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Urteil

V R 60/17

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die Gestaltung der öffentlichen Meinung stellt jedenfalls kein gemeinnütziger Zweck i.S. von § 52 AO dar. • Politische Bildung i.S. von § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO ist nur steuerbegünstigt, wenn sie politische Wahrnehmungsfähigkeit und Verantwortungsbewusstsein in geistiger Offenheit fördert; einseitige Beeinflussung oder Durchsetzung konkreter tagespolitischer Forderungen überschreitet den geförderten Bereich. • Soweit eine nach § 52 AO begünstigte Tätigkeit zwangsläufig politische Zielsetzungen berührt, bleibt sie begünstigt, solange die Einflussnahme gegenüber dem Bildungs- oder Förderzweck zurücktritt und parteipolitische Neutralität gewahrt ist. • Fehlerhafte Auslegung des Begriffs der Volksbildung und des demokratischen Staatswesens durch das Finanzgericht führt zur Aufhebung und Rückverweisung zur weiteren tatsächlichen Klärung.
Entscheidungsgründe
Keine Gemeinnützigkeit bei vorrangiger Einflussnahme auf politische Willensbildung • Die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die Gestaltung der öffentlichen Meinung stellt jedenfalls kein gemeinnütziger Zweck i.S. von § 52 AO dar. • Politische Bildung i.S. von § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO ist nur steuerbegünstigt, wenn sie politische Wahrnehmungsfähigkeit und Verantwortungsbewusstsein in geistiger Offenheit fördert; einseitige Beeinflussung oder Durchsetzung konkreter tagespolitischer Forderungen überschreitet den geförderten Bereich. • Soweit eine nach § 52 AO begünstigte Tätigkeit zwangsläufig politische Zielsetzungen berührt, bleibt sie begünstigt, solange die Einflussnahme gegenüber dem Bildungs- oder Förderzweck zurücktritt und parteipolitische Neutralität gewahrt ist. • Fehlerhafte Auslegung des Begriffs der Volksbildung und des demokratischen Staatswesens durch das Finanzgericht führt zur Aufhebung und Rückverweisung zur weiteren tatsächlichen Klärung. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen Satzung Bildung, Umweltschutz, Gemeinwesen, Demokratie und Solidarität fördert. In den Streitjahren 2010–2012 betrieb er zahlreiche öffentlichkeitswirksame Kampagnen zu Steuerpolitik, Finanzmarktregulierung, Sozialverteilung, Stuttgart 21, Arbeitszeitmodellen, Grundeinkommen und feministischer Ökonomie. Er organisierte Veranstaltungen, Unterschriftensammlungen, Online-Appelle und forderte konkrete politische Maßnahmen wie eine Finanztransaktionssteuer, Vermögensteuer und die Offenlegung von Verträgen. Das Finanzamt versagte ihm die Gemeinnützigkeit für die betreffenden Jahre; das Finanzgericht bejahte sie jedoch mit Verweis auf politische Bildung und demokratische Förderung. Das Finanzamt reichte Revision ein und rügte u.a. formelle Satzungsmängel sowie Überschreiten des Bildungsauftrags durch politische Einflussnahme. Der BFH hob das FG-Urteil auf und verwies die Sache zurück. • Rechtliche Ausgangslage: § 52 AO nennt die steuerbegünstigten Zwecke; politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung gehören nicht zu den geförderten Zwecken, soweit sie politische Zweckverfolgung darstellen. • Abgrenzung: Politische Bildung ist nur begünstigt, wenn sie in geistiger Offenheit die politische Wahrnehmungsfähigkeit und das Verantwortungsbewusstsein fördert; einseitige oder dominierende Einflussnahme zur Durchsetzung konkreter politischer Forderungen ist nicht begünstigt (§ 52 Abs. 2 Nr. 7, Nr. 24 AO). • Rechtsprechung: BFH-Praktik erlaubt, dass im Einzelfall begünstigte Zwecke politische Zielkomponenten berühren können, sofern diese der Verfolgung des satzungsmäßigen Zweckes untergeordnet bleiben und keine Parteiunterstützung erfolgt; parteipolitische Neutralität ist Voraussetzung (§ 55, § 63 AO relevant). • Anwendung auf den Streitfall: Viele der vom Kläger durchgeführten Kampagnen verfolgten nach den Feststellungen des FG primär die öffentliche Durchsetzung konkreter tagespolitischer Forderungen und die Beeinflussung der politischen Willensbildung, nicht vorrangig die neutrale Vermittlung bildungsbezogener Inhalte. • Verfahrensrechtlich: Das FG hat die Begriffe Volksbildung und Förderung des demokratischen Staatswesens zu weit ausgelegt und unterblieb ferner erforderliche Feststellungen dazu, ob die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins den steuerbegünstigten Zwecken entsprach (vgl. § 118 Abs. 2 FGO, § 63 AO). • Ergebnis der Prüfung: Mangels abschließender Feststellungen und wegen der rechtsfehlerhaften Auslegung sind weitere Untersuchungen durch das FG erforderlich; der BFH kann nicht selbst entscheiden und verweist zurück. • Kostenentscheidung: Übergabe der Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Hessische Finanzgericht (§ 143 Abs. 2 FGO). Der BFH hebt das Urteil des Hessischen Finanzgerichts auf und verweist die Sache zur ergänzenden Prüfung zurück. Begründung: Das FG hat Volksbildung und Förderung des demokratischen Staatswesens zu weit ausgelegt und damit die Grenze zwischen zulässiger politischer Bildung und unzulässiger Einflussnahme auf die politische Willensbildung verkannt. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung sind Maßnahmen, die primär der Durchsetzung konkreter tagespolitischer Forderungen dienen oder auf die Gestaltung öffentlicher Meinung abzielen, nicht als gemeinnützige Zwecke nach § 52 AO anzuerkennen; politische Bildung bleibt nur insoweit steuerbegünstigt, wie sie in geistiger Offenheit politische Wahrnehmungsfähigkeit und Verantwortungsbewusstsein fördert und keine parteipolitische Betätigung darstellt. Da das FG zu prüfen hat, ob die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins die steuerbegünstigten Zwecke eingehalten hat und welche Teile der Aktivitäten dem Verein selbst zuzurechnen sind, ist die Sache nicht spruchreif. Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren wird dem Hessischen Finanzgericht übertragen.