Urteil
V R 47/17
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2019:U.220819.VR47.17.0
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Leitsätze
1. Auf den Zeitpunkt der Entrichtung des Entgeltes kommt es für die Steuerentstehung bei Sollversteuerung nicht an . 2. Da § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG nicht unionsrechtskonform auslegbar ist, setzt die Anwendung von Art. 10 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 64 MwStSystRL) voraus, dass der Steuerpflichtige sich auf die Vorschrift beruft .
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 28.09.2017 - 5 K 1117/16 U wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. Auf den Zeitpunkt der Entrichtung des Entgeltes kommt es für die Steuerentstehung bei Sollversteuerung nicht an . 2. Da § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG nicht unionsrechtskonform auslegbar ist, setzt die Anwendung von Art. 10 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 64 MwStSystRL) voraus, dass der Steuerpflichtige sich auf die Vorschrift beruft . Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 28.09.2017 - 5 K 1117/16 U wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. II. Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Das FG hat zutreffend entschieden, dass die steuerpflichtige Leistung des Klägers im Jahr 2005 ausgeführt und folglich im Streitjahr (2006) nicht zu erfassen ist. 1. Das FG hat zu Recht entschieden, dass es sich bei der Rücknahme der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vor dem Verwaltungsgericht durch den Kläger umsatzsteuerrechtlich um eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung handelt. Eine steuerbare Leistung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG) liegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) vor, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der sich regelmäßig aus dem "Rechtsverhältnis", d.h. den vertraglichen Beziehungen zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ergibt (BFH-Urteile vom 31.05.2017 - XI R 2/14, BFHE 258, 191, BStBl II 2017, 1024; vom 04.07.2013 - V R 33/11, BFHE 242, 280, BStBl II 2013, 937; vom 20.03.2013 - XI R 6/11, BFHE 241, 191, BStBl II 2014, 206 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des EuGH und des BFH). Das ist hier der Fall, weil durch die Vereinbarung vom 18.05.2005 die Klagerücknahme durch den Kläger auf der einen Seite und die Verpflichtung der DB Bau AG zum Bau eines Ersatzwegs und zur Zahlung eines „Entschädigungsbetrags“ von 128.369,93 € auf der anderen Seite in einem unmittelbaren Zusammenhang miteinander verknüpft wurden. 2. Das FG hat zudem zu Recht entschieden, dass die vom Kläger erbrachte streitbefangene Leistung die im Zuge der Vereinbarung vom 18.05.2005 am selben Tag erklärte Klagerücknahme ist und die Steuer gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG damit vor dem Streitjahr 2006 entstanden ist (vgl. BFH-Urteil vom 06.04.2016 - V R 12/15, BFHE 253, 475, BStBl II 2017, 188). a) Die Steuer entsteht nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Sätze 1 und 2 UStG für Lieferungen und sonstige Leistungen bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 UStG) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen oder Teilleistungen ausgeführt worden sind (sog. Sollbesteuerung). Die Vorschrift beruht unionsrechtlich auf Art. 10 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG. Danach treten Steuertatbestand und Steueranspruch zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht wird (BFH-Urteil vom 24.10.2013 - V R 31/12, BFHE 243, 451, BStBl II 2015, 674). b) Die Auslegung der in der Vereinbarung vom 18.05.2005 abgegebenen Willenserklärungen (zur Maßgeblichkeit der schuldrechtlichen Vertragsbeziehung und deren Auslegung unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts vgl. BFH-Urteile vom 24.08.2006 - V R 16/05, BFHE 215, 311, BStBl II 2007, 340; vom 07.05.1987 - V R 85/77, BFH/NV 1988, 53; vom 13.03.1987 - V R 33/79, BFHE 149, 313, BStBl II 1987, 524; vom 24.09.1987 - V R 152/78, BFHE 151, 90, BStBl II 1988, 29; vom 12.01.2011 - II R 30/09, BFH/NV 2011, 755) durch das FG hat ergeben, dass die Leistung des Klägers in der Rücknahme der Klage am 18.05.2005 bestand. Hierauf kam es der DB Netz AG an, um Planungssicherheit zu haben und die mit einem Prozess verbundenen Risiken zu vermeiden. An diese Vertragsauslegung ist der Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden, da sie den Grundsätzen der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt, d.h. jedenfalls möglich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27.01.2011 - V R 6/09, BFH/NV 2011, 1733; vom 28.10.2009 - IX R 17/09, BFHE 227, 349, BStBl II 2010, 539; vom 03.11.2011 - V R 16/09, BFHE 235, 547, BStBl II 2012, 378). Auf den Zeitpunkt in den das Entgelt (hier die „Entschädigungszahlung“ und die Errichtung des Ersatzwegs) entrichtet wird, kommt es für die Steuerentstehung bei der Sollversteuerung nicht an (BFH-Urteil in BFHE 243, 451, BStBl II 2015, 674; Umsatzsteuer-Anwendungserlass 13.1 Abs. 1; Sölch/Ringleb/Leipold, 85. EL März 2019, UStG § 13 Rz 27; Bunjes/Leonard, 18. Aufl. 2019, UStG § 13 Rz 11). c) Aus Art. 10 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG ergibt sich für das Streitjahr nichts anderes. Danach gelten Lieferungen von Gegenständen außer in den in Art. 5 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG benannten Fällen und Dienstleistungen, die zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlass geben, als mit Ablauf des Zeitraums bewirkt, auf den sich diese Abrechnungen oder Zahlungen beziehen. Zwar hat der BFH im Anschluss an das EuGH-Urteil baumgarten sports & more vom 29.11.2018 - C-548/17 (EU:C:2018:970) entschieden, dass hierfür keine zeitraumbezogene Leistungshandlung erforderlich ist und auch Vermittlungsleistungen, die sich nach der Leistungshandlung auf die Vermittlung des Eintritts eines bestimmten Ereignisses beschränken, unter diese Regelung fallen, wenn die Vermittlungsleistung nach der Dauerhaftigkeit des vermittelten Erfolges vergütet wird (BFH-Urteil vom 26.06.2019 - V R 8/19 (V R 51/16), BFH/NV 2019, 1211). Der Senat hat nicht zu entscheiden, ob die Voraussetzungen vorliegend erfüllt sein könnten. Denn § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG ist nicht unionsrechtskonform und kann auch nicht unionsrechtskonform ausgelegt werden. Die Anwendung von Art. 10 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG setzt vielmehr voraus, dass der Steuerpflichtige sich auf diese Vorschrift beruft (BFH-Urteil in BFH/NV 2019, 1211). Das aber hat der Kläger nicht getan. d) Über andere Besteuerungszeiträume als das Streitjahr 2006 war im vorliegenden Revisionsverfahren nicht zu entscheiden. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken