OffeneUrteileSuche
Beschluss

II B 76/18

BFH, Entscheidung vom

1mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Gegen Entscheidungen des Finanzgerichts über Aussetzung der Vollziehung ist die Beschwerde nur zulässig, wenn das FG sie ausdrücklich nach § 128 Abs. 3 S. 1 FGO zulässt. • Die FGO gestattet keine selbständige Anfechtung der Nichtzulassung der Beschwerde gegen Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung. • Wird die Beschwerde nicht in der Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung und nicht in einem späteren Beschluss des FG zugelassen, ist sie unzulässig.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Nichtzulassung bei Aussetzung der Vollziehung • Gegen Entscheidungen des Finanzgerichts über Aussetzung der Vollziehung ist die Beschwerde nur zulässig, wenn das FG sie ausdrücklich nach § 128 Abs. 3 S. 1 FGO zulässt. • Die FGO gestattet keine selbständige Anfechtung der Nichtzulassung der Beschwerde gegen Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung. • Wird die Beschwerde nicht in der Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung und nicht in einem späteren Beschluss des FG zugelassen, ist sie unzulässig. Der Antragsteller begehrte beim Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung eines Erbschaftsteuerbescheids. Das Finanzgericht lehnte die Aussetzung der Vollziehung mit Beschluss vom 3. Juli 2018 ab und wies in der Rechtsmittelbelehrung darauf hin, dass eine Beschwerde an den BFH nicht zulässig sei und deren Nichtzulassung nicht gesondert angefochten werden könne. Später erging ein weiterer Beschluss des FG am 22. August 2018, in dem die Beschwerde ebenfalls nicht zugelassen wurde. Der Antragsteller erhob dennoch Beschwerde beim Bundesfinanzhof gegen die Entscheidung des FG über die Aussetzung der Vollziehung. • Zulässigkeit: Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO ist eine Beschwerde gegen Entscheidungen des FG über die Aussetzung der Vollziehung nur zulässig, wenn das FG die Beschwerde in der Entscheidung oder in einem späteren Beschluss ausdrücklich zulässt. • Rechtsprechung: Wenn das FG die Zulassung nicht erteilt, gestattet die FGO keine selbständige Beschwerde gegen diese Nichtzulassung; dies entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH. • Anwendung auf den Streitfall: Im vorliegenden Fall hat das FG weder im Beschluss vom 3. Juli 2018 noch im Beschluss vom 22. August 2018 die Beschwerde zugelassen; die Rechtsmittelbelehrung wies ausdrücklich auf die Unzulässigkeit hin. • Kostenentscheidung: Nach § 135 Abs. 2 FGO hat der Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Bundesfinanzhof hat die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil das Finanzgericht die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nicht zugelassen hat. Eine selbständige Anfechtung der Nichtzulassung ist nach der FGO nicht möglich. Mangels Zulassung fehlt es am statthaften Rechtsmittel; in der Sache wurde deshalb nicht weiter entschieden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller gemäß § 135 Abs. 2 FGO.