Beschluss
V R 43/17
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2019:B.270319.VR43.17.0
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Leitsätze
NV: Ausstattungsunterschiede, die der Anwendung des Flächenschlüssels im Rahmen von § 15 Abs. 4 UStG entgegenstehen, bestehen auch bei Flächen, die sich innerhalb und außerhalb eines Gebäudes befinden und bei denen die Flächen außerhalb des Gebäudes weder über ein Dach noch über Wände verfügen .
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 13. Dezember 2016 6 K 460/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Ausstattungsunterschiede, die der Anwendung des Flächenschlüssels im Rahmen von § 15 Abs. 4 UStG entgegenstehen, bestehen auch bei Flächen, die sich innerhalb und außerhalb eines Gebäudes befinden und bei denen die Flächen außerhalb des Gebäudes weder über ein Dach noch über Wände verfügen . Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 13. Dezember 2016 6 K 460/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das FG hat zutreffend entschieden, dass für die Vorsteueraufteilung kein einheitlicher Flächenschlüssel unter Einbeziehung der Außenstellplätze zu bilden ist. 1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats richtet sich bei der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes die Vorsteueraufteilung im Regelfall grundsätzlich nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel. Demgegenüber sind Vorsteuerbeträge nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume bestehen (BFH-Urteil vom 7. Mai 2014 V R 1/10, BFHE 245, 416, Leitsätze 1 und 2; ebenso BFH-Urteil vom 10. August 2016 XI R 31/09, BFHE 254, 461, Leitsatz 2 und unter II.1.e cc). Dem entspricht die BFH-Rechtsprechung, nach der Nutzflächen innerhalb eines Gebäudes und Nutzflächen auf dessen Dach nicht ohne weiteres zu einer Gesamtnutzfläche zusammenzufassen sind, weil sie in der Regel nicht miteinander vergleichbar sind (BFH-Urteil vom 19. Juli 2011 XI R 29/09, BFHE 234, 556, BStBl II 2012, 430, Rz 48). 2. Ausstattungsunterschiede, die der Anwendung des Flächenschlüssels im Rahmen von § 15 Abs. 4 UStG entgegenstehen, bestehen auch bei Flächen, die sich ‑‑wie im Streitfall‑‑ innerhalb und außerhalb eines Gebäudes befinden und bei denen die Flächen außerhalb des Gebäudes weder über ein Dach noch über Wände verfügen. Der erkennende Senat hat daher nicht zu entscheiden, ob die vorstehende Rechtsprechung zur Errichtung von Gebäuden auf die Anschaffung und den Erwerb von Gebäuden wie im Streitfall zu übertragen ist. 3. Im Hinblick auf die eigenständige Regelung in § 15 Abs. 4 UStG kommt es auf die von der Klägerin angeführten ertragsteuerrechtlichen Gesichtspunkte und DIN-Normen nicht an. Eine Bindung an eine fehlerhafte Aufteilung besteht nicht. Soweit die Klägerin anführt, dass das FG zur umsatzsteuerrechtlichen Definition der Nutzflächen hätte Stellung nehmen müssen, ist dies hierauf im Hinblick auf die fehlende Vergleichbarkeit der nach Auffassung der Klägerin einzubeziehenden Flächen unerheblich. Im Hinblick auf diese Besonderheit besteht auch kein Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des BFH. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken