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Urteil

VI R 50/16

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine nach §6b Abs.3 EStG gebildete Rücklage ist kein übertragbares Wirtschaftsgut und kann nicht isoliert in ein anderes (Sonder-)Betriebsvermögen verschoben werden ohne gleichzeitigen Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines begünstigten Reinvestitionswirtschaftsguts. • Der Abzug der Rücklage nach §6b EStG setzt voraus, dass innerhalb der gesetzlichen Reinvestitionsfrist ein begünstigtes Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt und der Abzug bei dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen wird; eine Übertragung vor Fertigstellung des Reinvestitionsobjekts ist nicht zulässig. • Bei unentgeltlicher Betriebsübernahme tritt der Rechtsnachfolger in die Rechtsposition des Betriebsübergebers ein; bestehende Rücklagen sind vom Übernehmer zu übernehmen und ggf. bei ihm aufzulösen. • Ein Billigkeitsvorbehalt (§163 AO) kann nicht zugunsten des Steuerpflichtigen angewendet werden, wenn das beanstandete Ergebnis dem Gesetzeswortlaut und der Wertung des Gesetzgebers entspricht und die Verwaltungspraxis die Rechtsauffassung stützt.
Entscheidungsgründe
Rücklage nach §6b EStG: keine isolierte Übertragung, Fortführung bei Betriebsübernahme • Eine nach §6b Abs.3 EStG gebildete Rücklage ist kein übertragbares Wirtschaftsgut und kann nicht isoliert in ein anderes (Sonder-)Betriebsvermögen verschoben werden ohne gleichzeitigen Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines begünstigten Reinvestitionswirtschaftsguts. • Der Abzug der Rücklage nach §6b EStG setzt voraus, dass innerhalb der gesetzlichen Reinvestitionsfrist ein begünstigtes Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt und der Abzug bei dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen wird; eine Übertragung vor Fertigstellung des Reinvestitionsobjekts ist nicht zulässig. • Bei unentgeltlicher Betriebsübernahme tritt der Rechtsnachfolger in die Rechtsposition des Betriebsübergebers ein; bestehende Rücklagen sind vom Übernehmer zu übernehmen und ggf. bei ihm aufzulösen. • Ein Billigkeitsvorbehalt (§163 AO) kann nicht zugunsten des Steuerpflichtigen angewendet werden, wenn das beanstandete Ergebnis dem Gesetzeswortlaut und der Wertung des Gesetzgebers entspricht und die Verwaltungspraxis die Rechtsauffassung stützt. Die Eltern lebten im Güterstand der Gütergemeinschaft und führten einen landwirtschaftlichen Betrieb. 2005/2006 erzielten sie aus Grundstücksverkäufen einen Veräußerungsgewinn von 344.770,54 € und bildeten dafür eine Rücklage nach §§6b, 6c EStG. Im Jahr 2006 übertrugen sie den Betrieb unentgeltlich auf ihren Sohn (Kläger), zuvor hatten sie Anteile an einer KG auf die Kinder übertragen; in der Sonderbilanz der Eltern bei der KG wiesen sie zum 31.12.2006 die Rücklage aus, weil sie diese dem Sonderbetriebsvermögen der KG zuordnen wollten. Das Sechsfamilienhaus als Reinvestitionsobjekt wurde jedoch erst am 30.06.2007 fertiggestellt. Das Finanzamt erkannte die Übertragung der Rücklage in die Sonderbilanz nicht an und löste die Rücklage später im Betrieb des Klägers gewinnerhöhend auf; das FG gab der Klage der Eltern statt, der BFH hob das Urteil auf. • Normen: §§6b, 6c EStG; §4 Abs.3 EStG; §163 AO; Verfahrensrecht §126 FGO. • Die Rücklage nach §6b EStG ist kein Wirtschaftsgut und daher nicht nach §6 Abs.5 EStG übertragbar; eine isolierte Verschiebung der Rücklage in ein anderes Betriebsvermögen ohne gleichzeitigen Abzug bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines begünstigten Wirtschaftsguts findet keine gesetzliche Grundlage. • §6b Abs.3 Satz2 i.V.m. §6c Abs.1 Satz1 EStG verlangt, dass der Abzug von der Rücklage auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines binnen vier (ggf. sechs) Jahren angeschafften oder hergestellten Reinvestitionsobjekts erfolgt; die Rechtsprechung und Verwaltungspraxis unterstützen diese Auslegung. • Da das Reinvestitionsobjekt (Sechsfamilienhaus) erst 2007 fertiggestellt wurde, war zum Bilanzstichtag 31.12.2006 kein abzugsfähiges Reinvestitionsgut im Sonderbetriebsvermögen vorhanden; eine Übertragung der Rücklage auf unfertige Wirtschaftsgüter ist nicht möglich. • Bei der unentgeltlichen Betriebsübernahme am 30.12.2006 trat der Kläger in die Rechte und Pflichten der Eltern ein; die noch vorhandene Rücklage war deshalb vom Kläger zu übernehmen und bei ihm fortzuführen beziehungsweise aufzulösen. • Der Kläger hat die Rücklage bis zum Ablauf des Reinvestitionszeitraums nicht aufgelöst und keinen entsprechenden Abzug vorgenommen; daher war die Auflösung der Rücklage im Betrieb des Klägers steuerlich zu erfassen und die Einkünfte zu erhöhen. • Der Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen (§163 AO) ist unbegründet, weil die angegriffene Rechtsfolge dem Gesetzeswortlaut sowie der Verwaltungspraxis entspricht und keine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. Die Revision des Finanzamts war erfolgreich: das FG-Urteil wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die rücklageberechtigte Gewinnrücklage nach §§6b, 6c EStG konnte nicht isoliert in das Sonderbetriebsvermögen der KG übertragen werden, weil zum 31.12.2006 kein abzugsfähiges Reinvestitionswirtschaftsgut vorhanden war. Mit der unentgeltlichen Betriebsübernahme am 30.12.2006 ging die Rücklage auf den Kläger über, der sie nicht innerhalb der Reinvestitionsfrist abgezahlt bzw. auf ein begünstigtes Wirtschaftsgut angerechnet hat. Daher durfte das Finanzamt die Rücklage im Wirtschaftsjahr 2009/2010 gewinnerhöhend auflösen und die darauf entfallende Besteuerung vornehmen. Ein Billigkeitsvorbehalt zur Abänderung der Steuerfestsetzung war nicht geboten; die Kosten des Verfahrens sind den Klägern aufzuerlegen.