Urteil
VIII R 39/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine gesonderte und einheitliche Feststellung nach §§ 179,180 AO setzt voraus, dass der Tatbestand der Einkünfteerzielung gemeinschaftlich auf Ebene der Personengesellschaft verwirklicht wird.
• Gewinne aus Anteilsveräußerungen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG sind grundsätzlich im Einkommensteuerverfahren der Gesellschafter zu behandeln; eine Feststellung durch die Gesellschaft nach §§ 179,180 AO ist nur möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine gemeinschaftliche Tatbestandsverwirklichung vorliegen.
• § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG begründet keine eigene Rechtsgrundlage, die persönliche Anteilsveräußerungen ohne gemeinschaftliche Erzielung zu einer gesonderten und einheitlichen Feststellung befugt.
• Soweit Kapitalerträge tatsächlich gemeinschaftlich vom Gesamthandsvermögen erzielt worden sind, bleibt eine gesonderte Feststellung möglich; individuelle Veräußerungsgewinne sind hingegen in den Einkommensteuerbescheiden der Gesellschafter zu veranlagen.
Entscheidungsgründe
Keine gesonderte Feststellung von Anteilsveräußerungsgewinnen ohne gemeinschaftliche Tatbestandsverwirklichung • Eine gesonderte und einheitliche Feststellung nach §§ 179,180 AO setzt voraus, dass der Tatbestand der Einkünfteerzielung gemeinschaftlich auf Ebene der Personengesellschaft verwirklicht wird. • Gewinne aus Anteilsveräußerungen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG sind grundsätzlich im Einkommensteuerverfahren der Gesellschafter zu behandeln; eine Feststellung durch die Gesellschaft nach §§ 179,180 AO ist nur möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine gemeinschaftliche Tatbestandsverwirklichung vorliegen. • § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG begründet keine eigene Rechtsgrundlage, die persönliche Anteilsveräußerungen ohne gemeinschaftliche Erzielung zu einer gesonderten und einheitlichen Feststellung befugt. • Soweit Kapitalerträge tatsächlich gemeinschaftlich vom Gesamthandsvermögen erzielt worden sind, bleibt eine gesonderte Feststellung möglich; individuelle Veräußerungsgewinne sind hingegen in den Einkommensteuerbescheiden der Gesellschafter zu veranlagen. Die Kläger waren Gesellschafter einer vermögensverwaltenden GbR, die 1995 vier Kapitallebensversicherungen zur Kreditbesicherung eingesetzt hatte. 2011 übertrugen die Kläger einstimmig und abgestimmt ihre GbR-Anteile auf eine personen- und beteiligungsidentische KG, wodurch das GbR-Vermögen auf die KG anwuchs. Bei Auszahlung der Versicherungen im Dezember 2011 wurden die Versicherungssummen an die KG ausgekehrt. Das Finanzamt stellte in geänderten Feststellungsbescheiden für 2011 bei der GbR Kapitalerträge ohne Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 5.126.299,28 € fest und verteilte diese auf die Kläger. Die Kläger bestritten, dass diese Einkünfte gesondert und einheitlich hätten festgestellt werden dürfen, und wandten ein, die Veräußerungsgewinne seien in den Einkommensteuerbescheiden der einzelnen Gesellschafter zu ermitteln. Das Finanzgericht wies die Klage ab; der BFH gab der Revision teilweise statt. • Revisionsbegründung teilweise erfolgreich: Der BFH hält die Sache für spruchreif und ändert die Feststellungsbescheide insoweit. • Rechtsordnung der Feststellung: Gemäß § 179 Abs. 1 AO bedarf ein mehrstufiges Verfahren einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage; daher ist zu prüfen, ob §§ 179,180 AO oder ein spezielles Steuergesetz die gesonderte Feststellung ermöglichen. • Voraussetzung der gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO ist, dass mehrere Personen den Tatbestand der Einkünfteerzielung gemeinsam verwirklichen; dies liegt nur vor, wenn Anschaffung und Veräußerung auf Ebene der Personengesellschaft gemeinschaftlich erfolgen. • § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG stellt Anteilsübertragungen den Veräußerungen der anteiligen Wirtschaftsgüter gleich, betrifft aber überwiegend Mischfälle und begründet keine abweichende Verfahrensbefugnis zur gesonderten Feststellung persönlicher Veräußerungsgewinne. • Besonderheiten der Abgeltungsbesteuerung: Veräußerungsgewinne aus Anteilsübertragungen unterliegen nicht dem Kapitalertragsteuerabzug nach § 43 EStG; die Angabespflicht und Feststellung der Höhe obliegt grundsätzlich der Einkommensteuerveranlagung des Gesellschafters (§ 32d Abs. 3 EStG). • Folge für den Streitfall: Die angenommenen Veräußerungsgewinne der Kläger resultierten aus persönlichen Anteilsveräußerungen (Mischfall) und konnten daher nicht nach §§ 179,180 AO gesondert und einheitlich festgestellt werden. • Rechtsfolge konkret: Die Feststellungsbescheide werden insoweit aufgehoben und zu ändern; über das Vorliegen und die Höhe der Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG ist in den Einkommensteuerbescheiden der Kläger zu entscheiden. Der Revision der Kläger wird teilweise stattgegeben: Die geänderten Feststellungsbescheide für 2011 sind insoweit aufzuheben und zu ändern, als darin Kapitaleinkünfte in Höhe von 5.126.299,28 € ohne Kapitalertragsteuerabzug und deren Verteilung auf die Kläger festgestellt wurden. Diese veräußerungsbedingten Gewinne sind nicht aufgrund der §§ 179,180 AO gesondert und einheitlich feststellbar, weil es an der erforderlichen gemeinschaftlichen Verwirklichung des Einkunftstatbestands auf Ebene der GbR fehlt; vielmehr sind solche individuellen Anteilsveräußerungsgewinne in den Einkommensteuerveranlagungen der einzelnen Gesellschafter zu prüfen. Soweit andere Kapitalerträge der GbR unstreitig waren (281.906,63 €), bleiben die Feststellungen bestehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die Kostenentscheidung bleibt hiervon unberührt.