 Abs.2 MwStSystRL vereinbar.
• Eine weitergehende Beschränkung auf nur unwesentliche oder transportbedingte Bearbeitungen ergibt sich nicht aus Art.295 Abs.2 MwStSystRL.
• Das Neutralitätsprinzip steht der Anwendung der Sonderregelung des § 24 UStG nicht entgegen, da die Richtlinie selbstifferente Behandlung vorsieht.
Entscheidungsgründe
Fruchtjoghurt eines Milchbauern als landwirtschaftliches Erzeugnis nach §24 UStG • Die Lieferung von Fruchtjoghurt durch einen Milchbauern kann als landwirtschaftliches Erzeugnis i.S. von § 24 Abs.1 Nr.3 UStG gelten, wenn die Verarbeitungstätigkeit den Vorgaben des Art.295 Abs.2 MwStSystRL entspricht. • Art.295 Abs.2 MwStSystRL stellt auch bestimmte Verarbeitungstätigkeiten gleich, wenn überwiegend Erzeugnisse aus eigener landwirtschaftlicher Produktion verarbeitet werden und hierfür übliche landwirtschaftliche Mittel verwendet werden. • Die Beimischung zugekaufter Zutaten ist unschädlich, sofern das Wesentlichkeitsgebot gewahrt ist; Insbesondere ist ein Fruchtanteil von 14 % in diesem Fall mit Art.295 Abs.2 MwStSystRL vereinbar. • Eine weitergehende Beschränkung auf nur unwesentliche oder transportbedingte Bearbeitungen ergibt sich nicht aus Art.295 Abs.2 MwStSystRL. • Das Neutralitätsprinzip steht der Anwendung der Sonderregelung des § 24 UStG nicht entgegen, da die Richtlinie selbstifferente Behandlung vorsieht. Die Klägerin ist Landwirtin und wandte für ihre Umsätze die Durchschnittssätze des § 24 Abs.1 UStG an. Sie erzeugte aus eigener Milch Naturjoghurt und mischte hiervon etwa 10.000 Liter mit zugekauften Fruchtmischungen zu Fruchtjoghurt mit 14% Fruchtanteil. Das Finanzamt wertete die Herstellung des Fruchtjoghurts als Erzeugnis zweiter Verarbeitungsstufe und setzte die Besteuerung auf den ermäßigten Steuersatz um. Die Klägerin hielt den Fruchtjoghurt für ein landwirtschaftliches Erzeugnis, das unter § 24 Abs.1 Nr.3 UStG fällt. Das Finanzgericht gab der Klage statt und qualifizierte die händische Beimischung als zulässige Verarbeitungstätigkeit nach Art.295 Abs.2 MwStSystRL. Das Finanzamt legte Revision ein mit dem Vorwurf, die Beimischung führe zu einer nicht mehr landwirtschaftstypischen Weiterverarbeitung und verstoße gegen Neutralitätsgrundsätze. • Grundlage ist die richtlinienkonforme Auslegung des § 24 Abs.1 UStG nach Art.295 ff. MwStSystRL. • Art.295 Abs.1 Nr.4 und Anhang VII der MwStSystRL erfassen Erzeugnisse aus Viehhaltung; Art.295 Abs.2 stellt bestimmte Verarbeitungstätigkeiten gleich, wenn sie an überwiegend aus eigener Produktion stammenden Erzeugnissen mit Mitteln erfolgen, die normalerweise in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden. • Das FG hat zutreffend festgestellt, dass die Herstellung von Fruchtjoghurt durch Beimischung einer zugekauften Fruchtmischung eine solche Verarbeitungstätigkeit darstellt. • Das Wesentlichkeitsgebot ist erfüllt: Hauptbestandteil war Milch aus eigener Produktion und der Fruchtanteil von 14% ist unschädlich; ein Ausschließlichkeitsgebot besteht nicht. • Die Verarbeitung erfolgte mit landwirtschaftstypischen Mitteln; die Beimischung wurde händisch und nicht mit industriellen Verfahren durchgeführt. • Art.295 Abs.2 MwStSystRL lässt keine weitergehende Einschränkung auf nur unwesentliche oder rein transportbedingte Bearbeitungen erkennen. • Hinweise auf eine Einteilung in erste und zweite Verarbeitungsstufe im Umsatzsteuer-Anwendungserlass sind nicht richtlinienkonform bindend und können die richtlinienrechtliche Bewertung nicht verdrängen. • Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität begründet kein Verbot der Anwendung der Sonderregelung, weil die Richtlinie selbst abweichende Behandlung vorsieht. • Folgerichtig ist die Anwendung von § 24 Abs.1 Satz1 Nr.3 UStG auf die gelieferten Fruchtjoghurte gerechtfertigt. Die Revision des Finanzamts wird als unbegründet zurückgewiesen; das Urteil des Finanzgerichts bleibt bestehen. Die Klägerin durfte die Lieferung des von ihr hergestellten Fruchtjoghurts als landwirtschaftliches Erzeugnis im Sinne des § 24 Abs.1 Nr.3 UStG behandeln. Entscheidend war, dass die Verarbeitungstätigkeit überwiegend aus eigenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Milch) erfolgte, die Beimischung von zugekauften Fruchtbestandteilen den Wesentlichkeitsanforderungen genügte (14 % Fruchtanteil) und die Herstellung mit landwirtschaftsüblichen Mitteln händisch erfolgte. Eine weitergehende Beschränkung durch die Richtlinie besteht nicht und das Neutralitätsprinzip hindert die Anwendung der Sonderregelung nicht. Das Finanzamt hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.