Urteil
X R 11/17
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Berücksichtigung einer Vermögensstockspende nach § 10b Abs.1a EStG ist bei teilweiser Nichtverwendung eines Zuwendungsbetrags eine gesonderte Feststellung des verbleibenden Spendenvortrags nach § 10b Abs.1a Satz 4 i.V.m. § 10d Abs.4 EStG bereits zum Ende des Zuwendungsjahres erforderlich.
• Fehlt die gesonderte Feststellung, hätte das Finanzgericht das Klageverfahren nach § 74 FGO auszusetzen, bis über den Feststellungsbescheid entschieden ist.
• Für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums an einem Grundstück genügt nicht der bloße schuldrechtliche Anspruch aus dem Stiftungsgeschäft; ein gesonderter Übertragungsakt (Auflassung/Grundbucheintragung) ist erforderlich.
Entscheidungsgründe
Aussetzungspflicht bei Vermögensstockspenden; Feststellung des Spendenvortrags erforderlich • Für die Berücksichtigung einer Vermögensstockspende nach § 10b Abs.1a EStG ist bei teilweiser Nichtverwendung eines Zuwendungsbetrags eine gesonderte Feststellung des verbleibenden Spendenvortrags nach § 10b Abs.1a Satz 4 i.V.m. § 10d Abs.4 EStG bereits zum Ende des Zuwendungsjahres erforderlich. • Fehlt die gesonderte Feststellung, hätte das Finanzgericht das Klageverfahren nach § 74 FGO auszusetzen, bis über den Feststellungsbescheid entschieden ist. • Für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums an einem Grundstück genügt nicht der bloße schuldrechtliche Anspruch aus dem Stiftungsgeschäft; ein gesonderter Übertragungsakt (Auflassung/Grundbucheintragung) ist erforderlich. Eheleute gründeten 2001 zusammen mit einem weiteren Ehepaar eine private Stiftung und schrieben in einem Stiftungsgeschäft die Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück mit einem Wertansatz für das Anfangsvermögen der Stiftung fest. Die Stiftung bestätigte die Zuwendung als zur Neugründung gehörig. Behördliche Genehmigung und vorläufige Gemeinnützigkeitsanerkennung erfolgten 2001/2002. Die notarielle Auflassung erfolgte erst 2003, die Eintragung im Grundbuch 2004. Die Kläger beantragten für die Jahre 2005 bis 2007 Sonderausgabenabzug nach § 10b Abs.1a EStG für die Vermögensstockspende. Das Finanzamt versagte den Abzug mit der Begründung, die Zuwendung sei nicht im Gründungsjahr erfolgt. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der BFH hob das Urteil auf und verwies zurück, weil eine gesonderte Feststellung eines verbleibenden Spendenvortrags nicht durchgeführt worden und das Verfahren daher nach § 74 FGO auszusetzen gewesen wäre. • Die Revision des Finanzamts ist begründet; das FG hat prozessual gegen die Grundordnung verstoßen, indem es ohne Aussetzung nach § 74 FGO entschieden hat, obwohl die gesonderte Feststellung des Spendenvortrags nach § 10b Abs.1a Satz 4 i.V.m. § 10d Abs.4 EStG noch nicht ergangen war. • Nach § 10b Abs.1a EStG können bei Neugründungen Vermögensstockspenden steuerlich gesondert verteilt werden; ein verbleibender Spendenvortrag ist gesondert festzustellen und bindet über Grund und Höhe innerhalb des Verteilungszeitraums. • Wird der Steuerpflichtige nicht im Zuwendungsjahr vollständig absetzender Betrag nutzen, muss die Feststellung des verbleibenden Vortrags bereits zum Ende des Zuwendungsjahres erfolgen; bis dahin ist das Klageverfahren auszusetzen (§ 74 FGO). • Materiell-rechtlich hat der Senat Bedenken gegen die Anwendung der Begünstigung in der für nach 2006 geänderten Fassung; im Streitfall ist die spätere Fassung nicht einschlägig. • Zur Annahme wirtschaftlichen Eigentums an einem Grundstück bedarf es der tatsächlichen Herrschaft und Übertragung von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten; hier erfolgte der maßgebliche Übertragungsakt (Auflassung/Grundbucheintragung) erst 2003/2004, so dass wirtschaftliches Eigentum nicht bereits im Gründungsjahr angenommen werden kann. Die Revision des Finanzamts ist erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Finanzgericht hat das weitere Verfahren auszusetzen, damit das Finanzamt über die gesonderte Feststellung eines etwaigen verbleibenden Spendenvortrags nach § 10b Abs.1a Satz 4 i.V.m. § 10d Abs.4 EStG entscheiden kann. Materiell spricht der Senat zur Verfahrensförderung aus, dass die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach der für den Streitfall maßgeblichen Fassung bis zum 31.12.2006 voraussichtlich nicht vorgelegen haben, weil die zivilrechtliche Übertragung erst durch die Auflassung 2003 und Grundbucheintragung 2004 vollzogen wurde. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Finanzgericht übertragen.