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Urteil

I R 67/17

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2019:U.091019.IR67.17.0
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Leitsätze
NV: Der durch Auslegung ermittelte Anmeldungszeitraum einer Anmeldung zur Bauabzugsteuer kann nicht durch Umdeutung i.S. des § 128 AO geändert werden .
Tenor
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10.10.2017 - 10 K 1513/14 E sowie der Ablehnungsbescheid vom 31.03.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.04.2014 aufgehoben und der Bescheid über den Steuerabzug bei Bauleistungen vom 02.08.2013 dahin geändert, dass der Steuerabzug auf 0 € festgesetzt wird. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Der durch Auslegung ermittelte Anmeldungszeitraum einer Anmeldung zur Bauabzugsteuer kann nicht durch Umdeutung i.S. des § 128 AO geändert werden . Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10.10.2017 - 10 K 1513/14 E sowie der Ablehnungsbescheid vom 31.03.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.04.2014 aufgehoben und der Bescheid über den Steuerabzug bei Bauleistungen vom 02.08.2013 dahin geändert, dass der Steuerabzug auf 0 € festgesetzt wird. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. II. Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Das FG hat es zu Unrecht abgelehnt, den Bescheid vom 02.08.2013 über den Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 168 Satz 1 AO zu ändern und die Bauabzugsteuer auf 0 € festzusetzen. Ob die Montage einer sog. Aufdach-Photovoltaikanlage die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllt, kann dahingestellt bleiben. Eine etwaige Bauabzugsteuer auf die Montageleistungen der A Ltd. ist jedenfalls nicht im streitigen Anmeldungszeitraum Dezember 2011 entstanden. 1. Die Anmeldung der Klägerin vom 02.08.2013 über den Steuerabzug bei Bauleistungen bezieht sich ausschließlich auf den Anmeldungszeitraum Dezember 2011. In der Anmeldung, die gemäß § 168 Satz 1 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, ist (nur) der Anmeldungszeitraum Dezember 2011 angekreuzt. Auch unter Berücksichtigung der im Anhang zur Anmeldung aufgeführten "Zahlungstage" kann dies nicht als Anmeldung für die Anmeldungszeiträume Oktober und November 2011 ausgelegt werden. Denn nach § 48a Abs. 1 EStG stellt jeder einzelne Monat einen gesonderten Anmeldungszeitraum dar. Dieser Anmeldungszeitraum wird nicht durch die Nennung bestimmter Zahlungstage, sondern durch ausdrückliche Auswahl des Anmeldungszeitraums zu Beginn des Formularbogens bestimmt. Auch eine Umdeutung gemäß § 128 AO kommt nicht in Betracht. Diese Vorschrift bietet keine Grundlage, das Ergebnis der Auslegung der Steueranmeldung vom 02.08.2013 inhaltlich weiter anzupassen. Zum einen gilt § 128 AO nach seinem Wortlaut (nur) für fehlerhafte Verwaltungsakte, die durch die Finanzbehörden erlassen worden sind. Zum anderen wäre die Steueranmeldung nach einer Änderung des Anmeldungszeitraums nicht mehr auf das gleiche Ziel gerichtet, auch wenn es weiterhin um die Zahlungen an die A Ltd. im Oktober und November 2011 ginge. Vielmehr würde mit dem Änderungszeitraum auch der von der Anmeldung erfasste Lebenssachverhalt wechseln (vgl. hierzu auch Rozek in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 128 AO Rz 20; von Wedelstädt in Gosch, AO § 128 Rz 6; einschränkend wohl Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 128 AO Rz 4). 2. Im streitigen Anmeldungszeitraum Dezember 2011 ist keine Bauabzugsteuer angefallen. Eine etwaige Bauabzugsteuer entsteht mit dem Abfluss (§ 11 EStG) der Gegenleistung (Gosch in Kirchhof, EStG, 18. Aufl., § 48 Rz 13; Fuhrmann in Korn, § 48 EStG Rz 36), d.h. nicht erst im Dezember, sondern bereits im Oktober und November 2011, dem Zeitpunkt der an die A Ltd. geleisteten Zahlungen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken