Beschluss
VIII B 53/18
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, wenn das Finanzgericht Verfahrenshandlungen (Beweiserhebungen, Aktenbeiziehung, Sachverständigengutachten) unter Beachtung der FGO rechtsfehlerfrei abgelehnt hat.
• Eine wirksame Frist nach §79b Abs.2 FGO muss Beweisthemen so genau bezeichnen, dass für den Beteiligten erkennbar ist, welche Beweismittel zu welchen Tatsachen zu benennen sind.
• Die Nichtgewährung der Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung per Videoübertragung kann keine Gehörsverletzung darstellen, wenn der Kläger nicht schlüssig darlegt, dass ihm das Erscheinen unzumutbar war oder sonstige wesentliche Belange für die Videokonferenz nicht entgegenstanden.
• Ein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens liegt nicht vor, wenn dem Gericht Kopien der vernichteten Unterlagen vorliegen und das Gericht auf dieser Grundlage eine eigene, nachvollziehbare Würdigung getroffen hat.
• Ein schwerwiegender Rechtsanwendungsfehler i.S. des §115 Abs.2 Nr.2 Alt.2 FGO liegt nur vor, wenn die Entscheidung objektiv willkürlich und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist; dies ist hier nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde: Ablehnung nach Fristsetzung, Aktenbeiziehung und Videokonferenz • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, wenn das Finanzgericht Verfahrenshandlungen (Beweiserhebungen, Aktenbeiziehung, Sachverständigengutachten) unter Beachtung der FGO rechtsfehlerfrei abgelehnt hat. • Eine wirksame Frist nach §79b Abs.2 FGO muss Beweisthemen so genau bezeichnen, dass für den Beteiligten erkennbar ist, welche Beweismittel zu welchen Tatsachen zu benennen sind. • Die Nichtgewährung der Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung per Videoübertragung kann keine Gehörsverletzung darstellen, wenn der Kläger nicht schlüssig darlegt, dass ihm das Erscheinen unzumutbar war oder sonstige wesentliche Belange für die Videokonferenz nicht entgegenstanden. • Ein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens liegt nicht vor, wenn dem Gericht Kopien der vernichteten Unterlagen vorliegen und das Gericht auf dieser Grundlage eine eigene, nachvollziehbare Würdigung getroffen hat. • Ein schwerwiegender Rechtsanwendungsfehler i.S. des §115 Abs.2 Nr.2 Alt.2 FGO liegt nur vor, wenn die Entscheidung objektiv willkürlich und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist; dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassungsentscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts in einem Verfahrensstreit um den Abzug streitiger Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Leistungen der sog. A-Gesellschaften und des Zeugen Y. Das FG hatte dem Kläger eine Ausschlussfrist gemäß §79b Abs.2 FGO gesetzt, in der er Beweismittel und Zeugen benennen sollte; den Hinweis verstand das FG jedenfalls auf ein konkretes Beweisthema ("A-Komplex"). In der mündlichen Verhandlung beantragte der Kläger die Ladung weiterer Zeugen, die Beiziehung strafgerichtlicher Akten gegen den Zeugen Y und die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Zudem begehrte er, per Videoübertragung an der Verhandlung teilnehmen zu dürfen. Das FG lehnte die nach Fristablauf gestellten Beweisanträge, die Aktenbeiziehung und das Sachverständigengutachten ab und gestattete die Videoteilnahme nicht. Der Kläger rügte Verfahrensfehler, Gehörsverletzung und eine willkürliche Schätzung der Besteuerungsgrundlagen; er berief sich auch auf die Vernichtung originaler Unterlagen durch die Steuerfahndung. • Das FG hat seine Aufklärungspflicht (§76 Abs.1 FGO) nicht verletzt: Es durfte verspätet vorgebrachte Beweismittel gemäß §79b Abs.3 FGO zurückweisen, nachdem es zuvor in einer Verfügung nach §79b Abs.2 FGO eine hinreichend bestimmte Frist und Bezeichnung des Beweisthemas gesetzt hatte. • Die Verfügung vom 27.11.2017 bezog sich objektiv erkennbar auf das Beweisthema betreffend Absprachen und Leistungen der A-Gesellschaften ("A-Komplex"); die verspätete Nennung der Zeugen W und T war nicht ausreichend entschuldigt und hätte den Rechtsstreit verzögert, sodass die Ablehnung zulässig war. • Die Beiziehung und Einsicht in eine angebliche Strafakte gegen den Zeugen Y konnte das FG ablehnen, weil der Kläger die Existenz und den konkreten inhaltlichen Bezug der Akten nicht substantiiert darlegte; eine Aktenbeiziehung "ins Blaue hinein" ist nicht geboten (§86 FGO). • Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens wurde nicht ausreichend begründet; der Kläger hat nicht dargelegt, warum ein Gutachten die vom FG vertretene Rechtsansicht (Scheinverträge) hätte widerlegen können, sodass kein Verfahrensfehler wegen unterlassener Gutachteneinholung vorliegt (§116 Abs.3 FGO). • Die Ablehnung der Videoteilnahme begründete keine Gehörsverletzung: Der Kläger konnte nicht schlüssig darlegen, dass ihm das Erscheinen unzumutbar gewesen sei; das FG durfte die von ihm geforderten besonderen Zugangsbedingungen und das Verlangen nach Abwesenheit uniformierter Beamter im Videoraum als gewichtige Belange gegen die Videokonferenz ansehen. • Ein Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens liegt nicht vor, obwohl Originalunterlagen im Bereich der Steuerfahndung vernichtet wurden, weil dem FG Kopien vorlagen und es auf dieser Grundlage eine nachvollziehbare Würdigung getroffen hat; der Kläger hat nicht dargelegt, dass das FG sich auf das Fehlen von Unterlagen gestützt hat. • Die Vorwürfe eines schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehlers sind unbegründet: Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch das FG ist nachvollziehbar begründet und damit nicht willkürlich oder rechtlich völlig unvertretbar. • Die Kostenentscheidung beruht auf §135 Abs.2 FGO; die Beschwerde ist insgesamt unbegründet zurückzuweisen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das FG hat rechtsfehlerfrei gehandelt, indem es nach wirksamer Fristsetzung verspätet benannte Zeugen und Beweisanträge abgelehnt, die Aktenbeiziehung wegen ungenügender Konkretisierung abgelehnt und die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht angeordnet hat. Auch die Verweigerung der Teilnahme per Videokonferenz verletzte den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, da der Kläger nicht schlüssig darlegte, dass ihm ein Erscheinen unzumutbar gewesen wäre und die von ihm geforderten besonderen Zugangsbeschränkungen nicht vertretbar waren. Die vom Kläger erhobenen Rügen eines fairen Verfahrens und eines schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehlers sind nicht substantiiert und greifen nicht durch. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.