OffeneUrteileSuche
Urteil

V R 65/17

BFH, Entscheidung vom

30mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

30 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei einer Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB sind die einzelnen Gemeinschafter (nicht die Gemeinschaft) als Leistende und Unternehmer für die auf ihre Anteile entfallenden Umsätze zu behandeln. • Überlassungen von Patentrechten durch Erfinder an einen Lizenznehmer sind nicht generell urheberrechtlich geschützt; daher ist der Regelsteuersatz anzuwenden, nicht der ermäßigte Steuersatz für urheberrechtliche Vergütungen (§ 12 Abs.2 Nr.7 UStG). • Widersprüche in Gutschriften über die Besteuerungspflicht sind objektiv relevante Tatsachen; unterbleibende Widersprüche und Abgabe von Steuererklärungen mit ermäßigtem Steuersatz können den Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und eine Fristverlängerung nach § 169 Abs.2 S.2 AO begründen.
Entscheidungsgründe
Bruchteilsgemeinschaft: Gemeinschafter als Unternehmer und Regelsteuersatz bei Patentlizenzen • Bei einer Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB sind die einzelnen Gemeinschafter (nicht die Gemeinschaft) als Leistende und Unternehmer für die auf ihre Anteile entfallenden Umsätze zu behandeln. • Überlassungen von Patentrechten durch Erfinder an einen Lizenznehmer sind nicht generell urheberrechtlich geschützt; daher ist der Regelsteuersatz anzuwenden, nicht der ermäßigte Steuersatz für urheberrechtliche Vergütungen (§ 12 Abs.2 Nr.7 UStG). • Widersprüche in Gutschriften über die Besteuerungspflicht sind objektiv relevante Tatsachen; unterbleibende Widersprüche und Abgabe von Steuererklärungen mit ermäßigtem Steuersatz können den Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und eine Fristverlängerung nach § 169 Abs.2 S.2 AO begründen. Der Kläger und weitere Erfinder entwickelten gemeinsam Erfindungen und räumten der KG Exklusivlizenzen zur weltweiten Nutzung ein. Die KG erstellte Gutschriften an die einzelnen Erfinder und zahlte die jeweiligen Beträge auf deren Konten; die KG rechnete mit Regelsteuersatz ab. Der Kläger erklärte die erhaltenen Lizenzgebühren in seinen Steuererklärungen jedoch als Einzelunternehmer und wendete den ermäßigten Steuersatz an. Das Finanzamt änderte nach einer Prüfung die Umsatzsteuerfestsetzungen und setzte Regelsteuer fest; es stützte dies auf die Auffassung, dass die Leistungen dem Regelsteuersatz unterliegen und der Kläger als Unternehmer Steuerschuldner sei. Das FG wies die Klage ab; der BFH bestätigte dies und nahm zugleich eine Steuerhinterziehung und die Berechtigung zur Bescheidänderung wegen verlängerter Festsetzungsfrist an. • Rechtsverhältnis maßgeblich: Bei gemeinschaftlichen Rechten nach §§ 741 ff. BGB ist zivilrechtlich wegen mangelnder Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft die Leistung dem einzelnen Gemeinschafter zuzuordnen; dies gilt auch umsatzsteuerrechtlich. • Folge für Unternehmereigenschaft: Mangels besonderer Abreden und ohne Bildung eines Gesamthandvermögens ist von einer Bruchteilsgemeinschaft auszugehen; daher ist der Kläger als Gemeinschafter Unternehmer und Steuerschuldner für seinen Anteil (§ 15 UStG). • Kein Urheberrechtsschutz der lizenzierten Rechte: Die überlassenen technischen/wissenschaftlichen Darstellungen beinhalten keine persönliche geistige Schöpfung in der für Urheberrecht nötigen Formgestaltung; daher scheidet die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs.2 Nr.7 UStG aus. • Richtlinienkonforme Auslegung: Auch nach MwStSystRL/Anhang besteht kein Anspruch auf ermäßigten Steuersatz für die streitigen Patentlizenzen, weil der Kläger nicht als Schriftsteller/Komponist oder ähnlicher Künstler tätig wurde. • Feststellungsverfahren nicht zwingend: Das Fehlen eines gesonderten Feststellungsverfahrens nach § 1 Abs.2 VO zu § 180 Abs.2 AO steht der Besteuerung des Klägers nicht entgegen; Entscheidung der Finanzbehörde über Durchführung ist ermessensabhängig. • Steuerhinterziehung und Fristverlängerung: Die Gutschriften der KG mit Regelsteuersatz und das Unterlassen eines Widerspruchs durch den Kläger machen die Rechtslage objektiv zweifelhaft; dadurch erfüllte der Kläger Offenbarungspflichten nicht und handelte zumindest bedingt vorsätzlich (§ 370 AO), sodass die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs.2 S.2 AO verlängert war. • Korrektur der Bescheide: Vorstehende Feststellungen rechtfertigen die Änderung der Umsatzsteuerbescheide und die Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Der BFH hält den Kläger für Unternehmer und Steuerschuldner hinsichtlich der ihm anteilig zuzurechnenden Lizenzumsätze; diese unterliegen dem Regelsteuersatz, weil die übertragenen Patentrechte nicht unter den urheberrechtlich begünstigten Tatbestand fallen. Zudem liegt wegen der Abrechnung der KG mit Regelsteuersatz und dem unterlassenen Widerspruch des Klägers mindestens bedingter Vorsatz in Bezug auf eine steuerliche Fehlangabe vor, so dass die Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung verlängert war und die Änderung der Umsatzsteuerbescheide zulässig ist. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind dem Kläger aufzuerlegen.