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Beschluss

VII R 17/17

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf Aufteilung der gemeinschaftlichen Steuerschuld nach §§ 268, 276 AO ist bereits vor Einleitung der Vollstreckung zulässig, sofern das Leistungsgebot bekanntgegeben wurde. • Eine zwischen Antragstellung und Bescheid ergangene Aufrechnung oder Verrechnung macht den Aufteilungsantrag nicht unzulässig; die Aufteilung schließt auch eine darüber hinausgehende Realisierung der Gesamtschuld aus. • Bei der Aufteilung sind rückständige Steuern einschließlich Zuschlägen nach § 270 Satz 1 AO im Verhältnis der Einzelveranlagung aufzuteilen; Steuerabzugsbeträge und separierte Vorauszahlungen sind gemäß § 276 Abs. 3 AO zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Aufteilung gemeinsamer Einkommensteuerschuld vor Vollstreckungsbeginn zulässig • Ein Antrag auf Aufteilung der gemeinschaftlichen Steuerschuld nach §§ 268, 276 AO ist bereits vor Einleitung der Vollstreckung zulässig, sofern das Leistungsgebot bekanntgegeben wurde. • Eine zwischen Antragstellung und Bescheid ergangene Aufrechnung oder Verrechnung macht den Aufteilungsantrag nicht unzulässig; die Aufteilung schließt auch eine darüber hinausgehende Realisierung der Gesamtschuld aus. • Bei der Aufteilung sind rückständige Steuern einschließlich Zuschlägen nach § 270 Satz 1 AO im Verhältnis der Einzelveranlagung aufzuteilen; Steuerabzugsbeträge und separierte Vorauszahlungen sind gemäß § 276 Abs. 3 AO zu berücksichtigen. Die Klägerin und ihr Ehemann (Beigeladener) waren in den Jahren 2006–2008 zusammenveranlagt und jeweils Arbeitnehmer. Der Ehemann war Lohnsteuerklasse III, die Klägerin V; anfänglich wurden sie getrennt veranlagt. Das Finanzamt erließ Leistungsgebote für die Einkommensteuer 2006–2008 am 16.12.2013. Die Klägerin beantragte am 18.12.2013 die Aufteilung der gemeinsamen Steuerschuld, um u.a. eine Erstattung von Steuerabzugsbeträgen zu erreichen. Zwischen Antragstellung und Bescheid tilgte das Finanzamt offene Forderungen durch Verrechnung gegenüber dem Beigeladenen. Das Finanzamt lehnte den Aufteilungsantrag ab. Das Finanzgericht verpflichtete das Finanzamt zur Aufteilung; hiergegen rügte das Finanzamt Verletzung von § 279 Abs. 1 Satz 2 AO und focht die Zulässigkeit des Antrags an. • Rechtsgrundlagen sind insbesondere §§ 268 ff., 276 und 279 AO sowie § 44 AO i.V.m. §§ 26, 26b EStG. • Nach § 276 Abs. 1 AO ist ein Aufteilungsantrag bereits vor Einleitung der Vollstreckung zulässig, wenn das Leistungsgebot nach § 269 Abs. 2 Satz 1 AO bekanntgegeben wurde. • Die Rechtsprechung des Senats stellt klar, dass die Aufteilung nicht nur Vollstreckungsbeschränkung bewirkt, sondern jede Verwirklichung der Gesamtschuld über den für den jeweiligen Ehegatten errechneten Aufteilungsbetrag hinaus ausschließt; deshalb dient die Aufteilung auch dem Schutz gegen Aufrechnung oder Verrechnung. • § 279 Abs. 1 Satz 2 AO ist dahin auszulegen, dass eine Entscheidung über den Aufteilungsantrag in der Zeit zwischen Bekanntgabe des Leistungsgebots und vollständiger Tilgung der Steuerschuld regelmäßig zu erlassen ist, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. • Ein berechtigtes Interesse kann auch darin liegen, die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und die hieraus folgende Erstattung gemäß § 276 Abs. 6 AO zu erstreiten; solche Interessen rechtfertigen die Aufteilung vor Einleitung der Vollstreckung. • Zur Berechnung der Aufteilung sind rückständige Steuern einschließlich Säumnis-, Verzugs- und Verspätungszuschlägen nach § 270 Satz 1 AO im Verhältnis der Einzelveranlagung aufzuteilen; im zweiten Schritt sind Steuerabzugsbeträge und getrennt festgesetzte Vorauszahlungen nach § 276 Abs. 3 AO zu berücksichtigen. Die Revision des Finanzamts wird als unbegründet zurückgewiesen; das Finanzamt ist verpflichtet, die Einkommensteuer für 2006–2008 entsprechend den Leistungsgeboten vom 16.12.2013 aufzuteilen. Die Klägerin hatte am 18.12.2013 einen zulässigen Aufteilungsantrag gestellt; eine zwischen Antrag und Bescheid erfolgte Verrechnung machte den Antrag nicht unzulässig. Bei der Entscheidung hat das Finanzamt die rückständigen Steuern zunächst nach dem Verhältnis der Beträge einer Einzelveranlagung zu verteilen und anschließend Steuerabzugsbeträge sowie getrennt festgesetzte Vorauszahlungen einzubeziehen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt das Finanzamt; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.