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Urteil

XI R 21/17

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Änderung von Umsatzsteuerbescheiden zugunsten des Steuerpflichtigen ist möglich, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13b UStG nicht vorliegen. • Weder § 17 UStG in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung noch der Grundsatz von Treu und Glauben stehen der Änderung der Bescheide entgegen, wenn zivilrechtliche Ausgleichsansprüche bestehen oder eine Abtretung denkbar ist. • Sind während des Revisionsverfahrens Änderungsbescheide ergangen, können diese zum Gegenstand des Verfahrens werden und eine Aufhebung der Vorentscheidung für diese Jahre gebieten.
Entscheidungsgründe
Änderung von Umsatzsteuerbescheiden bei Wegfall der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers • Änderung von Umsatzsteuerbescheiden zugunsten des Steuerpflichtigen ist möglich, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13b UStG nicht vorliegen. • Weder § 17 UStG in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung noch der Grundsatz von Treu und Glauben stehen der Änderung der Bescheide entgegen, wenn zivilrechtliche Ausgleichsansprüche bestehen oder eine Abtretung denkbar ist. • Sind während des Revisionsverfahrens Änderungsbescheide ergangen, können diese zum Gegenstand des Verfahrens werden und eine Aufhebung der Vorentscheidung für diese Jahre gebieten. Der Kläger ist selbständiger Malermeister und Vermieter; für seine Vermietungsumsätze bezog er in 2009–2011 Handwerkerleistungen. Das Finanzamt setzte in Jahresumsätzen Umsatzsteuer nach § 13b UStG fest, weil der Kläger als Steuerschuldner angesehen wurde. Der Kläger beanstandete dies und begehrte Herabsetzung der Umsatzsteuerbescheide, gestützt auf BFH-Rechtsprechung, wonach in vergleichbaren Fällen keine Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers besteht. Das Finanzamt forderte ergänzende Angaben und lehnte den Antrag ab; das FG gab der Klage statt. Im Revisionsverfahren erließ das Finanzamt für 2009 und 2011 Änderungsbescheide; der BFH prüfte, ob § 17 UStG, der Grundsatz von Treu und Glauben oder andere Erwägungen einer Änderung entgegenstehen. • Die Revision ist in der Sache unbegründet; das FG hat zu Recht entschieden, dass der Kläger für die streitigen Umsätze nicht Steuerschuldner nach § 13b UStG ist und somit eine Herabsetzung der Umsatzsteuerbescheide gerechtfertigt ist. • Für die Jahre 2009 und 2011 sind während des Revisionsverfahrens ergangene Änderungsbescheide wirksam geworden und ersetzen die zuvor angefochtenen Bescheide; daher ist die Vorentscheidung insoweit aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, ohne Zurückverweisung, weil die Sache spruchreif ist. • Weder § 17 UStG noch dessen Verweisung über § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG sind im Streitfall direkt oder analog anwendbar; die vom Finanzamt vorgetragenen Bedenken greifen nicht. • Der Grundsatz von Treu und Glauben steht der Herabsetzung der Bescheide nicht entgegen. Zivilrechtlich kann dem leistenden Unternehmer ein Anspruch auf Nachzahlung der Umsatzsteuer zustehen, etwa aufgrund ergänzender Vertragsauslegung oder Störung der Geschäftsgrundlage; ein solcher Anspruch ist abtretbar und das Finanzamt muss eine etwaige Abtretung beachten. • Gefahren von 'windfall profits' werden durch die Möglichkeit der Änderung gegenüber dem Unternehmer (z.B. nach § 27 Abs. 19 UStG) und durch die zivilrechtlichen Ausgleichsmechanismen entschärft; das Erhebungsverfahren bleibt indes außerhalb des vorliegenden Rechtsstreits. • Die Kostenentscheidung folgt daraus, dass der Kläger auch nach den im Revisionsverfahren ergangenen Änderungsbescheiden obsiegt hat; die Gerichtskosten sind dem Finanzamt aufzuerlegen. Der BFH weist die Revision des Finanzamts im Streitjahr 2010 als unbegründet zurück. Für die Jahre 2009 und 2011 wird die Vorentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben; gleichzeitig wird der Klage in der Sache stattgegeben und die Umsatzsteuerbescheide entsprechend den am 14.02.2018 erlassenen Änderungsbescheiden zu Gunsten des Klägers geändert. Weder § 17 UStG noch der Grundsatz von Treu und Glauben verhindern die Änderung, weil der Kläger nicht Steuerschuldner nach § 13b UStG ist und zivilrechtliche Ansprüche der Bauunternehmer die Risiken abdecken können. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.