Beschluss
V B 103/16
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2019:B.140219.VB103.16.0
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Leitsätze
NV: Der BFH hält weiter daran fest, dass im finanzgerichtlichen Verfahren Finanzbehörden nur Beklagter sein oder dem Verfahren beitreten können, so dass die Beiladung eines FA nicht in Betracht kommt .
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Juni 2016 7 K 7246/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Der BFH hält weiter daran fest, dass im finanzgerichtlichen Verfahren Finanzbehörden nur Beklagter sein oder dem Verfahren beitreten können, so dass die Beiladung eines FA nicht in Betracht kommt . Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Juni 2016 7 K 7246/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. II. Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können im finanzgerichtlichen Verfahren Finanzbehörden nur Beklagter sein oder dem Verfahren beitreten, so dass die Beiladung eines FA nicht in Betracht kommt (BFH-Urteile vom 23. November 1972 VIII R 42/67, BFHE 108, 10, BStBl II 1973, 198, Leitsatz 2; vom 5. April 2006 IX R 43/04, BFH/NV 2006, 1437, unter II.4.). Dem hat sich das Schrifttum angeschlossen (Leipold in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 60 FGO Rz 29; Brandis in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 60 FGO Rz 12; Brandt in Gosch, FGO § 60 Rz 26, und Gräber/Levedag, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl. 2015, § 60 Rz 10). 2. Nach dieser Rechtsprechung, der sich auch der erkennende Senat anschließt, kommt eine Beiladung des für die Umsatzbesteuerung der HC, Inhaberin GM, zuständigen FA B zur Finanzstreitsache der Klägerin nicht in Betracht. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken