Beschluss
V B 43/17
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2019:B.300419.VB43.17.0
2mal zitiert
2Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
NV: Lehnt das BZSt einen Antrag auf Vergütung der in einer bestimmten Rechnung ausgewiesenen Mehrwertsteuer als abziehbare Vorsteuer ab und wird dieser Bescheid formell und materiell bestandskräftig, kann der Steuerpflichtige die Vorsteuerbeträge nicht in einem weiteren Antrag erneut geltend machen .
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15. Februar 2017 2 K 3488/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Lehnt das BZSt einen Antrag auf Vergütung der in einer bestimmten Rechnung ausgewiesenen Mehrwertsteuer als abziehbare Vorsteuer ab und wird dieser Bescheid formell und materiell bestandskräftig, kann der Steuerpflichtige die Vorsteuerbeträge nicht in einem weiteren Antrag erneut geltend machen . Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15. Februar 2017 2 K 3488/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. II. Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde der Klägerin ist gemäß § 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unbegründet zurückzuweisen. Ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO liegt nicht vor. 1. Die von der Klägerin herausgehobenen Rechtsfragen zur Auslegung von § 60 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) sind nicht grundsätzlich bedeutsam i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Denn sie sind ohne weiteres aus dem Gesetz und damit offensichtlich so zu beantworten, wie es das FG getan hat (vgl. dazu eingehend Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 115 FGO Rz 106, m.w.N. aus der Rechtsprechung). a) Die Klägerin hatte die Vergütung der aufgrund der Rechnung vom 25. Juli 2013 abziehbaren Vorsteuer nach § 60 Satz 1 UStDV bereits zum Gegenstand ihres Antrages vom 20. November 2013 gemacht. Darüber hatte das BZSt bestandskräftig entschieden. Denn die Klägerin hatte den Bescheid vom 13. Dezember 2013 nicht angefochten. Deshalb kann die Rechnung vom 25. Juli 2013 nicht erneut zum Gegenstand des streitigen Vergütungsverfahrens gemacht werden. b) Das BZSt entscheidet über den Vergütungsantrag nach § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. §§ 59 ff. UStDV durch eine Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 4 UStG). Denn der Antrag auf Vergütung der Vorsteuerbeträge ist eine Steueranmeldung nach § 150 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung ‑‑AO‑‑ (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. April 2008 V R 41/06, BFHE 221, 498, BStBl II 2009, 2). Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anwendbar (§ 155 Abs. 4 AO). Der Vergütungsantrag führt nur dann zu einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 168 Satz 1 AO), die nicht in materielle Bestandskraft erwächst, wenn die Finanzbehörde (BZSt) zustimmt (§ 168 Satz 2 AO). Mit der Ablehnung des Antrags vom 20. November 2013 hat das BZSt die Zustimmung verweigert. Allerdings beschränkt sich der Regelungsinhalt nicht lediglich auf eine Verweigerung der Zustimmung. Vielmehr hat das BZSt den Antrag auf Steuervergütung durch Bescheid nach § 155 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 AO abgelehnt. Dieser Bescheid erwächst anders als die ‑‑als Steuerfestsetzung geltende‑‑ (positive) Anmeldung einer Steuervergütung (§ 168 AO) in formelle und materielle Bestandskraft. Denn dieser Bescheid steht nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, sondern enthält die vorbehaltlose Ablehnung des Antrags auf Steuerfestsetzung. Das bedeutet: Die Klägerin muss sich gegen die Ablehnung ihres Antrags vom 20. November 2013 wehren, wenn sie der Auffassung ist, die dem Antrag zugrunde liegende Rechnung sei nicht zutreffend berücksichtigt worden. c) Das Nämliche ergibt sich aus dem Unionsrecht. Denn nach Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 44 vom 20. Februar 2008, S. 23) ‑‑RL 2008/9/EG‑‑ kann sich der Erstattungsantrag nur auf Rechnungen beziehen, die von vorangegangenen Erstattungsanträgen nicht umfasst sind. Überdies verweist Art. 23 Abs. 2 der RL 2008/9/EG ausdrücklich auf die Regeln des innerstaatlichen Einspruchsverfahrens. Daraus ergibt sich: Auch nach Unionsrecht erwächst die Ablehnung der Vergütung in materielle Bestandskraft, wenn der Steuerpflichtige es versäumt, gegen diese Steuerfestsetzung vorzugehen. Mithin entspricht das aufgrund des nationalen Verfahrensrechts gefundene Ergebnis (unter II.1.b; vgl. in diesem Sinne auch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Nestrade vom 14. Februar 2019 C-562/17, EU:C:2019:115, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2019, 338) dem Unionsrecht. Es versteht sich von selbst, dass dieses Ergebnis auch den unionalen Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und der Neutralität genügt: Es ist dem Steuerpflichtigen zumutbar, seine Vorsteuervergütung im Rahmen des durch das Unionsrecht fundierten nationalen Verfahrensrechts geltend zu machen. 2. Der geltend gemachte Verfahrensfehler liegt nicht vor. Denn nach den obigen Ausführungen (unter II.1.) stellt sich gerade nicht die (vom FG aufzuklärende) Frage, ob der Erstattungsantrag eine korrekte Rechnung betreffe. 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz FGO ab. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken