Urteil
VIII R 30/16
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2019:U.101219.VIIIR30.16.0
8Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
NV: Wird ein Einkommensteuerbescheid des Anteilseigners einer Kapitalgesellschaft wegen einer vGA nach Ablauf der Festsetzungsfrist geändert, bevor wegen derselben vGA ein Körperschaftsteuerbescheid der Gesellschaft geändert oder erlassen wird, ist der geänderte Einkommensteuerbescheid rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit des geänderten Einkommensteuerbescheids wird jedoch nach § 32a Abs. 1 Satz 1 KStG nachträglich beseitigt, wenn ein erstmaliger oder geänderter Körperschaftsteuerbescheid wegen derselben vGA vor Ablauf der für diesen Bescheid geltenden Festsetzungsfrist erlassen wird .
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 06.10.2015 - 8 K 8191/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Wird ein Einkommensteuerbescheid des Anteilseigners einer Kapitalgesellschaft wegen einer vGA nach Ablauf der Festsetzungsfrist geändert, bevor wegen derselben vGA ein Körperschaftsteuerbescheid der Gesellschaft geändert oder erlassen wird, ist der geänderte Einkommensteuerbescheid rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit des geänderten Einkommensteuerbescheids wird jedoch nach § 32a Abs. 1 Satz 1 KStG nachträglich beseitigt, wenn ein erstmaliger oder geänderter Körperschaftsteuerbescheid wegen derselben vGA vor Ablauf der für diesen Bescheid geltenden Festsetzungsfrist erlassen wird . Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 06.10.2015 - 8 K 8191/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). 1. Die Revision ist allerdings nicht deshalb als unbegründet zurückzuweisen, weil während des Revisionsverfahrens eine Beschwer der Klägerin gemäß § 40 Abs. 2 FGO und damit eine Sachurteilsvoraussetzung für die Klage nachträglich entfallen ist. Ob eine Sachurteilsvoraussetzung für die Klage während des Revisionsverfahrens entfällt und das FG-Urteil hierdurch unrichtig wird, hat der Bundesfinanzhof (BFH) als Revisionsgericht in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen (vgl. BFH-Urteile vom 15.04.2010 - V R 11/09, BFH/NV 2010, 1830, Rz 14; vom 18.08.2015 - V R 39/14, BFHE 251, 125, BStBl II 2017, 755). Da das FG die Klage als unbegründet abgewiesen hat, wäre sein Urteil im Fall des Wegfalls der Klagebefugnis während der Revision im Ergebnis weiterhin richtig. Aber auch in der Sache ist die Klagebefugnis der Klägerin nicht während des Revisionsverfahrens entfallen. Ihre Beschwer durch den geänderten Einkommensteuerbescheid vom 17.05.2010 durch den Ansatz von Einkünften des Insolvenzschuldners aus der vGA folgt aus der Zusammenveranlagung und der damit verbundenen Haftung als Gesamtschuldnerin für die gesamte Steuerschuld, die durch den gegen beide Ehegatten gerichteten einheitlichen Bescheid festgesetzt worden ist (BFH-Urteile vom 27.11.1984 - VIII R 73/82, BFHE 143, 32, BStBl II 1985, 296, unter II.1.a, juris, Rz 30; vom 02.10.1987 - VI R 149/84, BFHE 151, 78, BStBl II 1987, 852, unter 2., juris, Rz 11; Braun in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 40 FGO Rz 252; von Beckerath in Gosch, FGO § 40 Rz 204). Die Beschwer der Klägerin gemäß § 40 Abs. 2 FGO durch diesen Bescheid würde erst entfallen, wenn sie einen Antrag auf Aufteilung der rückständigen Gesamtschuld gemäß § 269 Abs. 2 Satz 2 AO wegen einer vollständigen Tilgung der Steuerforderung nicht mehr zulässig stellen könnte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 07.11.1986 - III B 50/85, BFHE 148, 126, BStBl II 1987, 94, unter II.1.; vom 29.06.2004 - IV B 127/03, juris). Dies ist nicht der Fall. Das FA hat gegenüber der Klägerin lediglich eine "faktische" Vollstreckungsbeschränkung auf diejenigen Steuerbeträge ausgesprochen, die auf die von der Klägerin selbst erzielten Einkünfte entfallen. Dass die im Bescheid festgesetzte Steuerschuld zwischenzeitlich vollständig getilgt wurde, ist nicht ersichtlich. Gemäß § 43 der Insolvenzordnung könnte das FA die Klägerin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach wie vor auf die volle Einkommensteuerschuld (Gesamtschuld) aus der angefochtenen Festsetzung grundsätzlich in Anspruch nehmen. 2. Die Revision der Klägerin ist jedoch in der Sache unbegründet. Dem mit der Klägerin im Streitjahr zusammenveranlagten Ehemann (dem Insolvenzschuldner und ehemaligen Kläger im Verfahren VIII R 2/17) ist im Streitjahr eine vGA zugeflossen, die das FA im geänderten Einkommensteuerbescheid vom 17.05.2010 unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens bei den Kapitaleinkünften des Ehemanns in Höhe von 165.000 € zu Recht erfasst hat. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 17.05.2010 konnte, wie das FG im Ergebnis ebenfalls zu Recht entschieden hat, gemäß § 32a Abs. 1 Sätze 1 und 2 KStG geändert werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Begründung der Entscheidung im Verfahren VIII R 2/17 vom heutigen Tage Bezug. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken