Beschluss
VI B 120/17
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage durch die BFH-Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt ist.
• § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV ist auch auf nicht wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethoden im Kontext einer ‚notstandsähnlichen Zwangslage‘ bei lebensverkürzenden Erkrankungen anwendbar.
• Die Zwangsläufigkeit krankheitsbedingter Aufwendungen ist bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln auch bei begrenzter Lebenserwartung durch ärztliche oder heilpraktische Verordnung nachzuweisen.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit von §64 EStDV bei nicht anerkannten Behandlungsmethoden in lebensverkürzenden Fällen • Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage durch die BFH-Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt ist. • § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV ist auch auf nicht wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethoden im Kontext einer ‚notstandsähnlichen Zwangslage‘ bei lebensverkürzenden Erkrankungen anwendbar. • Die Zwangsläufigkeit krankheitsbedingter Aufwendungen ist bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln auch bei begrenzter Lebenserwartung durch ärztliche oder heilpraktische Verordnung nachzuweisen. Die Klägerinnen legten Beschwerde gegen ein Urteil des Finanzgerichts Berlin‑Brandenburg ein und beantragten die Zulassung der Revision. Streitgegenstand war die steuerliche Anerkennung von Krankheitskosten für eine nicht wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode, die in einer Situation mit regelmäßig tödlichem Krankheitsverlauf als letzter Versuch erfolgte. Zentral war die Auslegung von §64 Abs.1 Satz1 Nr.2 Buchst. f EStDV in solchen ‚notstandsähnlichen Zwangslagen‘. Die Vorinstanz hatte die Behandlung als nicht anerkannt eingestuft und die Kostenabzugsfähigkeit verneint. Die Klägerinnen rügten, dass die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung habe und einer Revision bedürfe. Der BFH prüfte, ob die Frage bereits durch seine Rechtsprechung geklärt sei und ob neue Gesichtspunkte vorlägen. • Die Beschwerde ist unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach §115 Abs.2 FGO nicht vorliegen. • Eine Rechtssache ist grundsätzlicher Bedeutung nur, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar ist. • Die streitige Frage zur Auslegung des §64 Abs.1 Satz1 Nr.2 Buchst. f EStDV ist durch die BFH‑Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt; es sind keine neuen Gesichtspunkte ersichtlich, die eine erneute Prüfung rechtfertigen. • Im Senatsbeschluss VI R 11/16 hat der BFH entschieden, dass die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für Arznei‑, Heil‑ und Hilfsmittel auch bei begrenzter Lebenserwartung durch Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachzuweisen ist (§33 Abs.4 EStG i.V.m. §64 Abs.1 Satz1 Nr.1 EStDV). • Der BFH hat zudem bestätigt, dass nicht anerkannte Verfahren wie (Fern‑)Reiki als wissenschaftlich nicht anerkannt im Sinne des §64 Abs.1 Satz1 Nr.2 Buchst. f EStDV zu qualifizieren sind, und dass §64 Abs.1 Satz1 Nr.2 Buchst. f EStDV auch im ‚letzten Strohhalm‘‑Kontext anwendbar ist. • Mangels neuer Tatsachen oder Rechtsansichten ist die Beschwerde zurückzuweisen. • Die Kostenentscheidung beruht auf §135 Abs.2 FGO; die Klägerinnen haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen. Der BFH hält die aufgeworfene Rechtsfrage zur Auslegung des §64 Abs.1 Satz1 Nr.2 Buchst. f EStDV in Fällen lebensverkürzender Erkrankungen für durch seine bisherige Rechtsprechung hinreichend geklärt. Insbesondere kann die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen bei begrenzter Lebenserwartung durch eine Verordnung nachgewiesen werden und nicht wissenschaftlich anerkannte Methoden fallen unter die genannte Vorschrift auch im ‚letzten Strohhalm‘‑Fall. Da keine neuen Gesichtspunkte ersichtlich sind, bestand kein Anlass zur Revisionszulassung. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.